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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von Antritt und Endigung der Regierung.
§. 2.
Antritt der Regierung.

Von dem erfolgten Regierungsantritt pflegen die
Souverains den andern, besonders freundschaftlichen
Nazionen a], in Schreiben, welche durch den gewön-
lichen oder einen ausserordentlichen Gesandten b], oder
durch Curirs etc. wie es herkomlich, überreicht werden,
Nachricht zu ertheilen, und von diesen dagegen Glück-
wünsche zu erhalten c]. Diese Gewonheit beruht so-
wohl überhaupt, als in der Art, auf blosse Wilkühr d],
und kann nicht leicht als Schuldigkeit angesehn wer-
den. Nur der Papst verlangt deren Beobachtung als
eine solche von dem Kaiser und den übrigen catholischen
Mächten e]. Doch pflegen über die Notification und
über die Abstattung der Glückwünsche zuweilen Ver-
träge errichtet zu werden f], welche, so wie ein etwa
vorhandenes verbindliches Herkommen, allerdings be-
folgt werden müssen; widrigenfals die andere Nazion
die Unterlassung oder Abweichung auf irgend eine Weise
als Beleidigung ansehn, und die Annahme verweigern
kan g]. Die Notification wird iedoch gemeiniglich un-
terlassen, wenn man weiß, daß die andere Nazion die
Anerkennung eines Regenten verweigert h]. Zuweilen
stelt der Hof, dem die Notification geschieht, selbst
einige Feierlichkeiten deshalb an, wenigstens aber wird
den Unterthanen der Nazion, dessen Regent die Regie-
rung antritt, die sich in andern Landen befinden, wenn
sie deshalb gewisse öffentliche Freudenbezeigungen an-
stellen wollen, solches, mit Vorbewust der Obrigkeit
nicht leicht verwehrt i].

a] Die Königin von Schweden notificirte 1719. Rußland,
ob es gleich mit ihm in Krieg verwickelt war, dennoch
Von Antritt und Endigung der Regierung.
§. 2.
Antritt der Regierung.

Von dem erfolgten Regierungsantritt pflegen die
Souverains den andern, beſonders freundſchaftlichen
Nazionen a], in Schreiben, welche durch den gewoͤn-
lichen oder einen auſſerordentlichen Geſandten b], oder
durch Curirs ꝛc. wie es herkomlich, uͤberreicht werden,
Nachricht zu ertheilen, und von dieſen dagegen Gluͤck-
wuͤnſche zu erhalten c]. Dieſe Gewonheit beruht ſo-
wohl uͤberhaupt, als in der Art, auf bloſſe Wilkuͤhr d],
und kann nicht leicht als Schuldigkeit angeſehn wer-
den. Nur der Papſt verlangt deren Beobachtung als
eine ſolche von dem Kaiſer und den uͤbrigen catholiſchen
Maͤchten e]. Doch pflegen uͤber die Notification und
uͤber die Abſtattung der Gluͤckwuͤnſche zuweilen Ver-
traͤge errichtet zu werden f], welche, ſo wie ein etwa
vorhandenes verbindliches Herkommen, allerdings be-
folgt werden muͤſſen; widrigenfals die andere Nazion
die Unterlaſſung oder Abweichung auf irgend eine Weiſe
als Beleidigung anſehn, und die Annahme verweigern
kan g]. Die Notification wird iedoch gemeiniglich un-
terlaſſen, wenn man weiß, daß die andere Nazion die
Anerkennung eines Regenten verweigert h]. Zuweilen
ſtelt der Hof, dem die Notification geſchieht, ſelbſt
einige Feierlichkeiten deshalb an, wenigſtens aber wird
den Unterthanen der Nazion, deſſen Regent die Regie-
rung antritt, die ſich in andern Landen befinden, wenn
ſie deshalb gewiſſe oͤffentliche Freudenbezeigungen an-
ſtellen wollen, ſolches, mit Vorbewuſt der Obrigkeit
nicht leicht verwehrt i].

a] Die Koͤnigin von Schweden notificirte 1719. Rußland,
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[430/0444] Von Antritt und Endigung der Regierung. §. 2. Antritt der Regierung. Von dem erfolgten Regierungsantritt pflegen die Souverains den andern, beſonders freundſchaftlichen Nazionen a], in Schreiben, welche durch den gewoͤn- lichen oder einen auſſerordentlichen Geſandten b], oder durch Curirs ꝛc. wie es herkomlich, uͤberreicht werden, Nachricht zu ertheilen, und von dieſen dagegen Gluͤck- wuͤnſche zu erhalten c]. Dieſe Gewonheit beruht ſo- wohl uͤberhaupt, als in der Art, auf bloſſe Wilkuͤhr d], und kann nicht leicht als Schuldigkeit angeſehn wer- den. Nur der Papſt verlangt deren Beobachtung als eine ſolche von dem Kaiſer und den uͤbrigen catholiſchen Maͤchten e]. Doch pflegen uͤber die Notification und uͤber die Abſtattung der Gluͤckwuͤnſche zuweilen Ver- traͤge errichtet zu werden f], welche, ſo wie ein etwa vorhandenes verbindliches Herkommen, allerdings be- folgt werden muͤſſen; widrigenfals die andere Nazion die Unterlaſſung oder Abweichung auf irgend eine Weiſe als Beleidigung anſehn, und die Annahme verweigern kan g]. Die Notification wird iedoch gemeiniglich un- terlaſſen, wenn man weiß, daß die andere Nazion die Anerkennung eines Regenten verweigert h]. Zuweilen ſtelt der Hof, dem die Notification geſchieht, ſelbſt einige Feierlichkeiten deshalb an, wenigſtens aber wird den Unterthanen der Nazion, deſſen Regent die Regie- rung antritt, die ſich in andern Landen befinden, wenn ſie deshalb gewiſſe oͤffentliche Freudenbezeigungen an- ſtellen wollen, ſolches, mit Vorbewuſt der Obrigkeit nicht leicht verwehrt i]. a] Die Koͤnigin von Schweden notificirte 1719. Rußland, ob es gleich mit ihm in Krieg verwickelt war, dennoch ihre

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 430. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/444>, abgerufen am 22.11.2024.