Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von den Titeln, Wapen tigen Höfen anzeigen, was für einer Titulatur man sichkünftig in den Schreiben an den Kaiser in Rußland be- dienen solle. Mosers Beitr. in Frz. 1. Th. S. 393. Auch 1748. ließ Rußland seine veränderte kaiserliche Titulatur dem Reichstage und dem Schwäbischen Kraise etc. mittheilen. s. Reuß teutsche Staatskanzley 6. Th. S. 439. 16. Th. S. 56. c] In dem olivischen Frieden zwischen Polen und Schwe- den 1660. wurde Art. 3. dem König Casimir von Po- len auf seine Lebenszeit erlaubt, sich des Titels und Wapens von Schweden gegen alle Fürsten und privatos, Schweden ausgenommen, zu bedienen. Wie im Wiener Frieden 1725. zwischen Kaiser Karl VI. und Spanien bedungen worden, die angenommenen Titulaturen blos auf Lebenszeit zu gebrauchen, habe ich schon angeführt. d] Z. B. in dem Moscauer Bündnis zwischen Rußland und Polen 1672. Art. 17. wurde festgesetzt, daß die auf den Grenzen wohnenden Privati von beiden Theilen nicht gehalten seyn solten, den ganzen Titel beider Potentaten auszuschreiben, sondern nur die Worte: Sr. König- liche Majestät und Sr. Czaarische Majestät. §. 13. Wapen. Mit den Wapen hat es, wie aus den bereits ange- Schul-
Von den Titeln, Wapen tigen Hoͤfen anzeigen, was fuͤr einer Titulatur man ſichkuͤnftig in den Schreiben an den Kaiſer in Rußland be- dienen ſolle. Moſers Beitr. in Frz. 1. Th. S. 393. Auch 1748. ließ Rußland ſeine veraͤnderte kaiſerliche Titulatur dem Reichstage und dem Schwaͤbiſchen Kraiſe ꝛc. mittheilen. ſ. Reuß teutſche Staatskanzley 6. Th. S. 439. 16. Th. S. 56. c] In dem oliviſchen Frieden zwiſchen Polen und Schwe- den 1660. wurde Art. 3. dem Koͤnig Caſimir von Po- len auf ſeine Lebenszeit erlaubt, ſich des Titels und Wapens von Schweden gegen alle Fuͤrſten und privatos, Schweden ausgenommen, zu bedienen. Wie im Wiener Frieden 1725. zwiſchen Kaiſer Karl VI. und Spanien bedungen worden, die angenommenen Titulaturen blos auf Lebenszeit zu gebrauchen, habe ich ſchon angefuͤhrt. d] Z. B. in dem Moscauer Buͤndnis zwiſchen Rußland und Polen 1672. Art. 17. wurde feſtgeſetzt, daß die auf den Grenzen wohnenden Privati von beiden Theilen nicht gehalten ſeyn ſolten, den ganzen Titel beider Potentaten auszuſchreiben, ſondern nur die Worte: Sr. Koͤnig- liche Majeſtaͤt und Sr. Czaariſche Majeſtaͤt. §. 13. Wapen. Mit den Wapen hat es, wie aus den bereits ange- Schul-
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Von den Titeln, Wapen
b]
tigen Hoͤfen anzeigen, was fuͤr einer Titulatur man ſich
kuͤnftig in den Schreiben an den Kaiſer in Rußland be-
dienen ſolle. Moſers Beitr. in Frz. 1. Th. S. 393.
Auch 1748. ließ Rußland ſeine veraͤnderte kaiſerliche
Titulatur dem Reichstage und dem Schwaͤbiſchen Kraiſe ꝛc.
mittheilen. ſ. Reuß teutſche Staatskanzley 6. Th.
S. 439. 16. Th. S. 56.
c] In dem oliviſchen Frieden zwiſchen Polen und Schwe-
den 1660. wurde Art. 3. dem Koͤnig Caſimir von Po-
len auf ſeine Lebenszeit erlaubt, ſich des Titels und
Wapens von Schweden gegen alle Fuͤrſten und privatos,
Schweden ausgenommen, zu bedienen. Wie im Wiener
Frieden 1725. zwiſchen Kaiſer Karl VI. und Spanien
bedungen worden, die angenommenen Titulaturen blos
auf Lebenszeit zu gebrauchen, habe ich ſchon angefuͤhrt.
d] Z. B. in dem Moscauer Buͤndnis zwiſchen Rußland und
Polen 1672. Art. 17. wurde feſtgeſetzt, daß die auf
den Grenzen wohnenden Privati von beiden Theilen nicht
gehalten ſeyn ſolten, den ganzen Titel beider Potentaten
auszuſchreiben, ſondern nur die Worte: Sr. Koͤnig-
liche Majeſtaͤt und Sr. Czaariſche Majeſtaͤt.
§. 13.
Wapen.
Mit den Wapen hat es, wie aus den bereits ange-
fuͤhrten Beiſpielen zu erſehen, gleiche Beſchaffenheit
wie mit den Titeln a]: Es kan iede Nazion und ihr
Souverain ſich dergleichen nach Gefallen waͤhlen und
ſie beſonders von Landen annehmen, deren rechtmaͤſſi-
ger Beſitz ihnen von niemand ſtreitig gemacht wird.
Sie werden, wenn kein Bedenken dabey obwaltet,
nicht leicht gemisbilligt, ob die Nazionen gleich eben
ſo wenig ein verbindliches Recht, die Anerkennung als
Schul-
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