Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Von den Familenangelegenheiten d. Regenten. Staatsrecht, und müssen nach den vorhandenen kai-serlichen Privilegien, errichteten Haus- und Fami- lienverträgen, den gemeinen Reichs- und andern einge- führten Gesetzen und dem Herkommen etc. beurteilt und entschieden werden, welches hauptsächlich dem Reichs- oberhaupte und den Reichsgerichten obliegt. Nur sel- ten kann die Anwendung des Völkerrechts dabey Statt finden a], wohl aber dient es zwischen ihnen und aus- wärtigen Nazionen hierbey lediglich zur Richtschnur. In beiderley Beziehungen sind die gegenseitigen Belei- digungen zu unterlassen. Die Bestimmung der Ge- nugthuung beruht iedoch im erstern Verhältnisse auf das oberstrichterliche Erkentnis b], im zweiten hingegen muß sie auf die unter Völkern übliche Art geschehen c]. Die Durchreise kann einem Landesherrn durch des an- dern Landen nicht verwehrt werden, ob und mit wel- chen Ehrenbezeigungen dieser ienen aber aufnehmen wolle, komt auf Wilkühr oder Herkommen an. We- gen der Gerichtsbarkeit, des Gleits, der Zollfreiheit etc. geben zum Theil die Reichsgesetze Vorschriften, und muß im übrigen der reisende Landesherr sich den Landes- anstalten gemäs bezeigen d]. Auch die freiwilligen Höflichkeitsbezeigungen und Theilnahme an den Fami- lienvorfallenheiten, sind unter ihnen selbst sowohl als gegen auswärtige Souverains, so wie sie unter letztern üblich, gröstenteils hergebracht. b] Mosers persönl. Staatsr. S. 13. a] Wegen beleidigender Schreibart reseribirte z. B. der Kaiser 1767. dem Marggrafen zu Brandenburg-Onolz- bach: Er werde erinnert, seinen Räthen die gegen den Magistrat der Reichsstadt Nürnberg gebrauchte harte und mit dessen Immedietät und Reichsstandschaft ganz nicht zu vereinbarende Schreibart pro futuro gemessenst zu untersagen, und sie, zu Vermeidung weiterer diesfal- sigen gerechten Beschwerden, zu künftiger mehrern Mäs- J i 3
Von den Familenangelegenheiten d. Regenten. Staatsrecht, und muͤſſen nach den vorhandenen kai-ſerlichen Privilegien, errichteten Haus- und Fami- lienvertraͤgen, den gemeinen Reichs- und andern einge- fuͤhrten Geſetzen und dem Herkommen ꝛc. beurteilt und entſchieden werden, welches hauptſaͤchlich dem Reichs- oberhaupte und den Reichsgerichten obliegt. Nur ſel- ten kann die Anwendung des Voͤlkerrechts dabey Statt finden a], wohl aber dient es zwiſchen ihnen und aus- waͤrtigen Nazionen hierbey lediglich zur Richtſchnur. In beiderley Beziehungen ſind die gegenſeitigen Belei- digungen zu unterlaſſen. Die Beſtimmung der Ge- nugthuung beruht iedoch im erſtern Verhaͤltniſſe auf das oberſtrichterliche Erkentnis b], im zweiten hingegen muß ſie auf die unter Voͤlkern uͤbliche Art geſchehen c]. Die Durchreiſe kann einem Landesherrn durch des an- dern Landen nicht verwehrt werden, ob und mit wel- chen Ehrenbezeigungen dieſer ienen aber aufnehmen wolle, komt auf Wilkuͤhr oder Herkommen an. We- gen der Gerichtsbarkeit, des Gleits, der Zollfreiheit ꝛc. geben zum Theil die Reichsgeſetze Vorſchriften, und muß im uͤbrigen der reiſende Landesherr ſich den Landes- anſtalten gemaͤs bezeigen d]. Auch die freiwilligen Hoͤflichkeitsbezeigungen und Theilnahme an den Fami- lienvorfallenheiten, ſind unter ihnen ſelbſt ſowohl als gegen auswaͤrtige Souverains, ſo wie ſie unter letztern uͤblich, groͤſtenteils hergebracht. b] Moſers perſoͤnl. Staatsr. S. 13. a] Wegen beleidigender Schreibart reſeribirte z. B. der Kaiſer 1767. dem Marggrafen zu Brandenburg-Onolz- bach: Er werde erinnert, ſeinen Raͤthen die gegen den Magiſtrat der Reichsſtadt Nuͤrnberg gebrauchte harte und mit deſſen Immedietaͤt und Reichsſtandſchaft ganz nicht zu vereinbarende Schreibart pro futuro gemeſſenſt zu unterſagen, und ſie, zu Vermeidung weiterer diesfal- ſigen gerechten Beſchwerden, zu kuͤnftiger mehrern Maͤſ- J i 3
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Von den Familenangelegenheiten d. Regenten.
Staatsrecht, und muͤſſen nach den vorhandenen kai-
ſerlichen Privilegien, errichteten Haus- und Fami-
lienvertraͤgen, den gemeinen Reichs- und andern einge-
fuͤhrten Geſetzen und dem Herkommen ꝛc. beurteilt und
entſchieden werden, welches hauptſaͤchlich dem Reichs-
oberhaupte und den Reichsgerichten obliegt. Nur ſel-
ten kann die Anwendung des Voͤlkerrechts dabey Statt
finden a], wohl aber dient es zwiſchen ihnen und aus-
waͤrtigen Nazionen hierbey lediglich zur Richtſchnur.
In beiderley Beziehungen ſind die gegenſeitigen Belei-
digungen zu unterlaſſen. Die Beſtimmung der Ge-
nugthuung beruht iedoch im erſtern Verhaͤltniſſe auf das
oberſtrichterliche Erkentnis b], im zweiten hingegen
muß ſie auf die unter Voͤlkern uͤbliche Art geſchehen c].
Die Durchreiſe kann einem Landesherrn durch des an-
dern Landen nicht verwehrt werden, ob und mit wel-
chen Ehrenbezeigungen dieſer ienen aber aufnehmen
wolle, komt auf Wilkuͤhr oder Herkommen an. We-
gen der Gerichtsbarkeit, des Gleits, der Zollfreiheit ꝛc.
geben zum Theil die Reichsgeſetze Vorſchriften, und
muß im uͤbrigen der reiſende Landesherr ſich den Landes-
anſtalten gemaͤs bezeigen d]. Auch die freiwilligen
Hoͤflichkeitsbezeigungen und Theilnahme an den Fami-
lienvorfallenheiten, ſind unter ihnen ſelbſt ſowohl als
gegen auswaͤrtige Souverains, ſo wie ſie unter letztern
uͤblich, groͤſtenteils hergebracht.
b] Moſers perſoͤnl. Staatsr. S. 13.
a] Wegen beleidigender Schreibart reſeribirte z. B. der
Kaiſer 1767. dem Marggrafen zu Brandenburg-Onolz-
bach: Er werde erinnert, ſeinen Raͤthen die gegen den
Magiſtrat der Reichsſtadt Nuͤrnberg gebrauchte harte
und mit deſſen Immedietaͤt und Reichsſtandſchaft ganz
nicht zu vereinbarende Schreibart pro futuro gemeſſenſt
zu unterſagen, und ſie, zu Vermeidung weiterer diesfal-
ſigen gerechten Beſchwerden, zu kuͤnftiger mehrern Maͤſ-
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