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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von den Titeln, Wapen
Würden, Titel und Wapen etc. anlanget, mindere
Freiheit, und bedürfen in den meisten Stücken der
Einwilligung des Reichsoberhaupts, zum Theil auch,
wenn es z. B. bey der neuern Würde mit auf Sitz und
Stimme ankomt, ihrer Mitstände a]. Gegen aus-
wärrige Nazionen aber haben sie weiter keine Verbind-
lichkeiten, als andere freie Nazionen unter sich. Wenn
die Erhöhung der Würde etc. daher mit Einwilligung
der dabey interessirten Theile geschieht, so kann sie von
den übrigen Landesherrn nicht füglich verweigert wer-
den, und die Anerkennung findet gewönlich keine
Schwierigkeit, es müsten denn offenbare Rechte eines
oder des andern dadurch gekränkt werden b]. In Be-
ziehung auf Auswärtige hängt solche, wenn es nicht
Titel sind, die sie in der Eigenschaft zugleich besitzender
Reichslande, wie Grosbritannien, Dänemark, Schwe-
den, Preussen etc. erhalten, von der beiderseitigen Wil-
kühr ab, und wird ebenfals am sichersten durch Ver-
träge bewürkt c]. Eigenmächtige Anmaassungen in
Titulaturen, besonders von Landen, die ein anderer be-
sitzt, werden auch unter den Landesherrn widersprochen
und streitige Titulaturen nicht anerkant d]. In Anse-
hung dieser ist es auch unter ihnen gewönlich, ihre Ge-
rechtsame wegen deren Gebrauch oder Nichtgebrauch in
Verträgen etc. zu verwahren e]. Die Entscheidung der-
gleichen Streitigkeiten gehört hauptsächlich vor das
Reichsoberhaupt, oder sie müssen auf andere in den
Reichsgesetzen vorgeschriebene Weise beigelegt werden f].
Den Kurfürsten gesteht man die königlichen Ehrenbezei-
gungen auch auswärts zu g]. Doch bekommen sie eben
so wenig als andere Reichsstände den Titel: Majestät,
welchen auch der Kaiser denienigen, welche zugleich
auswärtige Kronen besitzen, entweder gar nicht, oder
mit Einschränkung beilegt, wenn sie lediglich in der
Eigenschaft der Reichsstände handeln h]. Das meiste

hier-

Von den Titeln, Wapen
Wuͤrden, Titel und Wapen ꝛc. anlanget, mindere
Freiheit, und beduͤrfen in den meiſten Stuͤcken der
Einwilligung des Reichsoberhaupts, zum Theil auch,
wenn es z. B. bey der neuern Wuͤrde mit auf Sitz und
Stimme ankomt, ihrer Mitſtaͤnde a]. Gegen aus-
waͤrrige Nazionen aber haben ſie weiter keine Verbind-
lichkeiten, als andere freie Nazionen unter ſich. Wenn
die Erhoͤhung der Wuͤrde ꝛc. daher mit Einwilligung
der dabey intereſſirten Theile geſchieht, ſo kann ſie von
den uͤbrigen Landesherrn nicht fuͤglich verweigert wer-
den, und die Anerkennung findet gewoͤnlich keine
Schwierigkeit, es muͤſten denn offenbare Rechte eines
oder des andern dadurch gekraͤnkt werden b]. In Be-
ziehung auf Auswaͤrtige haͤngt ſolche, wenn es nicht
Titel ſind, die ſie in der Eigenſchaft zugleich beſitzender
Reichslande, wie Grosbritannien, Daͤnemark, Schwe-
den, Preuſſen ꝛc. erhalten, von der beiderſeitigen Wil-
kuͤhr ab, und wird ebenfals am ſicherſten durch Ver-
traͤge bewuͤrkt c]. Eigenmaͤchtige Anmaaſſungen in
Titulaturen, beſonders von Landen, die ein anderer be-
ſitzt, werden auch unter den Landesherrn widerſprochen
und ſtreitige Titulaturen nicht anerkant d]. In Anſe-
hung dieſer iſt es auch unter ihnen gewoͤnlich, ihre Ge-
rechtſame wegen deren Gebrauch oder Nichtgebrauch in
Vertraͤgen ꝛc. zu verwahren e]. Die Entſcheidung der-
gleichen Streitigkeiten gehoͤrt hauptſaͤchlich vor das
Reichsoberhaupt, oder ſie muͤſſen auf andere in den
Reichsgeſetzen vorgeſchriebene Weiſe beigelegt werden f].
Den Kurfuͤrſten geſteht man die koͤniglichen Ehrenbezei-
gungen auch auswaͤrts zu g]. Doch bekommen ſie eben
ſo wenig als andere Reichsſtaͤnde den Titel: Majeſtaͤt,
welchen auch der Kaiſer denienigen, welche zugleich
auswaͤrtige Kronen beſitzen, entweder gar nicht, oder
mit Einſchraͤnkung beilegt, wenn ſie lediglich in der
Eigenſchaft der Reichsſtaͤnde handeln h]. Das meiſte

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[470/0484] Von den Titeln, Wapen Wuͤrden, Titel und Wapen ꝛc. anlanget, mindere Freiheit, und beduͤrfen in den meiſten Stuͤcken der Einwilligung des Reichsoberhaupts, zum Theil auch, wenn es z. B. bey der neuern Wuͤrde mit auf Sitz und Stimme ankomt, ihrer Mitſtaͤnde a]. Gegen aus- waͤrrige Nazionen aber haben ſie weiter keine Verbind- lichkeiten, als andere freie Nazionen unter ſich. Wenn die Erhoͤhung der Wuͤrde ꝛc. daher mit Einwilligung der dabey intereſſirten Theile geſchieht, ſo kann ſie von den uͤbrigen Landesherrn nicht fuͤglich verweigert wer- den, und die Anerkennung findet gewoͤnlich keine Schwierigkeit, es muͤſten denn offenbare Rechte eines oder des andern dadurch gekraͤnkt werden b]. In Be- ziehung auf Auswaͤrtige haͤngt ſolche, wenn es nicht Titel ſind, die ſie in der Eigenſchaft zugleich beſitzender Reichslande, wie Grosbritannien, Daͤnemark, Schwe- den, Preuſſen ꝛc. erhalten, von der beiderſeitigen Wil- kuͤhr ab, und wird ebenfals am ſicherſten durch Ver- traͤge bewuͤrkt c]. Eigenmaͤchtige Anmaaſſungen in Titulaturen, beſonders von Landen, die ein anderer be- ſitzt, werden auch unter den Landesherrn widerſprochen und ſtreitige Titulaturen nicht anerkant d]. In Anſe- hung dieſer iſt es auch unter ihnen gewoͤnlich, ihre Ge- rechtſame wegen deren Gebrauch oder Nichtgebrauch in Vertraͤgen ꝛc. zu verwahren e]. Die Entſcheidung der- gleichen Streitigkeiten gehoͤrt hauptſaͤchlich vor das Reichsoberhaupt, oder ſie muͤſſen auf andere in den Reichsgeſetzen vorgeſchriebene Weiſe beigelegt werden f]. Den Kurfuͤrſten geſteht man die koͤniglichen Ehrenbezei- gungen auch auswaͤrts zu g]. Doch bekommen ſie eben ſo wenig als andere Reichsſtaͤnde den Titel: Majeſtaͤt, welchen auch der Kaiſer denienigen, welche zugleich auswaͤrtige Kronen beſitzen, entweder gar nicht, oder mit Einſchraͤnkung beilegt, wenn ſie lediglich in der Eigenſchaft der Reichsſtaͤnde handeln h]. Das meiſte hier-

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 470. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/484>, abgerufen am 22.11.2024.