Kein anderes Departement im Reiche, außer diesem Collegio, hat Macht, diesen oder jenen namentlich zu einer vacanten Do- ctor- oder Wundarzts-Stelle zu recommen- diren oder für sich zu fodern: sondern das Col- legium besetzt alle Stellen nach der Prüfung der Würde und Verdienste eines jeden.
4.
Alle gelehrte Streitigkeiten, die unter den Doctoren, ihre Wissenschaft betreffend, vorfallen, entscheidet das Collegium, wobei es ihre Grundsätze und Regeln beobachtet, und nach Maasgabe der Zeit und Erforderniß der Umstände, für sie neue Verfügungen in den Gerichten macht.
5.
Die vornehmste Sorgfalt des Collegii soll seyn, die medicinische Wissenschaft selbst von Zeit zu Zeit mehr aufzuklären, und sich hiezu folgender Mittel zu bedienen. Es soll die Apotheken von solchen Arzneimitteln säu- bern, die aus bloßer Unwissenheit erfunden und gänge und gebe worden sind, dergleichen sehr viele in den Apotheken aufbewahret wer- den. Diese Arzneien thun sowol Schaden, als auch werden sie oft ohne Noth mit großen Kosten angeschafft und conservirt. Hier muß man nach dem Beispiel der Apotheken in Lon- don, Edimburg, und Schweden verfahren:
und
XIII. Stiftung des Mediciniſchen
men duͤrfen, wie jetzo noch aus Noth ge- ſchieht.
3.
Kein anderes Departement im Reiche, außer dieſem Collegio, hat Macht, dieſen oder jenen namentlich zu einer vacanten Do- ctor- oder Wundarzts-Stelle zu recommen- diren oder fuͤr ſich zu fodern: ſondern das Col- legium beſetzt alle Stellen nach der Pruͤfung der Wuͤrde und Verdienſte eines jeden.
4.
Alle gelehrte Streitigkeiten, die unter den Doctoren, ihre Wiſſenſchaft betreffend, vorfallen, entſcheidet das Collegium, wobei es ihre Grundſaͤtze und Regeln beobachtet, und nach Maasgabe der Zeit und Erforderniß der Umſtaͤnde, fuͤr ſie neue Verfuͤgungen in den Gerichten macht.
5.
Die vornehmſte Sorgfalt des Collegii ſoll ſeyn, die mediciniſche Wiſſenſchaft ſelbſt von Zeit zu Zeit mehr aufzuklaͤren, und ſich hiezu folgender Mittel zu bedienen. Es ſoll die Apotheken von ſolchen Arzneimitteln ſaͤu- bern, die aus bloßer Unwiſſenheit erfunden und gaͤnge und gebe worden ſind, dergleichen ſehr viele in den Apotheken aufbewahret wer- den. Dieſe Arzneien thun ſowol Schaden, als auch werden ſie oft ohne Noth mit großen Koſten angeſchafft und conſervirt. Hier muß man nach dem Beiſpiel der Apotheken in Lon- don, Edimburg, und Schweden verfahren:
und
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XIII. Stiftung des Mediciniſchen
men duͤrfen, wie jetzo noch aus Noth ge-
ſchieht.
3. Kein anderes Departement im Reiche,
außer dieſem Collegio, hat Macht, dieſen
oder jenen namentlich zu einer vacanten Do-
ctor- oder Wundarzts-Stelle zu recommen-
diren oder fuͤr ſich zu fodern: ſondern das Col-
legium beſetzt alle Stellen nach der Pruͤfung
der Wuͤrde und Verdienſte eines jeden.
4. Alle gelehrte Streitigkeiten, die unter
den Doctoren, ihre Wiſſenſchaft betreffend,
vorfallen, entſcheidet das Collegium, wobei es
ihre Grundſaͤtze und Regeln beobachtet, und
nach Maasgabe der Zeit und Erforderniß der
Umſtaͤnde, fuͤr ſie neue Verfuͤgungen in den
Gerichten macht.
5. Die vornehmſte Sorgfalt des Collegii
ſoll ſeyn, die mediciniſche Wiſſenſchaft ſelbſt
von Zeit zu Zeit mehr aufzuklaͤren, und ſich
hiezu folgender Mittel zu bedienen. Es ſoll
die Apotheken von ſolchen Arzneimitteln ſaͤu-
bern, die aus bloßer Unwiſſenheit erfunden
und gaͤnge und gebe worden ſind, dergleichen
ſehr viele in den Apotheken aufbewahret wer-
den. Dieſe Arzneien thun ſowol Schaden,
als auch werden ſie oft ohne Noth mit großen
Koſten angeſchafft und conſervirt. Hier muß
man nach dem Beiſpiel der Apotheken in Lon-
don, Edimburg, und Schweden verfahren:
und
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/364>, abgerufen am 22.11.2024.
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