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Guts Muths, Johann Christoph Friedrich: Spiele zur Übung und Erholung des Körpers und Geistes. Schnepfenthal, 1796.

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daher den Vorzug. Leichte Bälle sind gewöhn-
lich, wenn man mit dem Winde, und schwerere,
wenn man gegen ihn spielt. Beym Anfange des
Spieles kann der Spieler seinen Ball auf eine be-
liebige Erhöhung legen, um desto bequemer
schlagen zu können; in der Folge aber ists nicht
erlaubt. Man thut es vermittelst etwas Sandes
oder Lehms. Der Ball, mit welchem man die
Parthie anfängt, darf nicht umgetauscht werden,
bis er das nächste Loch erreicht hat, wenn er
auch bersten sollte. Wenn ein Ball verloren wird,
so ist das Loch auch für die Parthey verloren.
Wenn ein Ball zufälliger Weise aufgehalten
wird, so kann der Spieler seinen Schlag noch
einmal thun. Gesetzt es spielen vier Personen
A und B gegen C und D, jede Parthey hat ihren
Ball und spielt so:

A schlägt zuerst, nach ihm C, aber dieser
treibt den Ball vielleicht nicht halb so weit als
A; in diesem Falle schlägt D, sein Gehülfe, zu-
nächst, und das heist, Eins mehr (one more), um
den Ball so weit fortzubringen, als die Gegner,
oder so viel weiter, als möglich. Ist dieses ge-
schehen, so schlägt B den Ball des A, diess heist
ins Gleiche schlagen, (the like) nämlich mit den
Schlägen der Gegner. Wenn aber C und D
wegen übler Lage ihres Balles, durch den
Schlag Eins mehr den Ball nicht so weit brin-

daher den Vorzug. Leichte Bälle ſind gewöhn-
lich, wenn man mit dem Winde, und ſchwerere,
wenn man gegen ihn ſpielt. Beym Anfange des
Spieles kann der Spieler ſeinen Ball auf eine be-
liebige Erhöhung legen, um deſto bequemer
ſchlagen zu können; in der Folge aber iſts nicht
erlaubt. Man thut es vermittelſt etwas Sandes
oder Lehms. Der Ball, mit welchem man die
Parthie anfängt, darf nicht umgetauſcht werden,
bis er das nächſte Loch erreicht hat, wenn er
auch berſten ſollte. Wenn ein Ball verloren wird,
ſo iſt das Loch auch für die Parthey verloren.
Wenn ein Ball zufälliger Weiſe aufgehalten
wird, ſo kann der Spieler ſeinen Schlag noch
einmal thun. Geſetzt es ſpielen vier Perſonen
A und B gegen C und D, jede Parthey hat ihren
Ball und ſpielt ſo:

A ſchlägt zuerſt, nach ihm C, aber dieſer
treibt den Ball vielleicht nicht halb ſo weit als
A; in dieſem Falle ſchlägt D, ſein Gehülfe, zu-
nächſt, und das heiſt, Eins mehr (one more), um
den Ball ſo weit fortzubringen, als die Gegner,
oder ſo viel weiter, als möglich. Iſt dieſes ge-
ſchehen, ſo ſchlägt B den Ball des A, dieſs heiſt
ins Gleiche ſchlagen, (the like) nämlich mit den
Schlägen der Gegner. Wenn aber C und D
wegen übler Lage ihres Balles, durch den
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[156/0188] daher den Vorzug. Leichte Bälle ſind gewöhn- lich, wenn man mit dem Winde, und ſchwerere, wenn man gegen ihn ſpielt. Beym Anfange des Spieles kann der Spieler ſeinen Ball auf eine be- liebige Erhöhung legen, um deſto bequemer ſchlagen zu können; in der Folge aber iſts nicht erlaubt. Man thut es vermittelſt etwas Sandes oder Lehms. Der Ball, mit welchem man die Parthie anfängt, darf nicht umgetauſcht werden, bis er das nächſte Loch erreicht hat, wenn er auch berſten ſollte. Wenn ein Ball verloren wird, ſo iſt das Loch auch für die Parthey verloren. Wenn ein Ball zufälliger Weiſe aufgehalten wird, ſo kann der Spieler ſeinen Schlag noch einmal thun. Geſetzt es ſpielen vier Perſonen A und B gegen C und D, jede Parthey hat ihren Ball und ſpielt ſo: A ſchlägt zuerſt, nach ihm C, aber dieſer treibt den Ball vielleicht nicht halb ſo weit als A; in dieſem Falle ſchlägt D, ſein Gehülfe, zu- nächſt, und das heiſt, Eins mehr (one more), um den Ball ſo weit fortzubringen, als die Gegner, oder ſo viel weiter, als möglich. Iſt dieſes ge- ſchehen, ſo ſchlägt B den Ball des A, dieſs heiſt ins Gleiche ſchlagen, (the like) nämlich mit den Schlägen der Gegner. Wenn aber C und D wegen übler Lage ihres Balles, durch den Schlag Eins mehr den Ball nicht ſo weit brin-

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Zitationshilfe: Guts Muths, Johann Christoph Friedrich: Spiele zur Übung und Erholung des Körpers und Geistes. Schnepfenthal, 1796, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gutsmuths_spiele_1796/188>, abgerufen am 21.11.2024.