Aufnahme in den Orden an: und falls an ei- nem Tage zwei oder mehrere ihn erhalten hät- ten, von dem, welchem man den Orden am ersten angelegt.
XVII.
Jn einem unglücklichen Falle, den Wir jedoch nicht vermuthen, wenn nämlich ein Rit- ter in ein solches Verbrechen verfallen sollte, welches der Officiers-Würde nachteilig wäre, oder sich gegen den Feind unschlüßig oder furcht- sam bezeigte; einen solchen schließen Wir, nachdem Uns deshalb Vorstellung geschehen, derselbe auch in einem Kriegsgerichte dessen genugsam überführet ist, aus dem Orden aus, und befelen, ihm die Ordenszeichen abzu- nehmen.
XVIII.
Zum Schatzmeister und Secretaire dieses Ordens befelen Wir, einen Emeritum von den verabschiedeten Rittern zu wählen; welcher auch beim Kriegs-Collegio verbleiben, und sowohl die ihm zur Pension bestimmte Summe in Empfang nemen, als auch den Rittern die Pensionen auszahlen, und ein von den Glie- dern des Collegii unterzeichnetes Register dar- über führen soll. Wir bestimmen demselben jährlich 400 Rubel zum Gehalt, und zu den übrigen zum Orden gehörigen Ausgaben 1200
Rubel:
St. Georgen-Ordens.
Aufnahme in den Orden an: und falls an ei- nem Tage zwei oder mehrere ihn erhalten haͤt- ten, von dem, welchem man den Orden am erſten angelegt.
XVII.
Jn einem ungluͤcklichen Falle, den Wir jedoch nicht vermuthen, wenn naͤmlich ein Rit- ter in ein ſolches Verbrechen verfallen ſollte, welches der Officiers-Wuͤrde nachteilig waͤre, oder ſich gegen den Feind unſchluͤßig oder furcht- ſam bezeigte; einen ſolchen ſchließen Wir, nachdem Uns deshalb Vorſtellung geſchehen, derſelbe auch in einem Kriegsgerichte deſſen genugſam uͤberfuͤhret iſt, aus dem Orden aus, und befelen, ihm die Ordenszeichen abzu- nehmen.
XVIII.
Zum Schatzmeiſter und Secretaire dieſes Ordens befelen Wir, einen Emeritum von den verabſchiedeten Rittern zu waͤhlen; welcher auch beim Kriegs-Collegio verbleiben, und ſowohl die ihm zur Penſion beſtimmte Summe in Empfang nemen, als auch den Rittern die Penſionen auszahlen, und ein von den Glie- dern des Collegii unterzeichnetes Regiſter dar- uͤber fuͤhren ſoll. Wir beſtimmen demſelben jaͤhrlich 400 Rubel zum Gehalt, und zu den uͤbrigen zum Orden gehoͤrigen Ausgaben 1200
Rubel:
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St. Georgen-Ordens.
Aufnahme in den Orden an: und falls an ei-
nem Tage zwei oder mehrere ihn erhalten haͤt-
ten, von dem, welchem man den Orden am
erſten angelegt.
XVII.
Jn einem ungluͤcklichen Falle, den Wir
jedoch nicht vermuthen, wenn naͤmlich ein Rit-
ter in ein ſolches Verbrechen verfallen ſollte,
welches der Officiers-Wuͤrde nachteilig waͤre,
oder ſich gegen den Feind unſchluͤßig oder furcht-
ſam bezeigte; einen ſolchen ſchließen Wir,
nachdem Uns deshalb Vorſtellung geſchehen,
derſelbe auch in einem Kriegsgerichte deſſen
genugſam uͤberfuͤhret iſt, aus dem Orden aus,
und befelen, ihm die Ordenszeichen abzu-
nehmen.
XVIII.
Zum Schatzmeiſter und Secretaire dieſes
Ordens befelen Wir, einen Emeritum von
den verabſchiedeten Rittern zu waͤhlen; welcher
auch beim Kriegs-Collegio verbleiben, und
ſowohl die ihm zur Penſion beſtimmte Summe
in Empfang nemen, als auch den Rittern die
Penſionen auszahlen, und ein von den Glie-
dern des Collegii unterzeichnetes Regiſter dar-
uͤber fuͤhren ſoll. Wir beſtimmen demſelben
jaͤhrlich 400 Rubel zum Gehalt, und zu den
uͤbrigen zum Orden gehoͤrigen Ausgaben 1200
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/241>, abgerufen am 21.11.2024.
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