[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. worden, sondern eben so hoch im Preise geblie-ben; so nimmt die Crone diesen Handel wie- der zu sich, und von nun an darf zwar jeder- mann innerhalb des Reiches mit Hausblase handeln, mit nichten aber solche verschiffen oder außer Landes versenden. Wer in den Seehäfen an der Ostsee oder auch in Archan- gel Hausblase für die Crone liefert, erhält 15 Rubel fürs Pud: diese wird hernach für Rech- nung der Crone nach ihrem wahren Werthe verschifft oder außer Landes versandt, so wie man es am vortheilhaftesten finden wird. Will aber jemand in den Seehäfen Hausblase kau- fen, um damit im Reiche zu handeln, nicht aber solche zu verschiffen: dem soll das Com- merzcollegium solche zu 16 Rubel das Pud verkaufen. §. 91. XVI. Von jedem zahlbaren Rubel XVII. G 3
Kayſerinn von Rußland. worden, ſondern eben ſo hoch im Preiſe geblie-ben; ſo nimmt die Crone dieſen Handel wie- der zu ſich, und von nun an darf zwar jeder- mann innerhalb des Reiches mit Hausblaſe handeln, mit nichten aber ſolche verſchiffen oder außer Landes verſenden. Wer in den Seehaͤfen an der Oſtſee oder auch in Archan- gel Hausblaſe fuͤr die Crone liefert, erhaͤlt 15 Rubel fuͤrs Pud: dieſe wird hernach fuͤr Rech- nung der Crone nach ihrem wahren Werthe verſchifft oder außer Landes verſandt, ſo wie man es am vortheilhafteſten finden wird. Will aber jemand in den Seehaͤfen Hausblaſe kau- fen, um damit im Reiche zu handeln, nicht aber ſolche zu verſchiffen: dem ſoll das Com- merzcollegium ſolche zu 16 Rubel das Pud verkaufen. §. 91. XVI. Von jedem zahlbaren Rubel XVII. G 3
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Kayſerinn von Rußland.
worden, ſondern eben ſo hoch im Preiſe geblie-
ben; ſo nimmt die Crone dieſen Handel wie-
der zu ſich, und von nun an darf zwar jeder-
mann innerhalb des Reiches mit Hausblaſe
handeln, mit nichten aber ſolche verſchiffen
oder außer Landes verſenden. Wer in den
Seehaͤfen an der Oſtſee oder auch in Archan-
gel Hausblaſe fuͤr die Crone liefert, erhaͤlt 15
Rubel fuͤrs Pud: dieſe wird hernach fuͤr Rech-
nung der Crone nach ihrem wahren Werthe
verſchifft oder außer Landes verſandt, ſo wie
man es am vortheilhafteſten finden wird. Will
aber jemand in den Seehaͤfen Hausblaſe kau-
fen, um damit im Reiche zu handeln, nicht
aber ſolche zu verſchiffen: dem ſoll das Com-
merzcollegium ſolche zu 16 Rubel das Pud
verkaufen.
§. 91.
XVI. Von jedem zahlbaren Rubel
Kopfſteuer wurden ſonſt noch 2 Cop. zum Ge-
halt fuͤr die zu Eintreibung der Kopfſteuer be-
ſtellten Perſonen erhoben. Dieſe bleiben auch
fernerhin, und werden mit der erhobenen Kopf-
ſteuer zu gleicher Zeit zu Auszahlung der nach
dem neuen Etat beſtimmten Beſoldungen ein-
geſandt.
XVII.
G 3
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