5. Kasan, 6. Astrachan, 7. Sibirien, 8. Jr- kuzk, 9. Smolensk, 10. Estland, 11. Livland, 12. Wyborg, 13. Nishegorod, 14. Kleinruß- land, 15. Slobodische Ukraine, 16. Woro- nesh, 17. Benlogorod, 18. Archangelogorod, 19. Orenburg, 20. Neurußland. Die Kreis- Deputirten eines jeden Gouvernemennts ge- hen in der Ordnung der Zeit, wie sie sich im Senate gemeldet haben: zuerst die Adlichen, dann die Städtischen, dann die Odnodwor- zischen, und die übrigen von der alten Miliz, und von den Bauern. Die Deputirten Un- srer Kosacken-Truppen haben ihren Platz bei den Deputirten desjenigen Gouverne- ments, in welchem sie wohnen, gleich hinter den Städtischen, wie oben gemeldet ist.
Alle Deputirte, die der christlichen Reli- gion zugethan sind, gehen in die Kirche; die Ungetauften aber bleiben außerhalb. Wenn sie in der Kirche dem Gottesdienst beigewohnet haben, begeben sie sich in der vorigen Ord- nung zu Uns nach Unserm Palais zur Au- dienz, und erbitten sich Unsern weitern Befel zu dem, wozu sie von Uns berufen sind. Wir werden ihnen hierauf eine Jnstruction und gegenwärtige Verordnung erteilen; wobei ihnen gesagt werden wird, daß sie unter dem Beistande des Höchsten mit der Verfertigung
des
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die neue Geſetz-Commiſ. betreffend.
5. Kaſan, 6. Aſtrachan, 7. Sibirien, 8. Jr- kuzk, 9. Smolenſk, 10. Eſtland, 11. Livland, 12. Wyborg, 13. Niſhegorod, 14. Kleinruß- land, 15. Slobodiſche Ukraine, 16. Woro- neſh, 17. Bẽlogorod, 18. Archangelogorod, 19. Orenburg, 20. Neurußland. Die Kreis- Deputirten eines jeden Gouvernemennts ge- hen in der Ordnung der Zeit, wie ſie ſich im Senate gemeldet haben: zuerſt die Adlichen, dann die Staͤdtiſchen, dann die Odnodwor- ziſchen, und die uͤbrigen von der alten Miliz, und von den Bauern. Die Deputirten Un- ſrer Koſacken-Truppen haben ihren Platz bei den Deputirten desjenigen Gouverne- ments, in welchem ſie wohnen, gleich hinter den Staͤdtiſchen, wie oben gemeldet iſt.
Alle Deputirte, die der chriſtlichen Reli- gion zugethan ſind, gehen in die Kirche; die Ungetauften aber bleiben außerhalb. Wenn ſie in der Kirche dem Gottesdienſt beigewohnet haben, begeben ſie ſich in der vorigen Ord- nung zu Uns nach Unſerm Palais zur Au- dienz, und erbitten ſich Unſern weitern Befel zu dem, wozu ſie von Uns berufen ſind. Wir werden ihnen hierauf eine Jnſtruction und gegenwaͤrtige Verordnung erteilen; wobei ihnen geſagt werden wird, daß ſie unter dem Beiſtande des Hoͤchſten mit der Verfertigung
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die neue Geſetz-Commiſ. betreffend.
5. Kaſan, 6. Aſtrachan, 7. Sibirien, 8. Jr-
kuzk, 9. Smolenſk, 10. Eſtland, 11. Livland,
12. Wyborg, 13. Niſhegorod, 14. Kleinruß-
land, 15. Slobodiſche Ukraine, 16. Woro-
neſh, 17. Bẽlogorod, 18. Archangelogorod,
19. Orenburg, 20. Neurußland. Die Kreis-
Deputirten eines jeden Gouvernemennts ge-
hen in der Ordnung der Zeit, wie ſie ſich im
Senate gemeldet haben: zuerſt die Adlichen,
dann die Staͤdtiſchen, dann die Odnodwor-
ziſchen, und die uͤbrigen von der alten Miliz,
und von den Bauern. Die Deputirten Un-
ſrer Koſacken-Truppen haben ihren Platz
bei den Deputirten desjenigen Gouverne-
ments, in welchem ſie wohnen, gleich hinter
den Staͤdtiſchen, wie oben gemeldet iſt.
Alle Deputirte, die der chriſtlichen Reli-
gion zugethan ſind, gehen in die Kirche; die
Ungetauften aber bleiben außerhalb. Wenn
ſie in der Kirche dem Gottesdienſt beigewohnet
haben, begeben ſie ſich in der vorigen Ord-
nung zu Uns nach Unſerm Palais zur Au-
dienz, und erbitten ſich Unſern weitern Befel
zu dem, wozu ſie von Uns berufen ſind. Wir
werden ihnen hierauf eine Jnſtruction und
gegenwaͤrtige Verordnung erteilen; wobei
ihnen geſagt werden wird, daß ſie unter dem
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/315>, abgerufen am 27.07.2024.
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