[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. durch nur unnöthige Weitläuftigkeit und Un-kosten hatten: da man doch in allen Gouver- nemens und Städten unmittelbar in jeder sol- cher Canzley das Siegelgebühr eincassiret und das Siegel untersetzet, wo die Sachen selbst pendent sind, und solchergestalt die Schriften um des Siegels willen nirgends hinsendet. Dieserwegen sollen auch in Moscau so wohl als in St. Petersburg diese Siegelcomtoirs als ganz überflüßige Expeditionen eingehen; und nur bey laufenden Affairen, die nach Vor- schrift der Ukasen besiegelt, und dafür eine tax- mäßige Abgabe entrichtet werden muß, soll die Gebühr an dem Orte selbst, wo jede Sache anhängig ist, eincassiret, der Empfang aber in ein besonderes Einnahmbuch eingetragen wer- den. Und damit die Supplicanten zu ihrer künftigen etwanigen Information Communi- cata haben mögen: so soll man ihnen, nach eines jeden Verlangen, von abgeurtheilten Acten Copeyen, die von den Richtern unterzeich- net sind, oder auch sonst Extracte oder Co- peyen von Acten ausliefern. Die bey den Siegelcomtoirs vorräthige Acten werden in das Reichsarchiv zur Verwahrung und Nachricht über vergangene Sachen abgegeben. §. 11. B 2
Kayſerinn von Rußland. durch nur unnoͤthige Weitlaͤuftigkeit und Un-koſten hatten: da man doch in allen Gouver- nemens und Staͤdten unmittelbar in jeder ſol- cher Canzley das Siegelgebuͤhr eincaſſiret und das Siegel unterſetzet, wo die Sachen ſelbſt pendent ſind, und ſolchergeſtalt die Schriften um des Siegels willen nirgends hinſendet. Dieſerwegen ſollen auch in Moſcau ſo wohl als in St. Petersburg dieſe Siegelcomtoirs als ganz uͤberfluͤßige Expeditionen eingehen; und nur bey laufenden Affairen, die nach Vor- ſchrift der Ukaſen beſiegelt, und dafuͤr eine tax- maͤßige Abgabe entrichtet werden muß, ſoll die Gebuͤhr an dem Orte ſelbſt, wo jede Sache anhaͤngig iſt, eincaſſiret, der Empfang aber in ein beſonderes Einnahmbuch eingetragen wer- den. Und damit die Supplicanten zu ihrer kuͤnftigen etwanigen Information Communi- cata haben moͤgen: ſo ſoll man ihnen, nach eines jeden Verlangen, von abgeurtheilten Acten Copeyen, die von den Richtern unterzeich- net ſind, oder auch ſonſt Extracte oder Co- peyen von Acten ausliefern. Die bey den Siegelcomtoirs vorraͤthige Acten werden in das Reichsarchiv zur Verwahrung und Nachricht uͤber vergangene Sachen abgegeben. §. 11. B 2
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Kayſerinn von Rußland.
durch nur unnoͤthige Weitlaͤuftigkeit und Un-
koſten hatten: da man doch in allen Gouver-
nemens und Staͤdten unmittelbar in jeder ſol-
cher Canzley das Siegelgebuͤhr eincaſſiret und
das Siegel unterſetzet, wo die Sachen ſelbſt
pendent ſind, und ſolchergeſtalt die Schriften
um des Siegels willen nirgends hinſendet.
Dieſerwegen ſollen auch in Moſcau ſo wohl als
in St. Petersburg dieſe Siegelcomtoirs als
ganz uͤberfluͤßige Expeditionen eingehen; und
nur bey laufenden Affairen, die nach Vor-
ſchrift der Ukaſen beſiegelt, und dafuͤr eine tax-
maͤßige Abgabe entrichtet werden muß, ſoll die
Gebuͤhr an dem Orte ſelbſt, wo jede Sache
anhaͤngig iſt, eincaſſiret, der Empfang aber in
ein beſonderes Einnahmbuch eingetragen wer-
den. Und damit die Supplicanten zu ihrer
kuͤnftigen etwanigen Information Communi-
cata haben moͤgen: ſo ſoll man ihnen, nach
eines jeden Verlangen, von abgeurtheilten
Acten Copeyen, die von den Richtern unterzeich-
net ſind, oder auch ſonſt Extracte oder Co-
peyen von Acten ausliefern. Die bey den
Siegelcomtoirs vorraͤthige Acten werden in das
Reichsarchiv zur Verwahrung und Nachricht
uͤber vergangene Sachen abgegeben.
§. 11.
B 2
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