Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Abscheids halben / ihres Wissens Kundschafft zu geben schüldig seyn / jedoch / daß sie mit neuer Beeyedung nicht beladen / sondern bey ihrem geleisteten Raths Eyde gelassen werden / und was sie also / vermittelst ihres Rathes Eyds / zeugen und aussagen werden / darauff / sol im Gericht erkandt werden. 25. Wann zweene Raths-Personen zu einer Sachen vom Rath deputirt seyn / und dieselbe gütlich vertragen wird / stürbe darnach einer von denselben / so mag der Lebendige wol allein Kundschafft geben / in massen obgedacht / und solches sol stett gehalten werden. 26. Nach Bereydung der Zeugen / sollen die Gerichts-Verwaltere die Partheyen abweisen / unn einem jeden Zeugen insonderheit die gemeine Fragstücke (wofern der Zeugenführer keine übergeben hätte) vorhalten / und da der Gegentheil besondere Interrogatoria überreicht hätte / einem jeden Zeugen darauff mit Fleiß befragen / und seine Aussage durch den Protonotarium, im fall die Zeugnüß vor dem Rath erkandt / oder der Gezeugen Aussage / an frembde Gericht sollen verschicket werden. Da aber die Attestationes vor den Unter-Gerichten Abscheids halben / ihres Wissens Kundschafft zu geben schüldig seyn / jedoch / daß sie mit neuer Beeyedung nicht beladen / sondern bey ihrem geleisteten Raths Eyde gelassen werden / und was sie also / vermittelst ihres Rathes Eyds / zeugen und aussagen werden / darauff / sol im Gericht erkandt werden. 25. Wann zweene Raths-Personen zu einer Sachen vom Rath deputirt seyn / und dieselbe gütlich vertragen wird / stürbe darnach einer von denselben / so mag der Lebendige wol allein Kundschafft geben / in massen obgedacht / und solches sol stett gehalten werden. 26. Nach Bereydung der Zeugen / sollen die Gerichts-Verwaltere die Partheyen abweisen / unn einem jeden Zeugen insonderheit die gemeine Fragstücke (wofern der Zeugenführer keine übergeben hätte) vorhalten / und da der Gegentheil besondere Interrogatoria überreicht hätte / einem jeden Zeugen darauff mit Fleiß befragen / und seine Aussage durch den Protonotarium, im fall die Zeugnüß vor dem Rath erkandt / oder der Gezeugen Aussage / an frembde Gericht sollen verschicket werden. Da aber die Attestationes vor den Unter-Gerichten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0101"/> Abscheids halben / ihres Wissens Kundschafft zu geben schüldig seyn / jedoch / daß sie mit neuer Beeyedung nicht beladen / sondern bey ihrem geleisteten Raths Eyde gelassen werden / und was sie also / vermittelst ihres Rathes Eyds / zeugen und aussagen werden / darauff / sol im Gericht erkandt werden.</p> </div> <div n="3"> <head>25.</head><lb/><lb/> <p>Wann zweene Raths-Personen zu einer Sachen vom Rath <hi rendition="#aq">deputirt</hi> seyn / und dieselbe gütlich vertragen wird / stürbe darnach einer von denselben / so mag der Lebendige wol allein Kundschafft geben / in massen obgedacht / und solches sol stett gehalten werden.</p> </div> <div n="3"> <head>26.</head><lb/><lb/> <p>Nach Bereydung der Zeugen / sollen die Gerichts-Verwaltere die Partheyen abweisen / unn einem jeden Zeugen insonderheit die gemeine Fragstücke (wofern der Zeugenführer keine übergeben hätte) vorhalten / und da der Gegentheil besondere <hi rendition="#aq">Interrogatoria</hi> überreicht hätte / einem jeden Zeugen darauff mit Fleiß befragen / und seine Aussage durch den <hi rendition="#aq">Protonotarium,</hi> im fall die Zeugnüß vor dem Rath erkandt / oder der Gezeugen Aussage / an frembde Gericht sollen verschicket werden. Da aber die <hi rendition="#aq">Attestationes</hi> vor den Unter-Gerichten </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0101]
Abscheids halben / ihres Wissens Kundschafft zu geben schüldig seyn / jedoch / daß sie mit neuer Beeyedung nicht beladen / sondern bey ihrem geleisteten Raths Eyde gelassen werden / und was sie also / vermittelst ihres Rathes Eyds / zeugen und aussagen werden / darauff / sol im Gericht erkandt werden.
25.
Wann zweene Raths-Personen zu einer Sachen vom Rath deputirt seyn / und dieselbe gütlich vertragen wird / stürbe darnach einer von denselben / so mag der Lebendige wol allein Kundschafft geben / in massen obgedacht / und solches sol stett gehalten werden.
26.
Nach Bereydung der Zeugen / sollen die Gerichts-Verwaltere die Partheyen abweisen / unn einem jeden Zeugen insonderheit die gemeine Fragstücke (wofern der Zeugenführer keine übergeben hätte) vorhalten / und da der Gegentheil besondere Interrogatoria überreicht hätte / einem jeden Zeugen darauff mit Fleiß befragen / und seine Aussage durch den Protonotarium, im fall die Zeugnüß vor dem Rath erkandt / oder der Gezeugen Aussage / an frembde Gericht sollen verschicket werden. Da aber die Attestationes vor den Unter-Gerichten
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/101>, abgerufen am 16.02.2025. |