[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. dürfen die Departemens keinesweges gemein-schaftliche Versammlungen anstellen, damit keine Sache irgend durch Spitzfündigkeiten ohne Noth verzögert, sondern jede in ihrem Departement abgeurtheilt werde. Würde der Senat auf eines Collegii oder einer Canzley dreymalige Vorstellung keine Resolution er- theilen; in solchem Fall ist ein Collegium oder eine Canzley verbunden, nach Vorschrift des Generalreglements alle Umstände schriftlich ab- zufassen, und der Kayserinn gehörig vorzu- stellen. XII. In jedem ersten Departement der in §. 7. XIII. Die gerichtliche Beprüfung und beym
Kayſerinn von Rußland. duͤrfen die Departemens keinesweges gemein-ſchaftliche Verſammlungen anſtellen, damit keine Sache irgend durch Spitzfuͤndigkeiten ohne Noth verzoͤgert, ſondern jede in ihrem Departement abgeurtheilt werde. Wuͤrde der Senat auf eines Collegii oder einer Canzley dreymalige Vorſtellung keine Reſolution er- theilen; in ſolchem Fall iſt ein Collegium oder eine Canzley verbunden, nach Vorſchrift des Generalreglements alle Umſtaͤnde ſchriftlich ab- zufaſſen, und der Kayſerinn gehoͤrig vorzu- ſtellen. XII. In jedem erſten Departement der in §. 7. XIII. Die gerichtliche Bepruͤfung und beym
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Kayſerinn von Rußland.
duͤrfen die Departemens keinesweges gemein-
ſchaftliche Verſammlungen anſtellen, damit
keine Sache irgend durch Spitzfuͤndigkeiten
ohne Noth verzoͤgert, ſondern jede in ihrem
Departement abgeurtheilt werde. Wuͤrde der
Senat auf eines Collegii oder einer Canzley
dreymalige Vorſtellung keine Reſolution er-
theilen; in ſolchem Fall iſt ein Collegium oder
eine Canzley verbunden, nach Vorſchrift des
Generalreglements alle Umſtaͤnde ſchriftlich ab-
zufaſſen, und der Kayſerinn gehoͤrig vorzu-
ſtellen.
XII. In jedem erſten Departement der in
Departemens abgetheilten Gerichtshoͤfe ſoll
auf die vorfallenden Sachen der Procureur,
bey den uͤbrigen aber der Secretair, jeder in
ſeiner Expedition, ein wachſames Auge haben.
Werden dieſe letztern etwas den Geſetzen zuwi-
derlaufendes gewahr, ſo muͤſſen ſie es ſo fort dem
Procureur muͤndlich referiren, der ſich in ſei-
nen Antraͤgen und Proteſtationen der ihm er-
theilten Inſtruction gemaͤß zu verhalten hat.
§. 7.
XIII. Die gerichtliche Bepruͤfung und
Beſtaͤtigung der Teſtamente und die Ausferti-
gung aller gerichtlichen Obligationen und uͤbri-
gen Verſchreibungen, verbleibt in Moſcau
beym
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