Hahn, Alban von: Der Verkehr in der Guten Gesellschaft. 2. Auflage. Leipzig, ca. 1898.er des öfteren zusammenkommt und von welchen er annehmen kann, daß sie an ihm ein gewisses Interesse nehmen. Ein Student, der die Universität bezieht, wird gut thun, sich zu erkundigen, ob es gebräuchlich ist, den akademischen Lehrern, deren Vorlesungen er belegt hat, seine Aufwartung zu machen; ein junger Kaufmann, der in ein Geschäft eintritt, wird nicht anstoßen, wenn er die älteren Gehilfen, besonders die verheirateten, an einem freien Tag aufsucht; dem jungen Beamten ist es so gut wie vorgeschrieben, wem allen er sich vorzustellen hat. Kommt jemand in selbständiger Stellung neu an einen Ort, so erfordert es der Anstand, daß er die Besitzer der gleichen Geschäfte, wie das, welches er übernommen hat, aufsucht; ist er verheiratet, so macht er den verheirateten neuen Fachgenossen den Besuch mit seiner Frau. Ein Privatdozent muß wenigstens sämtliche Kollegen seiner Fakultät, und wenn sie verheiratet sind, auch deren Damen und zwar dann, falls er selbst verheiratet ist, mit seiner Frau besuchen. Im allgemeinen mache man sich zur Regel, lieber einen Besuch zu viel zu machen, als einen zu unterlassen. Ersteres kann niemand übel nehmen, während eine Unterlassung oft lange Zeit nachgetragen und oft nie er des öfteren zusammenkommt und von welchen er annehmen kann, daß sie an ihm ein gewisses Interesse nehmen. Ein Student, der die Universität bezieht, wird gut thun, sich zu erkundigen, ob es gebräuchlich ist, den akademischen Lehrern, deren Vorlesungen er belegt hat, seine Aufwartung zu machen; ein junger Kaufmann, der in ein Geschäft eintritt, wird nicht anstoßen, wenn er die älteren Gehilfen, besonders die verheirateten, an einem freien Tag aufsucht; dem jungen Beamten ist es so gut wie vorgeschrieben, wem allen er sich vorzustellen hat. Kommt jemand in selbständiger Stellung neu an einen Ort, so erfordert es der Anstand, daß er die Besitzer der gleichen Geschäfte, wie das, welches er übernommen hat, aufsucht; ist er verheiratet, so macht er den verheirateten neuen Fachgenossen den Besuch mit seiner Frau. Ein Privatdozent muß wenigstens sämtliche Kollegen seiner Fakultät, und wenn sie verheiratet sind, auch deren Damen und zwar dann, falls er selbst verheiratet ist, mit seiner Frau besuchen. Im allgemeinen mache man sich zur Regel, lieber einen Besuch zu viel zu machen, als einen zu unterlassen. Ersteres kann niemand übel nehmen, während eine Unterlassung oft lange Zeit nachgetragen und oft nie <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0031" n="21"/> er des öfteren zusammenkommt und von welchen er annehmen kann, daß sie an ihm ein gewisses Interesse nehmen. Ein Student, der die Universität bezieht, wird gut thun, sich zu erkundigen, ob es gebräuchlich ist, den akademischen Lehrern, deren Vorlesungen er belegt hat, seine Aufwartung zu machen; ein junger Kaufmann, der in ein Geschäft eintritt, wird nicht anstoßen, wenn er die älteren Gehilfen, besonders die verheirateten, an einem freien Tag aufsucht; dem jungen Beamten ist es so gut wie vorgeschrieben, wem allen er sich vorzustellen hat. Kommt jemand in selbständiger Stellung neu an einen Ort, so erfordert es der Anstand, daß er die Besitzer der gleichen Geschäfte, wie das, welches er übernommen hat, aufsucht; ist er verheiratet, so macht er den verheirateten neuen Fachgenossen den Besuch mit seiner Frau. Ein Privatdozent muß wenigstens sämtliche Kollegen seiner Fakultät, und wenn sie verheiratet sind, auch deren Damen und zwar dann, falls er selbst verheiratet ist, mit seiner Frau besuchen. Im allgemeinen mache man sich zur Regel, lieber einen Besuch zu viel zu machen, als einen zu unterlassen. Ersteres kann niemand übel nehmen, während eine Unterlassung oft lange Zeit nachgetragen und oft nie </p> </div> </body> </text> </TEI> [21/0031]
er des öfteren zusammenkommt und von welchen er annehmen kann, daß sie an ihm ein gewisses Interesse nehmen. Ein Student, der die Universität bezieht, wird gut thun, sich zu erkundigen, ob es gebräuchlich ist, den akademischen Lehrern, deren Vorlesungen er belegt hat, seine Aufwartung zu machen; ein junger Kaufmann, der in ein Geschäft eintritt, wird nicht anstoßen, wenn er die älteren Gehilfen, besonders die verheirateten, an einem freien Tag aufsucht; dem jungen Beamten ist es so gut wie vorgeschrieben, wem allen er sich vorzustellen hat. Kommt jemand in selbständiger Stellung neu an einen Ort, so erfordert es der Anstand, daß er die Besitzer der gleichen Geschäfte, wie das, welches er übernommen hat, aufsucht; ist er verheiratet, so macht er den verheirateten neuen Fachgenossen den Besuch mit seiner Frau. Ein Privatdozent muß wenigstens sämtliche Kollegen seiner Fakultät, und wenn sie verheiratet sind, auch deren Damen und zwar dann, falls er selbst verheiratet ist, mit seiner Frau besuchen. Im allgemeinen mache man sich zur Regel, lieber einen Besuch zu viel zu machen, als einen zu unterlassen. Ersteres kann niemand übel nehmen, während eine Unterlassung oft lange Zeit nachgetragen und oft nie
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