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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.

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Kayserinn von Rußland.
zu dessen Comtoir noch das sechste Departe-
ment bestimmt. Zur vornehmsten Richtschnur
ist ihnen vorgeschrieben, bey Durchsehung der
Rechnungen nicht allein darauf aufmerksam zu
seyn, daß die Einnahme mit der Ausgabe
richtig übereinstimme, allermaßen dieses zu ei-
ner ordentlichen Revidirung nicht hinlänglich
ist; sondern hauptsächlich darauf zu sehen, ob
alle Geld- und anderweitige Ausgaben nach
Vorschrift der Gesetze geschehen seyen, oder
nicht. Daher ist auch dieses Collegium und
Comtoir einem von den Herren Senateurs zur
speciellen Direction anvertraut, der nach der
Monarchinn eigener Wahl jährlich abwechselt.
Auf das erste Jahr 1764 war hierzu der Se-
nateur Knäs Schachovskoj verordnet, und
befehliget, alles Verabsäumte nach seiner Ein-
sicht unfehlbar einzutreiben, nach Verfließung
des Jahrs aber der Kayserinn umständlich zu
raportiren, wie viel Rechnungen revidiret, wie
hoch sich die Totalsumme belaufe, und was
für Mittel zur Eintreibung angewandt worden.
Ein solcher Senateur unterschreibt daher auch
in dem Jahre, da er das Revisionscollegium
unter seiner Direction hat, im Senate keine
Resolution, die eine Geldausgabe betrift.

§. 9.
B

Kayſerinn von Rußland.
zu deſſen Comtoir noch das ſechſte Departe-
ment beſtimmt. Zur vornehmſten Richtſchnur
iſt ihnen vorgeſchrieben, bey Durchſehung der
Rechnungen nicht allein darauf aufmerkſam zu
ſeyn, daß die Einnahme mit der Ausgabe
richtig uͤbereinſtimme, allermaßen dieſes zu ei-
ner ordentlichen Revidirung nicht hinlaͤnglich
iſt; ſondern hauptſaͤchlich darauf zu ſehen, ob
alle Geld- und anderweitige Ausgaben nach
Vorſchrift der Geſetze geſchehen ſeyen, oder
nicht. Daher iſt auch dieſes Collegium und
Comtoir einem von den Herren Senateurs zur
ſpeciellen Direction anvertraut, der nach der
Monarchinn eigener Wahl jaͤhrlich abwechſelt.
Auf das erſte Jahr 1764 war hierzu der Se-
nateur Knaͤs Schachovſkoj verordnet, und
befehliget, alles Verabſaͤumte nach ſeiner Ein-
ſicht unfehlbar einzutreiben, nach Verfließung
des Jahrs aber der Kayſerinn umſtaͤndlich zu
raportiren, wie viel Rechnungen revidiret, wie
hoch ſich die Totalſumme belaufe, und was
fuͤr Mittel zur Eintreibung angewandt worden.
Ein ſolcher Senateur unterſchreibt daher auch
in dem Jahre, da er das Reviſionscollegium
unter ſeiner Direction hat, im Senate keine
Reſolution, die eine Geldausgabe betrift.

§. 9.
B
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[17/0041] Kayſerinn von Rußland. zu deſſen Comtoir noch das ſechſte Departe- ment beſtimmt. Zur vornehmſten Richtſchnur iſt ihnen vorgeſchrieben, bey Durchſehung der Rechnungen nicht allein darauf aufmerkſam zu ſeyn, daß die Einnahme mit der Ausgabe richtig uͤbereinſtimme, allermaßen dieſes zu ei- ner ordentlichen Revidirung nicht hinlaͤnglich iſt; ſondern hauptſaͤchlich darauf zu ſehen, ob alle Geld- und anderweitige Ausgaben nach Vorſchrift der Geſetze geſchehen ſeyen, oder nicht. Daher iſt auch dieſes Collegium und Comtoir einem von den Herren Senateurs zur ſpeciellen Direction anvertraut, der nach der Monarchinn eigener Wahl jaͤhrlich abwechſelt. Auf das erſte Jahr 1764 war hierzu der Se- nateur Knaͤs Schachovſkoj verordnet, und befehliget, alles Verabſaͤumte nach ſeiner Ein- ſicht unfehlbar einzutreiben, nach Verfließung des Jahrs aber der Kayſerinn umſtaͤndlich zu raportiren, wie viel Rechnungen revidiret, wie hoch ſich die Totalſumme belaufe, und was fuͤr Mittel zur Eintreibung angewandt worden. Ein ſolcher Senateur unterſchreibt daher auch in dem Jahre, da er das Reviſionscollegium unter ſeiner Direction hat, im Senate keine Reſolution, die eine Geldausgabe betrift. §. 9. B

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/41>, abgerufen am 24.11.2024.