Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.oder den abgeleiteten Erwerbungsarten. britt. und den V. N. L. von 1709. Art. 12. und von1713. Art. 10. Ob aus einem solchen Versprechen auch andere Nazio- nen ausser den Contrahenten, ein Recht erlangen, sich der Erwerbung zu widersetzen darüber wurde unter an- dern ebenfals bey Gelegenheit des nurgedachten Baieri- schen Tausches gestritten. Preussen äusserte in der da- mals bekantgemachten Erklärung der Ursachen etc. "Auch solte das Haus Oesterreich nicht vergessen, daß es in dem Barrieretr rct. von 1715 den Seemächten zu- gesagt hat, es wolle keinen Theil der Vereinigten N. L. iemals einem Fürsten veräussern, der nicht vom österrei- chischen Hause wäre. Eine Verbindlichkeit die ohne Ein- willigung der contrahirenden Theile nicht kann aufgeho- ben werden. Oesterreich entgegnete in der Prüfung der Ursachen etc.: Noch ist es in Europa ganz unbe- kant, daß die zwo Seemächte ihre allfälligen Rechte und Befugnisse der Obsorge des königl. preussischen Hofes übergeben haben. Sobald derselbe hierzu mit der erfor- derlichen Gewalt und Volmacht erscheinen oder allenfals die Seemächte selbst mit der hier angeführten beschwersa- men Einwendung gegen den K. K. Hof hervortreten sol- ten, wird derselbe nicht ermangeln hierüber -- alle diensame Erläuterungen zu geben. Die Preussische Beantwortung war: Es kann keinem freien Staate verargt oder verwehrt werden, einen solennen und öffent- lich bekanten Tractat, wenn er ihn auch selbst nicht ge- schlossen, anzuführen -- Nicht allein die Seemächte sondern auch ganz Europa und das teutsche Reich haben ein wesentliches Interesse, daß der Barrieretract. unver- brüchlich beobachtet werde. s. Polit. Journal November 1785. S. 1112. und Reuß a. a. O. S. 219. 254. u. 339. Es komt hier allerdings auf den Grund ienes Verbots an. Ist dieser algemein und zum Besten der übrigen F 2
oder den abgeleiteten Erwerbungsarten. britt. und den V. N. L. von 1709. Art. 12. und von1713. Art. 10. Ob aus einem ſolchen Verſprechen auch andere Nazio- nen auſſer den Contrahenten, ein Recht erlangen, ſich der Erwerbung zu widerſetzen daruͤber wurde unter an- dern ebenfals bey Gelegenheit des nurgedachten Baieri- ſchen Tauſches geſtritten. Preuſſen aͤuſſerte in der da- mals bekantgemachten Erklaͤrung der Urſachen ꝛc. „Auch ſolte das Haus Oeſterreich nicht vergeſſen, daß es in dem Barrieretr ꝛct. von 1715 den Seemaͤchten zu- geſagt hat, es wolle keinen Theil der Vereinigten N. L. iemals einem Fuͤrſten veraͤuſſern, der nicht vom oͤſterrei- chiſchen Hauſe waͤre. Eine Verbindlichkeit die ohne Ein- willigung der contrahirenden Theile nicht kann aufgeho- ben werden. Oeſterreich entgegnete in der Pruͤfung der Urſachen ꝛc.: Noch iſt es in Europa ganz unbe- kant, daß die zwo Seemaͤchte ihre allfaͤlligen Rechte und Befugniſſe der Obſorge des koͤnigl. preuſſiſchen Hofes uͤbergeben haben. Sobald derſelbe hierzu mit der erfor- derlichen Gewalt und Volmacht erſcheinen oder allenfals die Seemaͤchte ſelbſt mit der hier angefuͤhrten beſchwerſa- men Einwendung gegen den K. K. Hof hervortreten ſol- ten, wird derſelbe nicht ermangeln hieruͤber — alle dienſame Erlaͤuterungen zu geben. Die Preuſſiſche Beantwortung war: Es kann keinem freien Staate verargt oder verwehrt werden, einen ſolennen und oͤffent- lich bekanten Tractat, wenn er ihn auch ſelbſt nicht ge- ſchloſſen, anzufuͤhren — Nicht allein die Seemaͤchte ſondern auch ganz Europa und das teutſche Reich haben ein weſentliches Intereſſe, daß der Barrieretract. unver- bruͤchlich beobachtet werde. ſ. Polit. Journal November 1785. S. 1112. und Reuß a. a. O. S. 219. 254. u. 339. Es komt hier allerdings auf den Grund ienes Verbots an. Iſt dieſer algemein und zum Beſten der uͤbrigen F 2
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oder den abgeleiteten Erwerbungsarten.
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britt. und den V. N. L. von 1709. Art. 12. und von
1713. Art. 10.
Ob aus einem ſolchen Verſprechen auch andere Nazio-
nen auſſer den Contrahenten, ein Recht erlangen, ſich
der Erwerbung zu widerſetzen daruͤber wurde unter an-
dern ebenfals bey Gelegenheit des nurgedachten Baieri-
ſchen Tauſches geſtritten. Preuſſen aͤuſſerte in der da-
mals bekantgemachten Erklaͤrung der Urſachen ꝛc.
„Auch ſolte das Haus Oeſterreich nicht vergeſſen, daß
es in dem Barrieretr ꝛct. von 1715 den Seemaͤchten zu-
geſagt hat, es wolle keinen Theil der Vereinigten N. L.
iemals einem Fuͤrſten veraͤuſſern, der nicht vom oͤſterrei-
chiſchen Hauſe waͤre. Eine Verbindlichkeit die ohne Ein-
willigung der contrahirenden Theile nicht kann aufgeho-
ben werden. Oeſterreich entgegnete in der Pruͤfung
der Urſachen ꝛc.: Noch iſt es in Europa ganz unbe-
kant, daß die zwo Seemaͤchte ihre allfaͤlligen Rechte und
Befugniſſe der Obſorge des koͤnigl. preuſſiſchen Hofes
uͤbergeben haben. Sobald derſelbe hierzu mit der erfor-
derlichen Gewalt und Volmacht erſcheinen oder allenfals
die Seemaͤchte ſelbſt mit der hier angefuͤhrten beſchwerſa-
men Einwendung gegen den K. K. Hof hervortreten ſol-
ten, wird derſelbe nicht ermangeln hieruͤber — alle
dienſame Erlaͤuterungen zu geben. Die Preuſſiſche
Beantwortung war: Es kann keinem freien Staate
verargt oder verwehrt werden, einen ſolennen und oͤffent-
lich bekanten Tractat, wenn er ihn auch ſelbſt nicht ge-
ſchloſſen, anzufuͤhren — Nicht allein die Seemaͤchte
ſondern auch ganz Europa und das teutſche Reich haben
ein weſentliches Intereſſe, daß der Barrieretract. unver-
bruͤchlich beobachtet werde. ſ. Polit. Journal November
1785. S. 1112. und Reuß a. a. O. S. 219. 254.
u. 339.
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