[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. Gläubiger ungetrennt: sie werden gleichfallsohne allen Anstand von dem Schuldner einge- trieben, und dem Gläubiger ausgezahlt, da- mit diesem statt der obigen 8 Procente die schleu- nige Eintreibung und Eincassirung der übrigen zu gute komme. §. 85. VI. Für jede Bewahrungs-Suppli- §. 86. VII. Magazine, Buden, Schmie- Städten
Kayſerinn von Rußland. Glaͤubiger ungetrennt: ſie werden gleichfallsohne allen Anſtand von dem Schuldner einge- trieben, und dem Glaͤubiger ausgezahlt, da- mit dieſem ſtatt der obigen 8 Procente die ſchleu- nige Eintreibung und Eincaſſirung der uͤbrigen zu gute komme. §. 85. VI. Fuͤr jede Bewahrungs-Suppli- §. 86. VII. Magazine, Buden, Schmie- Staͤdten
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Kayſerinn von Rußland.
Glaͤubiger ungetrennt: ſie werden gleichfalls
ohne allen Anſtand von dem Schuldner einge-
trieben, und dem Glaͤubiger ausgezahlt, da-
mit dieſem ſtatt der obigen 8 Procente die ſchleu-
nige Eintreibung und Eincaſſirung der uͤbrigen
zu gute komme.
§. 85.
VI. Fuͤr jede Bewahrungs-Suppli-
que, die bey einer Inſtanz eingereichet wird,
ſollen 25 Cop. fuͤr eine Supplique zu Fortſe-
tzung der Action auf vorhergegangene Bewah-
rungsſupplique, oder fuͤr eine ſo genannte
Iſ kowaja, 3 Rubel, und fuͤr eine Appellations-
ſupplique 6 Rubel, ſo fort bey Ueberreichung der-
ſelben, und in eben der Inſtanz, wo ſie ange-
nommen wird, eingeſammlet werden. Doch
werden hievon ſolche Bewahrungsſuppliquen
ausgenommen, die man wegen Mord, Raub
und Diebſtahl eingiebt, ingleichen Memoriale
wegen verordneten Gehalts, wie auch wegen
Bezahlung gewiſſer Cronrevenuͤen, und we-
gen anderer das Cronintereſſe betreffenden An-
gelegenheiten, als welche nach wie vor auf ge-
meines Papier geſchrieben werden.
§. 86.
VII. Magazine, Buden, Schmie-
den und andere zinsbare Gelegenheiten in den
Staͤdten
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