Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.in Ans. der einzeln. Bürger u. Unterthanen. rechts zu ersehen sind. Da die Kronen Frankreich undSchweden, schon oben erinnertermaaßen, wegen der übernommenen Garantie dieses letztern Friedens, so wie die übrigen contrahirenden Theile desselben, das Recht und die Verbindlichkeit haben, für dessen Auf- rechthaltung auch in Ansehung der Religionsfreiheit der teutschen Unterthanen zu sorgen; so kann es dieser bey erleidenden reichsgrundgesetzwidrigen Bedrückungen nicht verwehrt werden, bey ienen und ihren Glaubens- verwandten Reichsständen Hülfe zu suchen a]. Blosse freundschaftliche Intercessionen sind wohl auch andern Staaten erlaubt. Eben so wenig kann einzelnen Lan- desherrn, oder auch den gesamten Ständen eines Re- ligionstheils das Recht streitig gemacht werden, sich ihrer Glaubensgenossen sowohl bey Auswärtigen, als bey ihren Mitständen durch behufige Vorstellungen und andere zweckdienliche Mittel anzunehmen b]. Die Auf- nahme und Dultung fremder von der herschenden Re- ligion eines Landes abweichenden Glaubensgenossen sind ebenfals nach obigen Grundgesetzen und der Ver- fassung eines ieden Staats zu beurteilen. Der Ju- denschutz war sonst ein kaiserliches Reservat, das nur durch Privilegien einzelnen Ständen ertheilt wurde, wird aber itzt, vermöge der Landeshoheit fast durchgän- gig ausgeübt c]. a] M. s. unter andern Fabers Staatskanzley 38. Th. S. 224. 40. Th. S. 438. etc. b] Dieses Recht haben iedoch die Catholischen dem evan- gelischen Reichstheile öfters streitig machen wollen. s. Mosers Reichsfama 6. Th. S. 383. und 766. 7. Th. S. 524. etc. M. vergl. die Schriften in Püt- ters Litteratur des teutschen Staatsr. 3. Th. S. 189. besonders: Ge. Chr. Gebauer diss. de iure corporis evangelici va- lide intercedendi mutationibus status anni decreto- rii. Gotting. 1752. in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen. rechts zu erſehen ſind. Da die Kronen Frankreich undSchweden, ſchon oben erinnertermaaßen, wegen der uͤbernommenen Garantie dieſes letztern Friedens, ſo wie die uͤbrigen contrahirenden Theile deſſelben, das Recht und die Verbindlichkeit haben, fuͤr deſſen Auf- rechthaltung auch in Anſehung der Religionsfreiheit der teutſchen Unterthanen zu ſorgen; ſo kann es dieſer bey erleidenden reichsgrundgeſetzwidrigen Bedruͤckungen nicht verwehrt werden, bey ienen und ihren Glaubens- verwandten Reichsſtaͤnden Huͤlfe zu ſuchen a]. Bloſſe freundſchaftliche Interceſſionen ſind wohl auch andern Staaten erlaubt. Eben ſo wenig kann einzelnen Lan- desherrn, oder auch den geſamten Staͤnden eines Re- ligionstheils das Recht ſtreitig gemacht werden, ſich ihrer Glaubensgenoſſen ſowohl bey Auswaͤrtigen, als bey ihren Mitſtaͤnden durch behufige Vorſtellungen und andere zweckdienliche Mittel anzunehmen b]. Die Auf- nahme und Dultung fremder von der herſchenden Re- ligion eines Landes abweichenden Glaubensgenoſſen ſind ebenfals nach obigen Grundgeſetzen und der Ver- faſſung eines ieden Staats zu beurteilen. Der Ju- denſchutz war ſonſt ein kaiſerliches Reſervat, das nur durch Privilegien einzelnen Staͤnden ertheilt wurde, wird aber itzt, vermoͤge der Landeshoheit faſt durchgaͤn- gig ausgeuͤbt c]. a] M. ſ. unter andern Fabers Staatskanzley 38. Th. S. 224. 40. Th. S. 438. ꝛc. b] Dieſes Recht haben iedoch die Catholiſchen dem evan- geliſchen Reichstheile oͤfters ſtreitig machen wollen. ſ. Moſers Reichsfama 6. Th. S. 383. und 766. 7. Th. S. 524. ꝛc. M. vergl. die Schriften in Puͤt- ters Litteratur des teutſchen Staatsr. 3. Th. S. 189. beſonders: Ge. Chr. Gebauer diſſ. de iure corporis evangelici va- lide intercedendi mutationibus ſtatus anni decreto- rii. Gotting. 1752. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0379" n="365"/><fw place="top" type="header">in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.</fw><lb/> rechts zu erſehen ſind. 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in Anſ. der einzeln. Buͤrger u. Unterthanen.
rechts zu erſehen ſind. Da die Kronen Frankreich und
Schweden, ſchon oben erinnertermaaßen, wegen der
uͤbernommenen Garantie dieſes letztern Friedens, ſo
wie die uͤbrigen contrahirenden Theile deſſelben, das
Recht und die Verbindlichkeit haben, fuͤr deſſen Auf-
rechthaltung auch in Anſehung der Religionsfreiheit der
teutſchen Unterthanen zu ſorgen; ſo kann es dieſer bey
erleidenden reichsgrundgeſetzwidrigen Bedruͤckungen
nicht verwehrt werden, bey ienen und ihren Glaubens-
verwandten Reichsſtaͤnden Huͤlfe zu ſuchen a]. Bloſſe
freundſchaftliche Interceſſionen ſind wohl auch andern
Staaten erlaubt. Eben ſo wenig kann einzelnen Lan-
desherrn, oder auch den geſamten Staͤnden eines Re-
ligionstheils das Recht ſtreitig gemacht werden, ſich
ihrer Glaubensgenoſſen ſowohl bey Auswaͤrtigen, als
bey ihren Mitſtaͤnden durch behufige Vorſtellungen und
andere zweckdienliche Mittel anzunehmen b]. Die Auf-
nahme und Dultung fremder von der herſchenden Re-
ligion eines Landes abweichenden Glaubensgenoſſen
ſind ebenfals nach obigen Grundgeſetzen und der Ver-
faſſung eines ieden Staats zu beurteilen. Der Ju-
denſchutz war ſonſt ein kaiſerliches Reſervat, das nur
durch Privilegien einzelnen Staͤnden ertheilt wurde,
wird aber itzt, vermoͤge der Landeshoheit faſt durchgaͤn-
gig ausgeuͤbt c].
a] M. ſ. unter andern Fabers Staatskanzley 38. Th.
S. 224. 40. Th. S. 438. ꝛc.
b] Dieſes Recht haben iedoch die Catholiſchen dem evan-
geliſchen Reichstheile oͤfters ſtreitig machen wollen.
ſ. Moſers Reichsfama 6. Th. S. 383. und 766.
7. Th. S. 524. ꝛc. M. vergl. die Schriften in Puͤt-
ters Litteratur des teutſchen Staatsr. 3. Th. S. 189.
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