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Hahn, Alban von: Der Verkehr in der Guten Gesellschaft. 2. Auflage. Leipzig, ca. 1898.

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dem Lehrer des Kindes über dasselbe erkundigen möchte, oder um die Bitte um eine Auskunft und dergleichen. Der betreffende Herr hat dann, wenn irgend möglich, zu vermeiden, allein mit der Dame zu bleiben und wenigstens die Thür nach einem Nebenzimmer, in welchem sich jemand befindet, zu öffnen, oder unter irgend welchem Vorwand, daß etwas aufgeräumt werden müsse, daß ein Buch zu suchen sei oder dergleichen, dem Mädchen, dem Diener Beschäftigung im Zimmer zu geben.

Es erübrigt noch, über Gegenbesuche ein Wort zu sagen. Im allgemeinen gilt als Regel, daß jeder Besuch erwidert werden muß. Besuche eines Herrn allein erwidert nur der Herr des Hauses, bei Damen, die selbst ein Haus machen, der Herr und die Dame, bei einzelnen Damen sonst nur die Dame. Jungen Herren, Studenten u. s. w. braucht der Hausherr in Amt und Würden, oder wenn er schon älter ist, keinen Gegenbesuch zu machen. Ist ein erwachsener Sohn vorhanden, so thut dieser es, oder ein jüngerer Verwandter im Namen des Hausherrn. Durch einen Besuch dieses selbst wird der junge Herr natürlich vielmehr geehrt, und sein Ansehen und - sein Kredit wird auch bei seinen Wirtsleuten

dem Lehrer des Kindes über dasselbe erkundigen möchte, oder um die Bitte um eine Auskunft und dergleichen. Der betreffende Herr hat dann, wenn irgend möglich, zu vermeiden, allein mit der Dame zu bleiben und wenigstens die Thür nach einem Nebenzimmer, in welchem sich jemand befindet, zu öffnen, oder unter irgend welchem Vorwand, daß etwas aufgeräumt werden müsse, daß ein Buch zu suchen sei oder dergleichen, dem Mädchen, dem Diener Beschäftigung im Zimmer zu geben.

Es erübrigt noch, über Gegenbesuche ein Wort zu sagen. Im allgemeinen gilt als Regel, daß jeder Besuch erwidert werden muß. Besuche eines Herrn allein erwidert nur der Herr des Hauses, bei Damen, die selbst ein Haus machen, der Herr und die Dame, bei einzelnen Damen sonst nur die Dame. Jungen Herren, Studenten u. s. w. braucht der Hausherr in Amt und Würden, oder wenn er schon älter ist, keinen Gegenbesuch zu machen. Ist ein erwachsener Sohn vorhanden, so thut dieser es, oder ein jüngerer Verwandter im Namen des Hausherrn. Durch einen Besuch dieses selbst wird der junge Herr natürlich vielmehr geehrt, und sein Ansehen und – sein Kredit wird auch bei seinen Wirtsleuten

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[32/0042] dem Lehrer des Kindes über dasselbe erkundigen möchte, oder um die Bitte um eine Auskunft und dergleichen. Der betreffende Herr hat dann, wenn irgend möglich, zu vermeiden, allein mit der Dame zu bleiben und wenigstens die Thür nach einem Nebenzimmer, in welchem sich jemand befindet, zu öffnen, oder unter irgend welchem Vorwand, daß etwas aufgeräumt werden müsse, daß ein Buch zu suchen sei oder dergleichen, dem Mädchen, dem Diener Beschäftigung im Zimmer zu geben. Es erübrigt noch, über Gegenbesuche ein Wort zu sagen. Im allgemeinen gilt als Regel, daß jeder Besuch erwidert werden muß. Besuche eines Herrn allein erwidert nur der Herr des Hauses, bei Damen, die selbst ein Haus machen, der Herr und die Dame, bei einzelnen Damen sonst nur die Dame. Jungen Herren, Studenten u. s. w. braucht der Hausherr in Amt und Würden, oder wenn er schon älter ist, keinen Gegenbesuch zu machen. Ist ein erwachsener Sohn vorhanden, so thut dieser es, oder ein jüngerer Verwandter im Namen des Hausherrn. Durch einen Besuch dieses selbst wird der junge Herr natürlich vielmehr geehrt, und sein Ansehen und – sein Kredit wird auch bei seinen Wirtsleuten

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Zitationshilfe: Hahn, Alban von: Der Verkehr in der Guten Gesellschaft. 2. Auflage. Leipzig, ca. 1898, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hahn_verkehr_1898/42>, abgerufen am 29.04.2024.