Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Schilling Lübisch / auff stehendem Fusse / und alsbald thun / oder innerhalb zehen Tagen / bey dem Worthaltenden Bürgermeister suchen / thut er das nicht / so sol mit der Execution verfahren werden. 2. Es mag aber in nachgesetzten Fällen / an das Ober-Gericht nicht appelliret werden: Ersttlich / wann die erhobene Klage sich über dreissig Marck Lübisch nicht erstreckt. Zum andern / wann die Sache Verfolgung der Erbe / wegen auffgeschlagener Rente / und seines selbst Eigenthums / betrifft / jedoch / da in diesen letzten Fällen / ein ander / seines kundbahren Interesse halben / sich beschwert befünde / mag ihm die Appellation nicht verweigert werden. Zum dritten / wann die für den Worthaltenden Bürgermeistern und Gerichts-Verwaltern / von den Beklagten beschehene Wilkühr / im Niedern-Gerichte affterfolgt und belegt werden / sondern sol dem verlustigen Theil / denen in vorgedachten Fällen ergangenen Urtheln in viertzehen Tagen zu pariren, und Folge zu leisten aufferlegt / und Gedagdingt werden / und da hierin einige säumnüß befunden / und der gewinnender Theil sich darüber beklagen würde / sol gegen den verlustigen Theil mit der Execution unnachlässig verfahren werden. Schilling Lübisch / auff stehendem Fusse / und alsbald thun / oder innerhalb zehen Tagen / bey dem Worthaltenden Bürgermeister suchen / thut er das nicht / so sol mit der Execution verfahren werden. 2. Es mag aber in nachgesetzten Fällen / an das Ober-Gericht nicht appelliret werden: Ersttlich / wann die erhobene Klage sich über dreissig Marck Lübisch nicht erstreckt. Zum andern / wann die Sache Verfolgung der Erbe / wegen auffgeschlagener Rente / und seines selbst Eigenthums / betrifft / jedoch / da in diesen letzten Fällen / ein ander / seines kundbahren Interesse halben / sich beschwert befünde / mag ihm die Appellation nicht verweigert werden. Zum dritten / wann die für den Worthaltenden Bürgermeistern und Gerichts-Verwaltern / von den Beklagten beschehene Wilkühr / im Niedern-Gerichte affterfolgt und belegt werden / sondern sol dem verlustigen Theil / denen in vorgedachten Fällen ergangenen Urtheln in viertzehen Tagen zu pariren, und Folge zu leisten aufferlegt / und Gedagdingt werden / und da hierin einige säumnüß befunden / und der gewinnender Theil sich darüber beklagen würde / sol gegen den verlustigen Theil mit der Execution unnachlässig verfahren werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0126"/> Schilling Lübisch / auff stehendem Fusse / und alsbald thun / oder innerhalb zehen Tagen / bey dem Worthaltenden Bürgermeister suchen / thut er das nicht / so sol mit der <hi rendition="#aq">Execution</hi> verfahren werden.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Es mag aber in nachgesetzten Fällen / an das Ober-Gericht nicht <hi rendition="#aq">appelliret</hi> werden: Ersttlich / wann die erhobene Klage sich über dreissig Marck Lübisch nicht erstreckt. Zum andern / wann die Sache Verfolgung der Erbe / wegen auffgeschlagener Rente / und seines selbst Eigenthums / betrifft / jedoch / da in diesen letzten Fällen / ein ander / seines kundbahren <hi rendition="#aq">Interesse</hi> halben / sich beschwert befünde / mag ihm die <hi rendition="#aq">Appellation</hi> nicht verweigert werden. Zum dritten / wann die für den Worthaltenden Bürgermeistern und Gerichts-Verwaltern / von den Beklagten beschehene Wilkühr / im Niedern-Gerichte affterfolgt und belegt werden / sondern sol dem verlustigen Theil / denen in vorgedachten Fällen ergangenen Urtheln in viertzehen Tagen zu <hi rendition="#aq">pariren</hi>, und Folge zu leisten aufferlegt / und Gedagdingt werden / und da hierin einige säumnüß befunden / und der gewinnender Theil sich darüber beklagen würde / sol gegen den verlustigen Theil mit der <hi rendition="#aq">Execution</hi> unnachlässig verfahren werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0126]
Schilling Lübisch / auff stehendem Fusse / und alsbald thun / oder innerhalb zehen Tagen / bey dem Worthaltenden Bürgermeister suchen / thut er das nicht / so sol mit der Execution verfahren werden.
2.
Es mag aber in nachgesetzten Fällen / an das Ober-Gericht nicht appelliret werden: Ersttlich / wann die erhobene Klage sich über dreissig Marck Lübisch nicht erstreckt. Zum andern / wann die Sache Verfolgung der Erbe / wegen auffgeschlagener Rente / und seines selbst Eigenthums / betrifft / jedoch / da in diesen letzten Fällen / ein ander / seines kundbahren Interesse halben / sich beschwert befünde / mag ihm die Appellation nicht verweigert werden. Zum dritten / wann die für den Worthaltenden Bürgermeistern und Gerichts-Verwaltern / von den Beklagten beschehene Wilkühr / im Niedern-Gerichte affterfolgt und belegt werden / sondern sol dem verlustigen Theil / denen in vorgedachten Fällen ergangenen Urtheln in viertzehen Tagen zu pariren, und Folge zu leisten aufferlegt / und Gedagdingt werden / und da hierin einige säumnüß befunden / und der gewinnender Theil sich darüber beklagen würde / sol gegen den verlustigen Theil mit der Execution unnachlässig verfahren werden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/126>, abgerufen am 16.02.2025. |