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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.

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Leben Catharinä der zweyten

VI. Wahlordnung der Deputirten von
den Odnodworzen, den Ackerbau treibenden
ehemaligen Soldaten, wie auch denjenigen,
so vor Alters unter verschiedenen Benennun-
gen zum Kriegsetat gehöret, desgleichen von
den Tschernososchny- und Jasaschny
Reichsbauern.

§. 34.

Jede Provinz schickt Einen Deputirten.
Zur Wahl eines solchen Provinzialdeputirten
aber müssen vorher Kreisbevollmächtig-
te erwählet werden, und zwar folgender
Gestalt:

In jedem Kirchspiele wird nach Empfang
und Bekanntmachung des Manifestes entwe-
der durch den Gouverneur, oder durch andre,
denen er solches aufgetragen, der Tag zur
Wahl eines Bevollmächtigten aus jedem
Kirchspiele bestimmt, um von dorten nach
demjenigen Orte des Districts abgeschickt zu
werden, wo nach der Vorschrift des Befehls-
habers der Kreisbevollmächtigte erwählet
werden soll.

Dieser Kirchspielsbevollmächtigte wird
nach der dasigen Landesgewohnheit gewählt,

und
Leben Catharinaͤ der zweyten

VI. Wahlordnung der Deputirten von
den Odnodworzen, den Ackerbau treibenden
ehemaligen Soldaten, wie auch denjenigen,
ſo vor Alters unter verſchiedenen Benennun-
gen zum Kriegsetat gehoͤret, desgleichen von
den Tſchernoſoſchny- und Jaſaſchny
Reichsbauern.

§. 34.

Jede Provinz ſchickt Einen Deputirten.
Zur Wahl eines ſolchen Provinzialdeputirten
aber muͤſſen vorher Kreisbevollmaͤchtig-
te erwaͤhlet werden, und zwar folgender
Geſtalt:

In jedem Kirchſpiele wird nach Empfang
und Bekanntmachung des Manifeſtes entwe-
der durch den Gouverneur, oder durch andre,
denen er ſolches aufgetragen, der Tag zur
Wahl eines Bevollmaͤchtigten aus jedem
Kirchſpiele beſtimmt, um von dorten nach
demjenigen Orte des Diſtricts abgeſchickt zu
werden, wo nach der Vorſchrift des Befehls-
habers der Kreisbevollmaͤchtigte erwaͤhlet
werden ſoll.

Dieſer Kirchſpielsbevollmaͤchtigte wird
nach der daſigen Landesgewohnheit gewaͤhlt,

und
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[270/0294] Leben Catharinaͤ der zweyten VI. Wahlordnung der Deputirten von den Odnodworzen, den Ackerbau treibenden ehemaligen Soldaten, wie auch denjenigen, ſo vor Alters unter verſchiedenen Benennun- gen zum Kriegsetat gehoͤret, desgleichen von den Tſchernoſoſchny- und Jaſaſchny Reichsbauern. §. 34. Jede Provinz ſchickt Einen Deputirten. Zur Wahl eines ſolchen Provinzialdeputirten aber muͤſſen vorher Kreisbevollmaͤchtig- te erwaͤhlet werden, und zwar folgender Geſtalt: In jedem Kirchſpiele wird nach Empfang und Bekanntmachung des Manifeſtes entwe- der durch den Gouverneur, oder durch andre, denen er ſolches aufgetragen, der Tag zur Wahl eines Bevollmaͤchtigten aus jedem Kirchſpiele beſtimmt, um von dorten nach demjenigen Orte des Diſtricts abgeſchickt zu werden, wo nach der Vorſchrift des Befehls- habers der Kreisbevollmaͤchtigte erwaͤhlet werden ſoll. Dieſer Kirchſpielsbevollmaͤchtigte wird nach der daſigen Landesgewohnheit gewaͤhlt, und

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/294>, abgerufen am 22.11.2024.