[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.XII. Fortsetzung der Acten, dem Tische liegen. Nach völliger Ausarbei-tung der einer jeden Special-Commission übertragnen Materien, läßt die Special-Com- mission die Collegia und Kanzleien, von wel- chen zu dieser Commission Deputirte gesandt sind, und welchem die Vollziehung des Ab- gemachten nach erfolgter Bestätigung obliegt, wenn selbige Collegia und Kanzleien in der- selben Stadt sind, zusammen berufen, liest ihnen die neuen Vorschläge vor, und vernimmt darüber von den Zusammenberufenen ihre Mei- nung: oder falls selbige Collegia in einer an- dern Stadt befindlich sind, so werden ihnen die neuen Vorschläge zugeschickt. Sollte nun das in der Stadt anwesende Collegium den Vorschlägen nicht beistimmen: so wird dem- selben eine Abschrift von diesen Vorschlägen der Commission gegeben, und nicht mehr als zwei Wochen Zeit bewilliget, innerhalb wel- cher es seine Meinung oder Zweifel beibringen soll. Ein gleicher Termin wird auch denen in andern Städten befindlichen Collegien und Kanzleien, nach Abzug der zur Hin- und Herschickung erfoderlichen Zeit, vorgeschrie- ben. Die Collegia und Kanzleien sollen so- dann in den sonstigen Feiertagen oder auch des Nachmittags zusammenkommen, ihre Meinung aufsetzen, und sie an diejenige Com- mission,
XII. Fortſetzung der Acten, dem Tiſche liegen. Nach voͤlliger Ausarbei-tung der einer jeden Special-Commiſſion uͤbertragnen Materien, laͤßt die Special-Com- miſſion die Collegia und Kanzleien, von wel- chen zu dieſer Commiſſion Deputirte geſandt ſind, und welchem die Vollziehung des Ab- gemachten nach erfolgter Beſtaͤtigung obliegt, wenn ſelbige Collegia und Kanzleien in der- ſelben Stadt ſind, zuſammen berufen, lieſt ihnen die neuen Vorſchlaͤge vor, und vernimmt daruͤber von den Zuſammenberufenen ihre Mei- nung: oder falls ſelbige Collegia in einer an- dern Stadt befindlich ſind, ſo werden ihnen die neuen Vorſchlaͤge zugeſchickt. Sollte nun das in der Stadt anweſende Collegium den Vorſchlaͤgen nicht beiſtimmen: ſo wird dem- ſelben eine Abſchrift von dieſen Vorſchlaͤgen der Commiſſion gegeben, und nicht mehr als zwei Wochen Zeit bewilliget, innerhalb wel- cher es ſeine Meinung oder Zweifel beibringen ſoll. Ein gleicher Termin wird auch denen in andern Staͤdten befindlichen Collegien und Kanzleien, nach Abzug der zur Hin- und Herſchickung erfoderlichen Zeit, vorgeſchrie- ben. Die Collegia und Kanzleien ſollen ſo- dann in den ſonſtigen Feiertagen oder auch des Nachmittags zuſammenkommen, ihre Meinung aufſetzen, und ſie an diejenige Com- miſſion,
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XII. Fortſetzung der Acten,
dem Tiſche liegen. Nach voͤlliger Ausarbei-
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uͤbertragnen Materien, laͤßt die Special-Com-
miſſion die Collegia und Kanzleien, von wel-
chen zu dieſer Commiſſion Deputirte geſandt
ſind, und welchem die Vollziehung des Ab-
gemachten nach erfolgter Beſtaͤtigung obliegt,
wenn ſelbige Collegia und Kanzleien in der-
ſelben Stadt ſind, zuſammen berufen, lieſt
ihnen die neuen Vorſchlaͤge vor, und vernimmt
daruͤber von den Zuſammenberufenen ihre Mei-
nung: oder falls ſelbige Collegia in einer an-
dern Stadt befindlich ſind, ſo werden ihnen
die neuen Vorſchlaͤge zugeſchickt. Sollte nun
das in der Stadt anweſende Collegium den
Vorſchlaͤgen nicht beiſtimmen: ſo wird dem-
ſelben eine Abſchrift von dieſen Vorſchlaͤgen
der Commiſſion gegeben, und nicht mehr als
zwei Wochen Zeit bewilliget, innerhalb wel-
cher es ſeine Meinung oder Zweifel beibringen
ſoll. Ein gleicher Termin wird auch denen in
andern Staͤdten befindlichen Collegien und
Kanzleien, nach Abzug der zur Hin- und
Herſchickung erfoderlichen Zeit, vorgeſchrie-
ben. Die Collegia und Kanzleien ſollen ſo-
dann in den ſonſtigen Feiertagen oder auch
des Nachmittags zuſammenkommen, ihre
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Zitationshilfe: | [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/324>, abgerufen am 27.07.2024. |