*]Io. Fr. Engelmann diss. num in extraneum princi- pem committatur crimen laesae majestatis. Lips. 1675. 4.
§. 4. Reisen und Aufenthalt in fremden Ter- ritorien.
Souverains, die öffentlich durch ein fremdes Ter- ritorium reisen wollen, pflegen dem Regenten desselben, wegen Veranstaltung der erfoderlichen Bequemlichkei- ten, davon Nachricht zu geben a], sich auch wohl ein sicheres Geleit zu erbitten, dürfen aber, ohne Erlaub- nis, kein militärisches Gefolge mit sich führen b]. Wenn dergleichen Reisen häufiger oder gewönlich vor- kommen, werden auch wohl in Verträgen darüber Ab- reden genommen c]. Die Reisenden müssen sich aller- dings den algemeinen Landesverfügungen, auch in Rück- sicht contagiöser Zeiten desfals unterwerfen d], wie- wohl ihnen gewönlich auch mancherley Freiheiten, unter andern die Religionsübung für sich und ihr Gefolge etc. zugestanden werden e]. Das meiste beruht auf das in iedem Lande eingeführte Herkommen. Wenigstens muß man ihnen alle Sicherheit verschaffen, verlangt aber dagegen von diesen, daß sie durch zweideutige Hand- lungen kein Mistrauen erwecken f].
Um Aufsehn und Schwierigkeiten im Ceremoniell zu vermeiden, geschehen viele Reisen der Souverains incognito, solche sind indes auf der andern Seite be- denklicher, weil sie sich dabey andern unangenehmen Vorfällen aussetzen g].
Was in Ansehung des Einholens, Empfanges, der Bewirthung, militärischen Ehrenbezeigungen und
der-
Von den perſoͤnlichen Verhaͤltniſſen
h] Deſſen Grundſaͤtze in Frz. S. 139.
*]Io. Fr. Engelmann diſſ. num in extraneum princi- pem committatur crimen laeſae majeſtatis. Lipſ. 1675. 4.
§. 4. Reiſen und Aufenthalt in fremden Ter- ritorien.
Souverains, die oͤffentlich durch ein fremdes Ter- ritorium reiſen wollen, pflegen dem Regenten deſſelben, wegen Veranſtaltung der erfoderlichen Bequemlichkei- ten, davon Nachricht zu geben a], ſich auch wohl ein ſicheres Geleit zu erbitten, duͤrfen aber, ohne Erlaub- nis, kein militaͤriſches Gefolge mit ſich fuͤhren b]. Wenn dergleichen Reiſen haͤufiger oder gewoͤnlich vor- kommen, werden auch wohl in Vertraͤgen daruͤber Ab- reden genommen c]. Die Reiſenden muͤſſen ſich aller- dings den algemeinen Landesverfuͤgungen, auch in Ruͤck- ſicht contagioͤſer Zeiten desfals unterwerfen d], wie- wohl ihnen gewoͤnlich auch mancherley Freiheiten, unter andern die Religionsuͤbung fuͤr ſich und ihr Gefolge ꝛc. zugeſtanden werden e]. Das meiſte beruht auf das in iedem Lande eingefuͤhrte Herkommen. Wenigſtens muß man ihnen alle Sicherheit verſchaffen, verlangt aber dagegen von dieſen, daß ſie durch zweideutige Hand- lungen kein Mistrauen erwecken f].
Um Aufſehn und Schwierigkeiten im Ceremoniell zu vermeiden, geſchehen viele Reiſen der Souverains incognito, ſolche ſind indes auf der andern Seite be- denklicher, weil ſie ſich dabey andern unangenehmen Vorfaͤllen ausſetzen g].
Was in Anſehung des Einholens, Empfanges, der Bewirthung, militaͤriſchen Ehrenbezeigungen und
der-
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Von den perſoͤnlichen Verhaͤltniſſen
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*] Io. Fr. Engelmann diſſ. num in extraneum princi-
pem committatur crimen laeſae majeſtatis. Lipſ.
1675. 4.
§. 4.
Reiſen und Aufenthalt in fremden Ter-
ritorien.
Souverains, die oͤffentlich durch ein fremdes Ter-
ritorium reiſen wollen, pflegen dem Regenten deſſelben,
wegen Veranſtaltung der erfoderlichen Bequemlichkei-
ten, davon Nachricht zu geben a], ſich auch wohl ein
ſicheres Geleit zu erbitten, duͤrfen aber, ohne Erlaub-
nis, kein militaͤriſches Gefolge mit ſich fuͤhren b].
Wenn dergleichen Reiſen haͤufiger oder gewoͤnlich vor-
kommen, werden auch wohl in Vertraͤgen daruͤber Ab-
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dings den algemeinen Landesverfuͤgungen, auch in Ruͤck-
ſicht contagioͤſer Zeiten desfals unterwerfen d], wie-
wohl ihnen gewoͤnlich auch mancherley Freiheiten, unter
andern die Religionsuͤbung fuͤr ſich und ihr Gefolge ꝛc.
zugeſtanden werden e]. Das meiſte beruht auf das in
iedem Lande eingefuͤhrte Herkommen. Wenigſtens muß
man ihnen alle Sicherheit verſchaffen, verlangt aber
dagegen von dieſen, daß ſie durch zweideutige Hand-
lungen kein Mistrauen erwecken f].
Um Aufſehn und Schwierigkeiten im Ceremoniell
zu vermeiden, geſchehen viele Reiſen der Souverains
incognito, ſolche ſind indes auf der andern Seite be-
denklicher, weil ſie ſich dabey andern unangenehmen
Vorfaͤllen ausſetzen g].
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/492>, abgerufen am 22.11.2024.
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