Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.zuschicket / sollen im Gericht / wann sie recognoscirt werden / vollenkommenen Glauben haben / und denselben der sie geschrieben hat / gnugsam überweisen. 9. Wann Verträge / Brieffe oder andere schrifftliche Uhrkunde bey einem Theil in Verwahrung seyn / und der ander Theil daran interessirt, und ihnen beyden gemein seyn / oder sonst auff ihrer beyder Unkosten gefertigt / so sol der Einhaber dieselben / nach Erkändnüß des Gerichts / zu ediren und heraus zugeben schuldig seyn. TITULVS. XXXI. Von Kundschafft oder Verhör der Zeugen zu ewiger Gedächtnüß: ARTICULUS 1. Wiewol Zeugen oder Kundschafften zu Recht / vor Befestigung des Kriegs nicht zugelassen noch auffgenomen werden sollen / zuschicket / sollen im Gericht / wann sie recognoscirt werden / vollenkommenen Glauben haben / und denselben der sie geschrieben hat / gnugsam überweisen. 9. Wann Verträge / Brieffe oder andere schrifftliche Uhrkunde bey einem Theil in Verwahrung seyn / und der ander Theil daran interessirt, und ihnen beyden gemein seyn / oder sonst auff ihrer beyder Unkosten gefertigt / so sol der Einhaber dieselben / nach Erkändnüß des Gerichts / zu ediren und heraus zugeben schuldig seyn. TITULVS. XXXI. Von Kundschafft oder Verhör der Zeugen zu ewiger Gedächtnüß: ARTICULUS 1. Wiewol Zeugen oder Kundschafften zu Recht / vor Befestigung des Kriegs nicht zugelassen noch auffgenomen werden sollen / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0108"/> zuschicket / sollen im Gericht / wann sie <hi rendition="#aq">recognoscirt</hi> werden / vollenkommenen Glauben haben / und denselben der sie geschrieben hat / gnugsam überweisen.</p> </div> <div n="3"> <head>9.</head><lb/><lb/> <p>Wann Verträge / Brieffe oder andere schrifftliche Uhrkunde bey einem Theil in Verwahrung seyn / und der ander Theil daran <hi rendition="#aq">interessirt</hi>, und ihnen beyden gemein seyn / oder sonst auff ihrer beyder Unkosten gefertigt / so sol der Einhaber dieselben / nach Erkändnüß des Gerichts / zu <hi rendition="#aq">ediren</hi> und heraus zugeben schuldig seyn.</p> </div> </div> <div n="2"> <head>TITULVS. XXXI.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Kundschafft oder Verhör der Zeugen zu ewiger Gedächtnüß:</p> </argument> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Wiewol Zeugen oder Kundschafften zu Recht / vor Befestigung des Kriegs nicht zugelassen noch auffgenomen werden sollen /</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0108]
zuschicket / sollen im Gericht / wann sie recognoscirt werden / vollenkommenen Glauben haben / und denselben der sie geschrieben hat / gnugsam überweisen.
9.
Wann Verträge / Brieffe oder andere schrifftliche Uhrkunde bey einem Theil in Verwahrung seyn / und der ander Theil daran interessirt, und ihnen beyden gemein seyn / oder sonst auff ihrer beyder Unkosten gefertigt / so sol der Einhaber dieselben / nach Erkändnüß des Gerichts / zu ediren und heraus zugeben schuldig seyn.
TITULVS. XXXI.
Von Kundschafft oder Verhör der Zeugen zu ewiger Gedächtnüß:
ARTICULUS 1.
Wiewol Zeugen oder Kundschafften zu Recht / vor Befestigung des Kriegs nicht zugelassen noch auffgenomen werden sollen /
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/108>, abgerufen am 16.02.2025. |