Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von d. Titeln, Wapen u. andern Ehrenzeich. etc. a] So erkannte z. B. Bayern die Königin von Ungarn etc. nicht bey den Streitigkeiten wegen der pragmatischen Sanction. Mosers Versuch 1. Th. S. 107. b] Wahlkapitulation Art. 1. §. 3. u. 4. Art. XX. c] Mosers persönl. Staatsr. 1. Th. S. 234. u. 238. Bey dem vor einigen Jahren mit dem Kardinal Rohan sich ereigneten Falle kam eine Schrift heraus: Frage: ob ein teutscher Fürstbischof von dem Papste, ohne Zu- ziehung des Kaisers und Reichs auch nur als Bischof ab- gesetzt werden könne? [Regensburg 1787. 4.] Viertes Kapitel. Von den Titeln, Wapen und andern Ehrenzeichen der Regenten. §. 1. Von den Titeln der Regenten überhaupt. Die Titel der Regenten rühren entweder von ihren frei- E e 4
Von d. Titeln, Wapen u. andern Ehrenzeich. ꝛc. a] So erkannte z. B. Bayern die Koͤnigin von Ungarn ꝛc. nicht bey den Streitigkeiten wegen der pragmatiſchen Sanction. Moſers Verſuch 1. Th. S. 107. b] Wahlkapitulation Art. 1. §. 3. u. 4. Art. XX. c] Moſers perſoͤnl. Staatsr. 1. Th. S. 234. u. 238. Bey dem vor einigen Jahren mit dem Kardinal Rohan ſich ereigneten Falle kam eine Schrift heraus: Frage: ob ein teutſcher Fuͤrſtbiſchof von dem Papſte, ohne Zu- ziehung des Kaiſers und Reichs auch nur als Biſchof ab- geſetzt werden koͤnne? [Regensburg 1787. 4.] Viertes Kapitel. Von den Titeln, Wapen und andern Ehrenzeichen der Regenten. §. 1. Von den Titeln der Regenten uͤberhaupt. Die Titel der Regenten ruͤhren entweder von ihren frei- E e 4
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Von d. Titeln, Wapen u. andern Ehrenzeich. ꝛc.
a] So erkannte z. B. Bayern die Koͤnigin von Ungarn ꝛc.
nicht bey den Streitigkeiten wegen der pragmatiſchen
Sanction. Moſers Verſuch 1. Th. S. 107.
b] Wahlkapitulation Art. 1. §. 3. u. 4. Art. XX.
c] Moſers perſoͤnl. Staatsr. 1. Th. S. 234. u. 238.
Bey dem vor einigen Jahren mit dem Kardinal Rohan
ſich ereigneten Falle kam eine Schrift heraus: Frage:
ob ein teutſcher Fuͤrſtbiſchof von dem Papſte, ohne Zu-
ziehung des Kaiſers und Reichs auch nur als Biſchof ab-
geſetzt werden koͤnne? [Regensburg 1787. 4.]
Viertes Kapitel.
Von den Titeln, Wapen und andern Ehrenzeichen
der Regenten.
§. 1.
Von den Titeln der Regenten uͤberhaupt.
Die Titel der Regenten ruͤhren entweder von ihren
Wuͤrden, oder ihren Landen, oder von andern
Ehrenbezeigungen und Veranlaſſungen her. So wie
iede freie und unabhaͤngige Nazion befugt iſt, ſich ihre
Regierungsform und die Art der Regierungsfolge ihrer
Regenten zu erwaͤhlen, ſo hat ſie ohnſtreitig auch das
Recht, nach Wilkuͤhr, ihrem Territorium eine Be-
nennung zu geben, die Wuͤrde ihres Regenten zu be-
ſtimmen und ihm andere Ehrenzeichen und Titel beizu-
legen; oder der Regent kann mit Einſtimmung ſeines
Volks ſelbſt dergleichen annehmen a]. Nach dem na-
tuͤrlichen Rechte haben die Wuͤrden und Titel an ſich
frei-
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