meine Versammlung bringt, und den Docto- ren und Chirurgen in diese oder jene Provinz Verhaltungs-Regeln zu ihrem. Unterrichte schickt. Auf diese Art kann das Collegium bald bemerken, mit welchen Krankheiten jede Provinz vorzüglich bedrücket wird, und daher mit gemeinschaftlichem Rathe Maasregeln nennen, wie diesen Krankheiten entweder gänzlich vorgebaut, oder wie solche am sicher- sten geheilet werden können.
9.
Damit aber das Collegium die per- sönliche Geschicklichkeit eines jeden Arztes und Wundarztes am besten und nächsten einsehen könne: so ist nöthig, daß jeder derselben Tag für Tag ein Journal über seine Curen führe, und darinn anmerke, welche Kranke er in je- der Krankheit, besonders in chronischen und außerordentlichen Krankheiten, und nach wel- cher Methode er sie tractiret habe; und dieses Journal muß er vierteljährig, oder welcher Termin sonst bestimmt wird, in das Colle- gium einschicken. Der Nutzen davon ist die- ser, daß das Collegium von der Geschicklich- keit eines jeden, und von dem Vorzuge des einen vor dem andern, Kundschaft erhält, und also die Geschickten in die nothbedürftigsten Plätze versetzen kann: dahingegen jetzo die Plätze nur nach dem blinden Zufall, nach Recommendationen, und nach dem eigenen
Ge-
Y 4
Reichs-Collegii.
meine Verſammlung bringt, und den Docto- ren und Chirurgen in dieſe oder jene Provinz Verhaltungs-Regeln zu ihrem. Unterrichte ſchickt. Auf dieſe Art kann das Collegium bald bemerken, mit welchen Krankheiten jede Provinz vorzuͤglich bedruͤcket wird, und daher mit gemeinſchaftlichem Rathe Maasregeln nennen, wie dieſen Krankheiten entweder gaͤnzlich vorgebaut, oder wie ſolche am ſicher- ſten geheilet werden koͤnnen.
9.
Damit aber das Collegium die per- ſoͤnliche Geſchicklichkeit eines jeden Arztes und Wundarztes am beſten und naͤchſten einſehen koͤnne: ſo iſt noͤthig, daß jeder derſelben Tag fuͤr Tag ein Journal uͤber ſeine Curen fuͤhre, und darinn anmerke, welche Kranke er in je- der Krankheit, beſonders in chroniſchen und außerordentlichen Krankheiten, und nach wel- cher Methode er ſie tractiret habe; und dieſes Journal muß er vierteljaͤhrig, oder welcher Termin ſonſt beſtimmt wird, in das Colle- gium einſchicken. Der Nutzen davon iſt die- ſer, daß das Collegium von der Geſchicklich- keit eines jeden, und von dem Vorzuge des einen vor dem andern, Kundſchaft erhaͤlt, und alſo die Geſchickten in die nothbeduͤrftigſten Plaͤtze verſetzen kann: dahingegen jetzo die Plaͤtze nur nach dem blinden Zufall, nach Recommendationen, und nach dem eigenen
Ge-
Y 4
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0367"n="343"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Reichs-Collegii.</hi></fw><lb/>
meine Verſammlung bringt, und den Docto-<lb/>
ren und Chirurgen in dieſe oder jene Provinz<lb/>
Verhaltungs-Regeln zu ihrem. Unterrichte<lb/>ſchickt. Auf dieſe Art kann das Collegium<lb/>
bald bemerken, mit welchen Krankheiten jede<lb/>
Provinz vorzuͤglich bedruͤcket wird, und daher<lb/>
mit gemeinſchaftlichem Rathe Maasregeln<lb/>
nennen, wie dieſen Krankheiten entweder<lb/>
gaͤnzlich vorgebaut, oder wie ſolche am ſicher-<lb/>ſten geheilet werden koͤnnen.</p></div><lb/><divn="4"><head>9.</head><p>Damit aber das Collegium die per-<lb/>ſoͤnliche Geſchicklichkeit eines jeden Arztes und<lb/>
Wundarztes am beſten und naͤchſten einſehen<lb/>
koͤnne: ſo iſt noͤthig, daß jeder derſelben Tag<lb/>
fuͤr Tag ein Journal uͤber ſeine Curen fuͤhre,<lb/>
und darinn anmerke, welche Kranke er in je-<lb/>
der Krankheit, beſonders in chroniſchen und<lb/>
außerordentlichen Krankheiten, und nach wel-<lb/>
cher Methode er ſie tractiret habe; und dieſes<lb/>
Journal muß er vierteljaͤhrig, oder welcher<lb/>
Termin ſonſt beſtimmt wird, in das Colle-<lb/>
gium einſchicken. Der Nutzen davon iſt die-<lb/>ſer, daß das Collegium von der Geſchicklich-<lb/>
keit eines jeden, und von dem Vorzuge des<lb/>
einen vor dem andern, Kundſchaft erhaͤlt, und<lb/>
alſo die Geſchickten in die nothbeduͤrftigſten<lb/>
Plaͤtze verſetzen kann: dahingegen jetzo die<lb/>
Plaͤtze nur nach dem blinden Zufall, nach<lb/>
Recommendationen, und nach dem eigenen<lb/><fwplace="bottom"type="sig">Y 4</fw><fwplace="bottom"type="catch">Ge-</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[343/0367]
Reichs-Collegii.
meine Verſammlung bringt, und den Docto-
ren und Chirurgen in dieſe oder jene Provinz
Verhaltungs-Regeln zu ihrem. Unterrichte
ſchickt. Auf dieſe Art kann das Collegium
bald bemerken, mit welchen Krankheiten jede
Provinz vorzuͤglich bedruͤcket wird, und daher
mit gemeinſchaftlichem Rathe Maasregeln
nennen, wie dieſen Krankheiten entweder
gaͤnzlich vorgebaut, oder wie ſolche am ſicher-
ſten geheilet werden koͤnnen.
9. Damit aber das Collegium die per-
ſoͤnliche Geſchicklichkeit eines jeden Arztes und
Wundarztes am beſten und naͤchſten einſehen
koͤnne: ſo iſt noͤthig, daß jeder derſelben Tag
fuͤr Tag ein Journal uͤber ſeine Curen fuͤhre,
und darinn anmerke, welche Kranke er in je-
der Krankheit, beſonders in chroniſchen und
außerordentlichen Krankheiten, und nach wel-
cher Methode er ſie tractiret habe; und dieſes
Journal muß er vierteljaͤhrig, oder welcher
Termin ſonſt beſtimmt wird, in das Colle-
gium einſchicken. Der Nutzen davon iſt die-
ſer, daß das Collegium von der Geſchicklich-
keit eines jeden, und von dem Vorzuge des
einen vor dem andern, Kundſchaft erhaͤlt, und
alſo die Geſchickten in die nothbeduͤrftigſten
Plaͤtze verſetzen kann: dahingegen jetzo die
Plaͤtze nur nach dem blinden Zufall, nach
Recommendationen, und nach dem eigenen
Ge-
Y 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/367>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.