ster seyn, und zwar solche Männer, wie es ihr Amt und ihre Benennung erfodert. Aus- serdem daß sie alle Sacra unentgeldlich ver- richten, und den gewönlichen Gottesdienst im Kinderhause abwarten, sollen sie auch täglich eine Stunde die erwachsenen Kinder den Catechismus leren.
§. 8. Die Schulmeister
sollen vor andern aus den Diaconis und übrigen Kirchendiener beim Kinderhause aus- gesucht, in deren Ermanglung aber auch andre geschickte Lehrmeister besonders hiezu angenommen werden. Sie sollen, unter der Aufsicht der Priester, ein jeder täglich sechs Stunden die kleinen Kinder im Lesen, die größern aber im Schreiben und Rechnen unterrichten. Der Oberaufseher hat beson- ders darauf zu sehen, daß diese Schulmei- ster ein gutes Leben und Wandel führen.
§. 9. Der Medicus
soll den Hebammen Unterricht erteilen, auch bei schweren Geburten selbst hülfliche
Hand
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
ſter ſeyn, und zwar ſolche Maͤnner, wie es ihr Amt und ihre Benennung erfodert. Auſ- ſerdem daß ſie alle Sacra unentgeldlich ver- richten, und den gewoͤnlichen Gottesdienſt im Kinderhauſe abwarten, ſollen ſie auch taͤglich eine Stunde die erwachſenen Kinder den Catechismus leren.
§. 8. Die Schulmeiſter
ſollen vor andern aus den Diaconis und uͤbrigen Kirchendiener beim Kinderhauſe aus- geſucht, in deren Ermanglung aber auch andre geſchickte Lehrmeiſter beſonders hiezu angenommen werden. Sie ſollen, unter der Aufſicht der Prieſter, ein jeder taͤglich ſechs Stunden die kleinen Kinder im Leſen, die groͤßern aber im Schreiben und Rechnen unterrichten. Der Oberaufſeher hat beſon- ders darauf zu ſehen, daß dieſe Schulmei- ſter ein gutes Leben und Wandel fuͤhren.
§. 9. Der Medicus
ſoll den Hebammen Unterricht erteilen, auch bei ſchweren Geburten ſelbſt huͤlfliche
Hand
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0060"n="40"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">I.</hi> Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">ſter</hi>ſeyn, und zwar ſolche Maͤnner, wie es<lb/>
ihr Amt und ihre Benennung erfodert. Auſ-<lb/>ſerdem daß ſie alle Sacra unentgeldlich ver-<lb/>
richten, und den gewoͤnlichen Gottesdienſt<lb/>
im Kinderhauſe abwarten, ſollen ſie auch<lb/>
taͤglich eine Stunde die erwachſenen Kinder<lb/>
den Catechismus leren.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 8.<lb/>
Die <hirendition="#fr">Schulmeiſter</hi></head><lb/><p>ſollen vor andern aus den Diaconis und<lb/>
uͤbrigen Kirchendiener beim Kinderhauſe aus-<lb/>
geſucht, in deren Ermanglung aber auch<lb/>
andre geſchickte Lehrmeiſter beſonders hiezu<lb/>
angenommen werden. Sie ſollen, unter<lb/>
der Aufſicht der Prieſter, ein jeder taͤglich<lb/>ſechs Stunden die kleinen Kinder im Leſen,<lb/>
die groͤßern aber im Schreiben und Rechnen<lb/>
unterrichten. Der Oberaufſeher hat beſon-<lb/>
ders darauf zu ſehen, daß dieſe Schulmei-<lb/>ſter ein gutes Leben und Wandel fuͤhren.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 9.<lb/>
Der <hirendition="#fr">Medicus</hi></head><lb/><p>ſoll den Hebammen Unterricht erteilen,<lb/>
auch bei ſchweren Geburten ſelbſt huͤlfliche<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Hand</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[40/0060]
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
ſter ſeyn, und zwar ſolche Maͤnner, wie es
ihr Amt und ihre Benennung erfodert. Auſ-
ſerdem daß ſie alle Sacra unentgeldlich ver-
richten, und den gewoͤnlichen Gottesdienſt
im Kinderhauſe abwarten, ſollen ſie auch
taͤglich eine Stunde die erwachſenen Kinder
den Catechismus leren.
§. 8.
Die Schulmeiſter
ſollen vor andern aus den Diaconis und
uͤbrigen Kirchendiener beim Kinderhauſe aus-
geſucht, in deren Ermanglung aber auch
andre geſchickte Lehrmeiſter beſonders hiezu
angenommen werden. Sie ſollen, unter
der Aufſicht der Prieſter, ein jeder taͤglich
ſechs Stunden die kleinen Kinder im Leſen,
die groͤßern aber im Schreiben und Rechnen
unterrichten. Der Oberaufſeher hat beſon-
ders darauf zu ſehen, daß dieſe Schulmei-
ſter ein gutes Leben und Wandel fuͤhren.
§. 9.
Der Medicus
ſoll den Hebammen Unterricht erteilen,
auch bei ſchweren Geburten ſelbſt huͤlfliche
Hand
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/60>, abgerufen am 15.05.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.