Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von der Regierungsfolge. f] Auch hier können die spanische Erbfolge und die deshalb errichteten Verträge und erfolgte Verzichten zum Beweise dienen. Daß die Päpste sich ehedem ein Ausschliessungs- recht herausgenommen ist bekannt, und lehret solches unter andern das Beispiel Heinrichs von Navarra, der nebst dem Prinzen von Conde von Papst Sixt V. 1584. in den Bann gethan und der Thronfolge in Frankreich unfähig erklärt wurde. §. 5. Entscheidung der Erbfolgsstreitigkeiten. Wenn die Erbfolge so zweifelhaft ist, daß darüber a] Vattel L. I. c. 5. §. 66. ff. b] s. oben 2. B. 2. Kap. §. 13. c] So gingen 1742. und 1762. durch innere Unruhen Veränderungen in der russischen Thronfolge vor, ohne daß andere europäische Mächte sich öffentlich darein mischten. s. Mosers Versuch. 1. Th. S. 112. d] Wie die spanischen und österreichischen Erbfolgskriege lehren. e] Näm-
Von der Regierungsfolge. f] Auch hier koͤnnen die ſpaniſche Erbfolge und die deshalb errichteten Vertraͤge und erfolgte Verzichten zum Beweiſe dienen. Daß die Paͤpſte ſich ehedem ein Ausſchlieſſungs- recht herausgenommen iſt bekannt, und lehret ſolches unter andern das Beiſpiel Heinrichs von Navarra, der nebſt dem Prinzen von Conde von Papſt Sixt V. 1584. in den Bann gethan und der Thronfolge in Frankreich unfaͤhig erklaͤrt wurde. §. 5. Entſcheidung der Erbfolgsſtreitigkeiten. Wenn die Erbfolge ſo zweifelhaft iſt, daß daruͤber a] Vattel L. I. c. 5. §. 66. ff. b] ſ. oben 2. B. 2. Kap. §. 13. c] So gingen 1742. und 1762. durch innere Unruhen Veraͤnderungen in der ruſſiſchen Thronfolge vor, ohne daß andere europaͤiſche Maͤchte ſich oͤffentlich darein miſchten. ſ. Moſers Verſuch. 1. Th. S. 112. d] Wie die ſpaniſchen und oͤſterreichiſchen Erbfolgskriege lehren. e] Naͤm-
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Von der Regierungsfolge.
f] Auch hier koͤnnen die ſpaniſche Erbfolge und die deshalb
errichteten Vertraͤge und erfolgte Verzichten zum Beweiſe
dienen. Daß die Paͤpſte ſich ehedem ein Ausſchlieſſungs-
recht herausgenommen iſt bekannt, und lehret ſolches
unter andern das Beiſpiel Heinrichs von Navarra, der
nebſt dem Prinzen von Conde von Papſt Sixt V. 1584.
in den Bann gethan und der Thronfolge in Frankreich
unfaͤhig erklaͤrt wurde.
§. 5.
Entſcheidung der Erbfolgsſtreitigkeiten.
Wenn die Erbfolge ſo zweifelhaft iſt, daß daruͤber
in der Nazion Streitigkeiten entſtehen, ſo komt es ent-
weder lediglich auf die guͤtliche Vereinigung der Na-
zion a], oder auf das Gluͤck der Waffen an b], wer
fuͤr den rechtmaͤſſigen Erbfolger zu erklaͤren ſey. Auf
keinen Fall ſteht andern Nazionen ein Recht der Beur-
teilung und Entſcheidung zu. Sie haben ſich auch,
wenn durch innere Unruhen eine Revolution in der
Ebfolge bewuͤrkt wird, darein nicht zu miſchen c]. In-
des ſteht es, wenn ſie ſich alles deſſen enthalten, gleich-
wohl frey, die Parthey eines oder des andern Theils
zu nehmen oder neutral zu bleiben d], wenn ſie ſich
nicht durch Vertraͤge zu etwas anderm verbunden
haben e].
a] Vattel L. I. c. 5. §. 66. ff.
b] ſ. oben 2. B. 2. Kap. §. 13.
c] So gingen 1742. und 1762. durch innere Unruhen
Veraͤnderungen in der ruſſiſchen Thronfolge vor, ohne
daß andere europaͤiſche Maͤchte ſich oͤffentlich darein
miſchten. ſ. Moſers Verſuch. 1. Th. S. 112.
d] Wie die ſpaniſchen und oͤſterreichiſchen Erbfolgskriege
lehren.
e] Naͤm-
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