Zweites Kapitel. Von Erlangung des Eigenthums von andern oder den abgeleiteten Erwerbungsarten.
§. 1. Begrif des abgeleiteten Eigenthumser- werbes.
Die Rechte des Eigenthums erlauben dem rechtmäs- sigen Besitzer einer Sache nicht nur sich dersel- ben nach Gefallen zu seinem Nutzen zu bedienen, son- dern sie auch, wenn er es gut oder nöthig findet, einem andern eigenthümlich wieder zu überlassen. Da aus diesem letztern Rechte für andere dieienigen Erwerbungs- arten entspringen, welche man abgeleitete nennt, so- will ich, um die Materie von dem Eigenthumserwerbe im Zusammenhange zu vollenden, zuerst hiervon han- deln, und dann in der Folge die Benutzung des Eigen- thums vortragen.
Wenn ein Volk sein erlangtes Eigenthum eines Landes -- wovon hier hauptsächlich die Rede ist -- einem andern überträgt, so heißt die Handlung des erstern eine Veräusserung [alienatio] und diese Art zum Eigenthum zu gelangen ein abgeleiteter Erwerb [acquisitio derivativa]. Bey diesem Erwerbe von an- dern kommen daher zwey Stück in Betrachtung: der Erwerbungsgrund [titulus] und die Uebertragung [modus] dahingegen bey dem ursprünglichen beyde in der blossen Besitzergreifung zusammentreffen.
*] Dan.
Zweites Kapitel. Von Erlangung des Eigenthums von andern oder den abgeleiteten Erwerbungsarten.
§. 1. Begrif des abgeleiteten Eigenthumser- werbes.
Die Rechte des Eigenthums erlauben dem rechtmaͤſ- ſigen Beſitzer einer Sache nicht nur ſich derſel- ben nach Gefallen zu ſeinem Nutzen zu bedienen, ſon- dern ſie auch, wenn er es gut oder noͤthig findet, einem andern eigenthuͤmlich wieder zu uͤberlaſſen. Da aus dieſem letztern Rechte fuͤr andere dieienigen Erwerbungs- arten entſpringen, welche man abgeleitete nennt, ſo- will ich, um die Materie von dem Eigenthumserwerbe im Zuſammenhange zu vollenden, zuerſt hiervon han- deln, und dann in der Folge die Benutzung des Eigen- thums vortragen.
Wenn ein Volk ſein erlangtes Eigenthum eines Landes — wovon hier hauptſaͤchlich die Rede iſt — einem andern uͤbertraͤgt, ſo heißt die Handlung des erſtern eine Veraͤuſſerung [alienatio] und dieſe Art zum Eigenthum zu gelangen ein abgeleiteter Erwerb [acquiſitio derivativa]. Bey dieſem Erwerbe von an- dern kommen daher zwey Stuͤck in Betrachtung: der Erwerbungsgrund [titulus] und die Uebertragung [modus] dahingegen bey dem urſpruͤnglichen beyde in der bloſſen Beſitzergreifung zuſammentreffen.
*] Dan.
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Zweites Kapitel.
Von Erlangung des Eigenthums von andern oder
den abgeleiteten Erwerbungsarten.
§. 1.
Begrif des abgeleiteten Eigenthumser-
werbes.
Die Rechte des Eigenthums erlauben dem rechtmaͤſ-
ſigen Beſitzer einer Sache nicht nur ſich derſel-
ben nach Gefallen zu ſeinem Nutzen zu bedienen, ſon-
dern ſie auch, wenn er es gut oder noͤthig findet, einem
andern eigenthuͤmlich wieder zu uͤberlaſſen. Da aus
dieſem letztern Rechte fuͤr andere dieienigen Erwerbungs-
arten entſpringen, welche man abgeleitete nennt, ſo-
will ich, um die Materie von dem Eigenthumserwerbe
im Zuſammenhange zu vollenden, zuerſt hiervon han-
deln, und dann in der Folge die Benutzung des Eigen-
thums vortragen.
Wenn ein Volk ſein erlangtes Eigenthum eines
Landes — wovon hier hauptſaͤchlich die Rede iſt —
einem andern uͤbertraͤgt, ſo heißt die Handlung des
erſtern eine Veraͤuſſerung [alienatio] und dieſe Art
zum Eigenthum zu gelangen ein abgeleiteter Erwerb
[acquiſitio derivativa]. Bey dieſem Erwerbe von an-
dern kommen daher zwey Stuͤck in Betrachtung: der
Erwerbungsgrund [titulus] und die Uebertragung
[modus] dahingegen bey dem urſpruͤnglichen beyde in
der bloſſen Beſitzergreifung zuſammentreffen.
*] Dan.
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/90>, abgerufen am 15.05.2024.
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