Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.Zweites Kapitel. Von Erlangung des Eigenthums von andern oder den abgeleiteten Erwerbungsarten. §. 1. Begrif des abgeleiteten Eigenthumser- werbes. Die Rechte des Eigenthums erlauben dem rechtmäs- Wenn ein Volk sein erlangtes Eigenthum eines *] Dan.
Zweites Kapitel. Von Erlangung des Eigenthums von andern oder den abgeleiteten Erwerbungsarten. §. 1. Begrif des abgeleiteten Eigenthumser- werbes. Die Rechte des Eigenthums erlauben dem rechtmaͤſ- Wenn ein Volk ſein erlangtes Eigenthum eines *] Dan.
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Zweites Kapitel.
Von Erlangung des Eigenthums von andern oder
den abgeleiteten Erwerbungsarten.
§. 1.
Begrif des abgeleiteten Eigenthumser-
werbes.
Die Rechte des Eigenthums erlauben dem rechtmaͤſ-
ſigen Beſitzer einer Sache nicht nur ſich derſel-
ben nach Gefallen zu ſeinem Nutzen zu bedienen, ſon-
dern ſie auch, wenn er es gut oder noͤthig findet, einem
andern eigenthuͤmlich wieder zu uͤberlaſſen. Da aus
dieſem letztern Rechte fuͤr andere dieienigen Erwerbungs-
arten entſpringen, welche man abgeleitete nennt, ſo-
will ich, um die Materie von dem Eigenthumserwerbe
im Zuſammenhange zu vollenden, zuerſt hiervon han-
deln, und dann in der Folge die Benutzung des Eigen-
thums vortragen.
Wenn ein Volk ſein erlangtes Eigenthum eines
Landes — wovon hier hauptſaͤchlich die Rede iſt —
einem andern uͤbertraͤgt, ſo heißt die Handlung des
erſtern eine Veraͤuſſerung [alienatio] und dieſe Art
zum Eigenthum zu gelangen ein abgeleiteter Erwerb
[acquiſitio derivativa]. Bey dieſem Erwerbe von an-
dern kommen daher zwey Stuͤck in Betrachtung: der
Erwerbungsgrund [titulus] und die Uebertragung
[modus] dahingegen bey dem urſpruͤnglichen beyde in
der bloſſen Beſitzergreifung zuſammentreffen.
*] Dan.
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