Viertes Buch. Von der Landesregierung und den verschiede- nen Bestimmungen der Oberherschaft in einem Staate im Verhältnis gegen an- dere Nazionen.
Erstes Kapitel. Von der Festsetzung einer gewissen Regierungsform.
§. 1. Begrif der Regierungsform oder Consti- tution eines Staats.
Jeder unabhängige Staat erfodert eine höchste Ge- walt, [Majestät, Souverainetät,] welche die zur gemeinschaftlichen Glückseeligkeit vereinigten Willen und Kräfte der in eine Staatzgeselschaft ver- bundenen Mitglieder und Landesbewohner dieser Absicht gemäs regiere und anwende. Die Ernennung derieni- gen Personen, welche diese Gewalt und die dazu gehö- rigen Rechte nach ihrem ganzen Umfange, oder wenig- stens die wesentlichsten derselben, besitzen, die Bedin- gungen, unter welchen ihnen solche anvertraut, und die Art, wie sie ausgeübt werden sollen, geben dem
Staate
Viertes Buch. Von der Landesregierung und den verſchiede- nen Beſtimmungen der Oberherſchaft in einem Staate im Verhaͤltnis gegen an- dere Nazionen.
Erſtes Kapitel. Von der Feſtſetzung einer gewiſſen Regierungsform.
§. 1. Begrif der Regierungsform oder Conſti- tution eines Staats.
Jeder unabhaͤngige Staat erfodert eine hoͤchſte Ge- walt, [Majeſtaͤt, Souverainetaͤt,] welche die zur gemeinſchaftlichen Gluͤckſeeligkeit vereinigten Willen und Kraͤfte der in eine Staatzgeſelſchaft ver- bundenen Mitglieder und Landesbewohner dieſer Abſicht gemaͤs regiere und anwende. Die Ernennung derieni- gen Perſonen, welche dieſe Gewalt und die dazu gehoͤ- rigen Rechte nach ihrem ganzen Umfange, oder wenig- ſtens die weſentlichſten derſelben, beſitzen, die Bedin- gungen, unter welchen ihnen ſolche anvertraut, und die Art, wie ſie ausgeuͤbt werden ſollen, geben dem
Staate
<TEI><text><body><pbfacs="#f0382"n="368"/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><divn="1"><head><hirendition="#b"><hirendition="#g">Viertes Buch.</hi><lb/>
Von der Landesregierung und den verſchiede-<lb/>
nen Beſtimmungen der Oberherſchaft in<lb/>
einem Staate im Verhaͤltnis gegen an-<lb/>
dere Nazionen.</hi></head><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b"><hirendition="#g">Erſtes Kapitel.</hi></hi><lb/>
Von der Feſtſetzung einer gewiſſen Regierungsform.</head><lb/><divn="3"><head>§. 1.<lb/><hirendition="#g">Begrif der Regierungsform oder Conſti-<lb/>
tution eines Staats.</hi></head><lb/><p><hirendition="#in">J</hi>eder unabhaͤngige Staat erfodert eine hoͤchſte Ge-<lb/>
walt, [<hirendition="#fr">Majeſtaͤt, Souverainetaͤt</hi>,] welche<lb/>
die zur gemeinſchaftlichen Gluͤckſeeligkeit vereinigten<lb/>
Willen und Kraͤfte der in eine Staatzgeſelſchaft ver-<lb/>
bundenen Mitglieder und Landesbewohner dieſer Abſicht<lb/>
gemaͤs regiere und anwende. Die Ernennung derieni-<lb/>
gen <hirendition="#fr">Perſonen,</hi> welche dieſe Gewalt und die dazu gehoͤ-<lb/>
rigen Rechte nach ihrem ganzen Umfange, oder wenig-<lb/>ſtens die weſentlichſten derſelben, beſitzen, die Bedin-<lb/>
gungen, unter welchen ihnen ſolche anvertraut, und<lb/>
die Art, wie ſie ausgeuͤbt werden ſollen, geben dem<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Staate</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[368/0382]
Viertes Buch.
Von der Landesregierung und den verſchiede-
nen Beſtimmungen der Oberherſchaft in
einem Staate im Verhaͤltnis gegen an-
dere Nazionen.
Erſtes Kapitel.
Von der Feſtſetzung einer gewiſſen Regierungsform.
§. 1.
Begrif der Regierungsform oder Conſti-
tution eines Staats.
Jeder unabhaͤngige Staat erfodert eine hoͤchſte Ge-
walt, [Majeſtaͤt, Souverainetaͤt,] welche
die zur gemeinſchaftlichen Gluͤckſeeligkeit vereinigten
Willen und Kraͤfte der in eine Staatzgeſelſchaft ver-
bundenen Mitglieder und Landesbewohner dieſer Abſicht
gemaͤs regiere und anwende. Die Ernennung derieni-
gen Perſonen, welche dieſe Gewalt und die dazu gehoͤ-
rigen Rechte nach ihrem ganzen Umfange, oder wenig-
ſtens die weſentlichſten derſelben, beſitzen, die Bedin-
gungen, unter welchen ihnen ſolche anvertraut, und
die Art, wie ſie ausgeuͤbt werden ſollen, geben dem
Staate
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/382>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.