als Regiments-Chirurgus bei der Armee ge- dienet hat. Auf diese Art bleiben nicht dieje- nige auf immer in Vergessenheit, die lange Zeit bei der Armee gedienet haben; und die jüngern nehmen den ältern keine einträgliche Stellen durch ihre Bewerbungen weg. Doch werden von diesem Verbote diejenigen ausge- schlossen, die in ihrer Praxi und in ihren Journalen eine ganz vorzügliche Geschicklich- keit zeigen.
12.
Zur Aufmunterung solcher sowol aus- ländischer als Rußischer Wundärzte, die in ihrer Praxi und in ihren Tagebüchern Ge- schicklichkeit bezeigen, und außerdem 6 Jahre in der Armee gedienet haben, darf ihnen das Collegium zur Belohnung eine Expectanz erteilen, so daß die erste bessere Stelle, die vacant wird, ihnen und keinem andern gege- ben wird. Außer der Expectanz darf ihnen die Medicinische Kanzlei auch eine kleine Zu- lage in der Besoldung verwilligen. Doch soll die Anzahl dieser Expectanten in dem Etat nicht höher als auf 10 bis 15 angesetzt, und für diese eine bestimmte Summe assigniret werden.
13.
So bald das Collegium aus irgend einer Gegend Nachricht erhält, daß sich allda die Pest äußere: so soll es unverzüglich alle die Maasregeln dagegen nehmen, die schon
durch
Y 5
Reichs-Collegii.
als Regiments-Chirurgus bei der Armee ge- dienet hat. Auf dieſe Art bleiben nicht dieje- nige auf immer in Vergeſſenheit, die lange Zeit bei der Armee gedienet haben; und die juͤngern nehmen den aͤltern keine eintraͤgliche Stellen durch ihre Bewerbungen weg. Doch werden von dieſem Verbote diejenigen ausge- ſchloſſen, die in ihrer Praxi und in ihren Journalen eine ganz vorzuͤgliche Geſchicklich- keit zeigen.
12.
Zur Aufmunterung ſolcher ſowol aus- laͤndiſcher als Rußiſcher Wundaͤrzte, die in ihrer Praxi und in ihren Tagebuͤchern Ge- ſchicklichkeit bezeigen, und außerdem 6 Jahre in der Armee gedienet haben, darf ihnen das Collegium zur Belohnung eine Expectanz erteilen, ſo daß die erſte beſſere Stelle, die vacant wird, ihnen und keinem andern gege- ben wird. Außer der Expectanz darf ihnen die Mediciniſche Kanzlei auch eine kleine Zu- lage in der Beſoldung verwilligen. Doch ſoll die Anzahl dieſer Expectanten in dem Etat nicht hoͤher als auf 10 bis 15 angeſetzt, und fuͤr dieſe eine beſtimmte Summe aſſigniret werden.
13.
So bald das Collegium aus irgend einer Gegend Nachricht erhaͤlt, daß ſich allda die Peſt aͤußere: ſo ſoll es unverzuͤglich alle die Maasregeln dagegen nehmen, die ſchon
durch
Y 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0369"n="345"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Reichs-Collegii.</hi></fw><lb/>
als Regiments-Chirurgus bei der Armee ge-<lb/>
dienet hat. Auf dieſe Art bleiben nicht dieje-<lb/>
nige auf immer in Vergeſſenheit, die lange<lb/>
Zeit bei der Armee gedienet haben; und die<lb/>
juͤngern nehmen den aͤltern keine eintraͤgliche<lb/>
Stellen durch ihre Bewerbungen weg. Doch<lb/>
werden von dieſem Verbote diejenigen ausge-<lb/>ſchloſſen, die in ihrer Praxi und in ihren<lb/>
Journalen eine ganz vorzuͤgliche Geſchicklich-<lb/>
keit zeigen.</p></div><lb/><divn="4"><head>12.</head><p>Zur Aufmunterung ſolcher ſowol aus-<lb/>
laͤndiſcher als Rußiſcher Wundaͤrzte, die in<lb/>
ihrer Praxi und in ihren Tagebuͤchern Ge-<lb/>ſchicklichkeit bezeigen, und außerdem 6 Jahre<lb/>
in der Armee gedienet haben, darf ihnen das<lb/>
Collegium zur Belohnung eine <hirendition="#fr">Expectanz</hi><lb/>
erteilen, ſo daß die erſte beſſere Stelle, die<lb/>
vacant wird, ihnen und keinem andern gege-<lb/>
ben wird. Außer der Expectanz darf ihnen<lb/>
die Mediciniſche Kanzlei auch eine kleine Zu-<lb/>
lage in der Beſoldung verwilligen. Doch ſoll<lb/>
die Anzahl dieſer Expectanten in dem Etat<lb/>
nicht hoͤher als auf 10 bis 15 angeſetzt, und<lb/>
fuͤr dieſe eine beſtimmte Summe aſſigniret<lb/>
werden.</p></div><lb/><divn="4"><head>13.</head><p>So bald das Collegium aus irgend<lb/>
einer Gegend Nachricht erhaͤlt, daß ſich allda<lb/>
die Peſt aͤußere: ſo ſoll es unverzuͤglich alle<lb/>
die Maasregeln dagegen nehmen, die ſchon<lb/><fwplace="bottom"type="sig">Y 5</fw><fwplace="bottom"type="catch">durch</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[345/0369]
Reichs-Collegii.
als Regiments-Chirurgus bei der Armee ge-
dienet hat. Auf dieſe Art bleiben nicht dieje-
nige auf immer in Vergeſſenheit, die lange
Zeit bei der Armee gedienet haben; und die
juͤngern nehmen den aͤltern keine eintraͤgliche
Stellen durch ihre Bewerbungen weg. Doch
werden von dieſem Verbote diejenigen ausge-
ſchloſſen, die in ihrer Praxi und in ihren
Journalen eine ganz vorzuͤgliche Geſchicklich-
keit zeigen.
12. Zur Aufmunterung ſolcher ſowol aus-
laͤndiſcher als Rußiſcher Wundaͤrzte, die in
ihrer Praxi und in ihren Tagebuͤchern Ge-
ſchicklichkeit bezeigen, und außerdem 6 Jahre
in der Armee gedienet haben, darf ihnen das
Collegium zur Belohnung eine Expectanz
erteilen, ſo daß die erſte beſſere Stelle, die
vacant wird, ihnen und keinem andern gege-
ben wird. Außer der Expectanz darf ihnen
die Mediciniſche Kanzlei auch eine kleine Zu-
lage in der Beſoldung verwilligen. Doch ſoll
die Anzahl dieſer Expectanten in dem Etat
nicht hoͤher als auf 10 bis 15 angeſetzt, und
fuͤr dieſe eine beſtimmte Summe aſſigniret
werden.
13. So bald das Collegium aus irgend
einer Gegend Nachricht erhaͤlt, daß ſich allda
die Peſt aͤußere: ſo ſoll es unverzuͤglich alle
die Maasregeln dagegen nehmen, die ſchon
durch
Y 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/369>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.