Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite

Viertes Buch.
Von der Landesregierung und den verschiede-
nen Bestimmungen der Oberherschaft in
einem Staate im Verhältnis gegen an-
dere Nazionen.
Erstes Kapitel.
Von der Festsetzung einer gewissen Regierungsform.
§. 1.
Begrif der Regierungsform oder Consti-
tution eines Staats.

Jeder unabhängige Staat erfodert eine höchste Ge-
walt, [Majestät, Souverainetät,] welche
die zur gemeinschaftlichen Glückseeligkeit vereinigten
Willen und Kräfte der in eine Staatzgeselschaft ver-
bundenen Mitglieder und Landesbewohner dieser Absicht
gemäs regiere und anwende. Die Ernennung derieni-
gen Personen, welche diese Gewalt und die dazu gehö-
rigen Rechte nach ihrem ganzen Umfange, oder wenig-
stens die wesentlichsten derselben, besitzen, die Bedin-
gungen, unter welchen ihnen solche anvertraut, und
die Art, wie sie ausgeübt werden sollen, geben dem

Staate

Viertes Buch.
Von der Landesregierung und den verſchiede-
nen Beſtimmungen der Oberherſchaft in
einem Staate im Verhaͤltnis gegen an-
dere Nazionen.
Erſtes Kapitel.
Von der Feſtſetzung einer gewiſſen Regierungsform.
§. 1.
Begrif der Regierungsform oder Conſti-
tution eines Staats.

Jeder unabhaͤngige Staat erfodert eine hoͤchſte Ge-
walt, [Majeſtaͤt, Souverainetaͤt,] welche
die zur gemeinſchaftlichen Gluͤckſeeligkeit vereinigten
Willen und Kraͤfte der in eine Staatzgeſelſchaft ver-
bundenen Mitglieder und Landesbewohner dieſer Abſicht
gemaͤs regiere und anwende. Die Ernennung derieni-
gen Perſonen, welche dieſe Gewalt und die dazu gehoͤ-
rigen Rechte nach ihrem ganzen Umfange, oder wenig-
ſtens die weſentlichſten derſelben, beſitzen, die Bedin-
gungen, unter welchen ihnen ſolche anvertraut, und
die Art, wie ſie ausgeuͤbt werden ſollen, geben dem

Staate
<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0382" n="368"/>
      <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
      <div n="1">
        <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Viertes Buch.</hi><lb/>
Von der Landesregierung und den ver&#x017F;chiede-<lb/>
nen Be&#x017F;timmungen der Oberher&#x017F;chaft in<lb/>
einem Staate im Verha&#x0364;ltnis gegen an-<lb/>
dere Nazionen.</hi> </head><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Er&#x017F;tes Kapitel.</hi></hi><lb/>
Von der Fe&#x017F;t&#x017F;etzung einer gewi&#x017F;&#x017F;en Regierungsform.</head><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 1.<lb/><hi rendition="#g">Begrif der Regierungsform oder Con&#x017F;ti-<lb/>
tution eines Staats.</hi></head><lb/>
            <p><hi rendition="#in">J</hi>eder unabha&#x0364;ngige Staat erfodert eine ho&#x0364;ch&#x017F;te Ge-<lb/>
walt, [<hi rendition="#fr">Maje&#x017F;ta&#x0364;t, Souveraineta&#x0364;t</hi>,] welche<lb/>
die zur gemein&#x017F;chaftlichen Glu&#x0364;ck&#x017F;eeligkeit vereinigten<lb/>
Willen und Kra&#x0364;fte der in eine Staatzge&#x017F;el&#x017F;chaft ver-<lb/>
bundenen Mitglieder und Landesbewohner die&#x017F;er Ab&#x017F;icht<lb/>
gema&#x0364;s regiere und anwende. Die Ernennung derieni-<lb/>
gen <hi rendition="#fr">Per&#x017F;onen,</hi> welche die&#x017F;e Gewalt und die dazu geho&#x0364;-<lb/>
rigen Rechte nach ihrem ganzen Umfange, oder wenig-<lb/>
&#x017F;tens die we&#x017F;entlich&#x017F;ten der&#x017F;elben, be&#x017F;itzen, die Bedin-<lb/>
gungen, unter welchen ihnen &#x017F;olche anvertraut, und<lb/>
die Art, wie &#x017F;ie ausgeu&#x0364;bt werden &#x017F;ollen, geben dem<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">Staate</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[368/0382] Viertes Buch. Von der Landesregierung und den verſchiede- nen Beſtimmungen der Oberherſchaft in einem Staate im Verhaͤltnis gegen an- dere Nazionen. Erſtes Kapitel. Von der Feſtſetzung einer gewiſſen Regierungsform. §. 1. Begrif der Regierungsform oder Conſti- tution eines Staats. Jeder unabhaͤngige Staat erfodert eine hoͤchſte Ge- walt, [Majeſtaͤt, Souverainetaͤt,] welche die zur gemeinſchaftlichen Gluͤckſeeligkeit vereinigten Willen und Kraͤfte der in eine Staatzgeſelſchaft ver- bundenen Mitglieder und Landesbewohner dieſer Abſicht gemaͤs regiere und anwende. Die Ernennung derieni- gen Perſonen, welche dieſe Gewalt und die dazu gehoͤ- rigen Rechte nach ihrem ganzen Umfange, oder wenig- ſtens die weſentlichſten derſelben, beſitzen, die Bedin- gungen, unter welchen ihnen ſolche anvertraut, und die Art, wie ſie ausgeuͤbt werden ſollen, geben dem Staate

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/382
Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/382>, abgerufen am 22.11.2024.