sich selbst aber darf er gar nichts corrigiren oder ändern.
8.
Alle ans Collegium gesandte Raporte werden ihm eingereicht, damit er von allem Kundschaft habe, was im ganzen Reiche in medicinischen Dingen vorgeht.
9.
Die ökonomische Kanzlei ist dem Prä- sidenten allein unterthan: und er allein muß von den Einkünften aus den Haupt- und un- tergeordneten Apotheken, von der Besoldung aller Mitglieder in der Facultät, und woher sie solche bekommen, von den Etats der Hospi- täler, vom anatomischen Theater, von den Botanischen Gärten, und von den übrigen Gebäuden, samt ihren Ausgaben, Wissen- schaft haben.
Pflicht des gelehrten Sekretärs.
1.
Bei jeder Session muß der Sekretär unausbleiblich zugegen seyn, und wegen der unten zu meldenden Ursachen in lateinischer Sprache Commentarien verfassen, wie auch das Protocoll führen.
2.
Der Sekretär hat in der Versamm- lung gar keine Stimme, sondern er muß nur alles verfassen: daher soll er alles lesen, was aus fremden Reichen in der Arzneiwissenschaft Neues hereinkommt, und solches dem Colle- gio unterlegen. Dieserwegen soll auch die
Biblio-
XIII. Stiftung des Mediciniſchen
ſich ſelbſt aber darf er gar nichts corrigiren oder aͤndern.
8.
Alle ans Collegium geſandte Raporte werden ihm eingereicht, damit er von allem Kundſchaft habe, was im ganzen Reiche in mediciniſchen Dingen vorgeht.
9.
Die oͤkonomiſche Kanzlei iſt dem Praͤ- ſidenten allein unterthan: und er allein muß von den Einkuͤnften aus den Haupt- und un- tergeordneten Apotheken, von der Beſoldung aller Mitglieder in der Facultaͤt, und woher ſie ſolche bekommen, von den Etats der Hoſpi- taͤler, vom anatomiſchen Theater, von den Botaniſchen Gaͤrten, und von den uͤbrigen Gebaͤuden, ſamt ihren Ausgaben, Wiſſen- ſchaft haben.
Pflicht des gelehrten Sekretaͤrs.
1.
Bei jeder Seſſion muß der Sekretaͤr unausbleiblich zugegen ſeyn, und wegen der unten zu meldenden Urſachen in lateiniſcher Sprache Commentarien verfaſſen, wie auch das Protocoll fuͤhren.
2.
Der Sekretaͤr hat in der Verſamm- lung gar keine Stimme, ſondern er muß nur alles verfaſſen: daher ſoll er alles leſen, was aus fremden Reichen in der Arzneiwiſſenſchaft Neues hereinkommt, und ſolches dem Colle- gio unterlegen. Dieſerwegen ſoll auch die
Biblio-
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XIII. Stiftung des Mediciniſchen
ſich ſelbſt aber darf er gar nichts corrigiren
oder aͤndern.
8. Alle ans Collegium geſandte Raporte
werden ihm eingereicht, damit er von allem
Kundſchaft habe, was im ganzen Reiche in
mediciniſchen Dingen vorgeht.
9. Die oͤkonomiſche Kanzlei iſt dem Praͤ-
ſidenten allein unterthan: und er allein muß
von den Einkuͤnften aus den Haupt- und un-
tergeordneten Apotheken, von der Beſoldung
aller Mitglieder in der Facultaͤt, und woher
ſie ſolche bekommen, von den Etats der Hoſpi-
taͤler, vom anatomiſchen Theater, von den
Botaniſchen Gaͤrten, und von den uͤbrigen
Gebaͤuden, ſamt ihren Ausgaben, Wiſſen-
ſchaft haben.
Pflicht des gelehrten Sekretaͤrs.
1. Bei jeder Seſſion muß der Sekretaͤr
unausbleiblich zugegen ſeyn, und wegen der
unten zu meldenden Urſachen in lateiniſcher
Sprache Commentarien verfaſſen, wie auch
das Protocoll fuͤhren.
2. Der Sekretaͤr hat in der Verſamm-
lung gar keine Stimme, ſondern er muß nur
alles verfaſſen: daher ſoll er alles leſen, was
aus fremden Reichen in der Arzneiwiſſenſchaft
Neues hereinkommt, und ſolches dem Colle-
gio unterlegen. Dieſerwegen ſoll auch die
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/362>, abgerufen am 22.11.2024.
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