Man kan sich Hoffnung machen, daß, da Jhro Kaiserl. Majt. durch Stiftung dieses Hauses so viel Gnade und Erbarmen zu be- zeigen geruhet, auch viele christlich gesinnte Herzen in andern Städten, aus Menschen- liebe, um ihr Seelenheil zu befördern, die von ihren Aeltern auf verschiedene Art ver- lassene Kinder aufzunemen, und einige Jare zu erziehen, sich nicht weigern werden. Nach Verlauf von 2, 3, und 4, jedoch nicht über 5 Jare, können sie selbige zur weitern Erzie- hung bei guter Sommerzeit nach Moskau in das Kinderhaus bringen, wo sie mit in die Zal der übrigen daselbst befindlichen Kinder, vermöge des Plans aufgenommen werden sollen. Sie werden dabei anzeigen, wann sie das Kind aufgenommen, ob es schon vor- her getauft gewesen, oder ob solches nach- hero erst geschehen, in welcher Kirche, und andre dergleichen Umstände mer. Nur sind diejenigen Kinder hievon ausgeschlos- sen, von welchen hinlänglich erwiesen wer- den kan, daß sie jemandes Leibeigene
sind,
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in Moſkau.
§. 12.
Man kan ſich Hoffnung machen, daß, da Jhro Kaiſerl. Majt. durch Stiftung dieſes Hauſes ſo viel Gnade und Erbarmen zu be- zeigen geruhet, auch viele chriſtlich geſinnte Herzen in andern Staͤdten, aus Menſchen- liebe, um ihr Seelenheil zu befoͤrdern, die von ihren Aeltern auf verſchiedene Art ver- laſſene Kinder aufzunemen, und einige Jare zu erziehen, ſich nicht weigern werden. Nach Verlauf von 2, 3, und 4, jedoch nicht uͤber 5 Jare, koͤnnen ſie ſelbige zur weitern Erzie- hung bei guter Sommerzeit nach Moſkau in das Kinderhaus bringen, wo ſie mit in die Zal der uͤbrigen daſelbſt befindlichen Kinder, vermoͤge des Plans aufgenommen werden ſollen. Sie werden dabei anzeigen, wann ſie das Kind aufgenommen, ob es ſchon vor- her getauft geweſen, oder ob ſolches nach- hero erſt geſchehen, in welcher Kirche, und andre dergleichen Umſtaͤnde mer. Nur ſind diejenigen Kinder hievon ausgeſchloſ- ſen, von welchen hinlaͤnglich erwieſen wer- den kan, daß ſie jemandes Leibeigene
ſind,
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[53/0073]
in Moſkau.
§. 12.
Man kan ſich Hoffnung machen, daß, da
Jhro Kaiſerl. Majt. durch Stiftung dieſes
Hauſes ſo viel Gnade und Erbarmen zu be-
zeigen geruhet, auch viele chriſtlich geſinnte
Herzen in andern Staͤdten, aus Menſchen-
liebe, um ihr Seelenheil zu befoͤrdern, die
von ihren Aeltern auf verſchiedene Art ver-
laſſene Kinder aufzunemen, und einige Jare
zu erziehen, ſich nicht weigern werden. Nach
Verlauf von 2, 3, und 4, jedoch nicht uͤber 5
Jare, koͤnnen ſie ſelbige zur weitern Erzie-
hung bei guter Sommerzeit nach Moſkau in
das Kinderhaus bringen, wo ſie mit in die
Zal der uͤbrigen daſelbſt befindlichen Kinder,
vermoͤge des Plans aufgenommen werden
ſollen. Sie werden dabei anzeigen, wann
ſie das Kind aufgenommen, ob es ſchon vor-
her getauft geweſen, oder ob ſolches nach-
hero erſt geſchehen, in welcher Kirche, und
andre dergleichen Umſtaͤnde mer. Nur
ſind diejenigen Kinder hievon ausgeſchloſ-
ſen, von welchen hinlaͤnglich erwieſen wer-
den kan, daß ſie jemandes Leibeigene
ſind,
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/73>, abgerufen am 21.11.2024.
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