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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.

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I. Kinderhaus u. Accouchier-Hospital
ster seyn, und zwar solche Männer, wie es
ihr Amt und ihre Benennung erfodert. Aus-
serdem daß sie alle Sacra unentgeldlich ver-
richten, und den gewönlichen Gottesdienst
im Kinderhause abwarten, sollen sie auch
täglich eine Stunde die erwachsenen Kinder
den Catechismus leren.

§. 8.
Die Schulmeister

sollen vor andern aus den Diaconis und
übrigen Kirchendiener beim Kinderhause aus-
gesucht, in deren Ermanglung aber auch
andre geschickte Lehrmeister besonders hiezu
angenommen werden. Sie sollen, unter
der Aufsicht der Priester, ein jeder täglich
sechs Stunden die kleinen Kinder im Lesen,
die größern aber im Schreiben und Rechnen
unterrichten. Der Oberaufseher hat beson-
ders darauf zu sehen, daß diese Schulmei-
ster ein gutes Leben und Wandel führen.

§. 9.
Der Medicus

soll den Hebammen Unterricht erteilen,
auch bei schweren Geburten selbst hülfliche

Hand

I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
ſter ſeyn, und zwar ſolche Maͤnner, wie es
ihr Amt und ihre Benennung erfodert. Auſ-
ſerdem daß ſie alle Sacra unentgeldlich ver-
richten, und den gewoͤnlichen Gottesdienſt
im Kinderhauſe abwarten, ſollen ſie auch
taͤglich eine Stunde die erwachſenen Kinder
den Catechismus leren.

§. 8.
Die Schulmeiſter

ſollen vor andern aus den Diaconis und
uͤbrigen Kirchendiener beim Kinderhauſe aus-
geſucht, in deren Ermanglung aber auch
andre geſchickte Lehrmeiſter beſonders hiezu
angenommen werden. Sie ſollen, unter
der Aufſicht der Prieſter, ein jeder taͤglich
ſechs Stunden die kleinen Kinder im Leſen,
die groͤßern aber im Schreiben und Rechnen
unterrichten. Der Oberaufſeher hat beſon-
ders darauf zu ſehen, daß dieſe Schulmei-
ſter ein gutes Leben und Wandel fuͤhren.

§. 9.
Der Medicus

ſoll den Hebammen Unterricht erteilen,
auch bei ſchweren Geburten ſelbſt huͤlfliche

Hand
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[40/0060] I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital ſter ſeyn, und zwar ſolche Maͤnner, wie es ihr Amt und ihre Benennung erfodert. Auſ- ſerdem daß ſie alle Sacra unentgeldlich ver- richten, und den gewoͤnlichen Gottesdienſt im Kinderhauſe abwarten, ſollen ſie auch taͤglich eine Stunde die erwachſenen Kinder den Catechismus leren. §. 8. Die Schulmeiſter ſollen vor andern aus den Diaconis und uͤbrigen Kirchendiener beim Kinderhauſe aus- geſucht, in deren Ermanglung aber auch andre geſchickte Lehrmeiſter beſonders hiezu angenommen werden. Sie ſollen, unter der Aufſicht der Prieſter, ein jeder taͤglich ſechs Stunden die kleinen Kinder im Leſen, die groͤßern aber im Schreiben und Rechnen unterrichten. Der Oberaufſeher hat beſon- ders darauf zu ſehen, daß dieſe Schulmei- ſter ein gutes Leben und Wandel fuͤhren. §. 9. Der Medicus ſoll den Hebammen Unterricht erteilen, auch bei ſchweren Geburten ſelbſt huͤlfliche Hand

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/60>, abgerufen am 09.11.2024.