Zu dem äussern Glanz der Höfe gehören vorzüglich die Orden, welche die Souverains und Republiken ihren und andern verdienten Unterthanen, als beson- dere Gnadenzeichen, zu ertheilen pflegen. Es geschieht auch öfters, daß solche von den Regenten selbst einan- der, zuweilen auf vorherige Anfrage, zum Theil durch eigne Gesandschaften, zugeschickt und von diesen ange- nommen werden a]. An sich kann ieder unabhängige Regent nach Wilkühr hierunter verfahren und Orden errichten, welche er will, ohne daß ihm andere Nazio- nen Einhalt thun könten b]. Es komt freilich darauf an, ob er Ansehn genug hat, um seinen Ehrenzeichen, hauptsächlich bey Auswärtigen, Achtung zu verschaf- fen; indem es allerdings von deren Gurbefinden ab- hängt, ob sie solche annehmen und ihren Unterthanen zu tragen erlauben wollen c]. Bey bedenklichen Fällen kann es ihnen nicht verüblet werden, wenn sie derglei- chen Rittern bey sich nicht den Zutritt verstatten d].
In Ansehung des Ordens vom goldenen Vließ ist wegen des Grosmeisterthums und wegen des Rechts, diesen Orden zu ertheilen, bekantlich ein langwieriger noch unentschiedener Streit zwischen Spanien und dem Hause Oesterreich. Doch bedienen beide sich dieses Rechts e]. Bey dieser ganzen Materie ist ebenfals viel Wilkührliches und in das Völkerrecht nicht gehörige anzutreffen.
a]Mosers Grundsätze in Frz. S. 152. Dessen Ver- such 1. Th. S. 333. de Martens L. V. §. 143. Nach Mosers Meinung kann ein Souverain, welcher mehrere Orden erhält, die nach den Statuten sich mit einander nicht vertragen, den geringern wieder zurück- schicken. s. dessen Beitr. in Frz. 2. Th. S. 549.
b] Mosers
Von den Titeln, Wapen
§. 14. Orden.
Zu dem aͤuſſern Glanz der Hoͤfe gehoͤren vorzuͤglich die Orden, welche die Souverains und Republiken ihren und andern verdienten Unterthanen, als beſon- dere Gnadenzeichen, zu ertheilen pflegen. Es geſchieht auch oͤfters, daß ſolche von den Regenten ſelbſt einan- der, zuweilen auf vorherige Anfrage, zum Theil durch eigne Geſandſchaften, zugeſchickt und von dieſen ange- nommen werden a]. An ſich kann ieder unabhaͤngige Regent nach Wilkuͤhr hierunter verfahren und Orden errichten, welche er will, ohne daß ihm andere Nazio- nen Einhalt thun koͤnten b]. Es komt freilich darauf an, ob er Anſehn genug hat, um ſeinen Ehrenzeichen, hauptſaͤchlich bey Auswaͤrtigen, Achtung zu verſchaf- fen; indem es allerdings von deren Gurbefinden ab- haͤngt, ob ſie ſolche annehmen und ihren Unterthanen zu tragen erlauben wollen c]. Bey bedenklichen Faͤllen kann es ihnen nicht veruͤblet werden, wenn ſie derglei- chen Rittern bey ſich nicht den Zutritt verſtatten d].
In Anſehung des Ordens vom goldenen Vließ iſt wegen des Grosmeiſterthums und wegen des Rechts, dieſen Orden zu ertheilen, bekantlich ein langwieriger noch unentſchiedener Streit zwiſchen Spanien und dem Hauſe Oeſterreich. Doch bedienen beide ſich dieſes Rechts e]. Bey dieſer ganzen Materie iſt ebenfals viel Wilkuͤhrliches und in das Voͤlkerrecht nicht gehoͤrige anzutreffen.
a]Moſers Grundſaͤtze in Frz. S. 152. Deſſen Ver- ſuch 1. Th. S. 333. de Martens L. V. §. 143. Nach Moſers Meinung kann ein Souverain, welcher mehrere Orden erhaͤlt, die nach den Statuten ſich mit einander nicht vertragen, den geringern wieder zuruͤck- ſchicken. ſ. deſſen Beitr. in Frz. 2. Th. S. 549.
b] Moſers
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Von den Titeln, Wapen
§. 14.
Orden.
Zu dem aͤuſſern Glanz der Hoͤfe gehoͤren vorzuͤglich
die Orden, welche die Souverains und Republiken
ihren und andern verdienten Unterthanen, als beſon-
dere Gnadenzeichen, zu ertheilen pflegen. Es geſchieht
auch oͤfters, daß ſolche von den Regenten ſelbſt einan-
der, zuweilen auf vorherige Anfrage, zum Theil durch
eigne Geſandſchaften, zugeſchickt und von dieſen ange-
nommen werden a]. An ſich kann ieder unabhaͤngige
Regent nach Wilkuͤhr hierunter verfahren und Orden
errichten, welche er will, ohne daß ihm andere Nazio-
nen Einhalt thun koͤnten b]. Es komt freilich darauf
an, ob er Anſehn genug hat, um ſeinen Ehrenzeichen,
hauptſaͤchlich bey Auswaͤrtigen, Achtung zu verſchaf-
fen; indem es allerdings von deren Gurbefinden ab-
haͤngt, ob ſie ſolche annehmen und ihren Unterthanen
zu tragen erlauben wollen c]. Bey bedenklichen Faͤllen
kann es ihnen nicht veruͤblet werden, wenn ſie derglei-
chen Rittern bey ſich nicht den Zutritt verſtatten d].
In Anſehung des Ordens vom goldenen Vließ
iſt wegen des Grosmeiſterthums und wegen des Rechts,
dieſen Orden zu ertheilen, bekantlich ein langwieriger
noch unentſchiedener Streit zwiſchen Spanien und dem
Hauſe Oeſterreich. Doch bedienen beide ſich dieſes
Rechts e]. Bey dieſer ganzen Materie iſt ebenfals viel
Wilkuͤhrliches und in das Voͤlkerrecht nicht gehoͤrige
anzutreffen.
a] Moſers Grundſaͤtze in Frz. S. 152. Deſſen Ver-
ſuch 1. Th. S. 333. de Martens L. V. §. 143.
Nach Moſers Meinung kann ein Souverain, welcher
mehrere Orden erhaͤlt, die nach den Statuten ſich mit
einander nicht vertragen, den geringern wieder zuruͤck-
ſchicken. ſ. deſſen Beitr. in Frz. 2. Th. S. 549.
b] Moſers
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/480>, abgerufen am 22.11.2024.
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