Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680./ solche dilationes in den Ferien extrajudicialiter, oder bey den Worthaltenden Bürgermeistern / gebeten werden müsten / sol nicht desto weiniger alsdann auff nechstfolgenden Gerichts-Tag / solch Suchen Gerichtlich wiederholt werden / und nach angehörter des Gegentheils Einrede / so er einige fürzuwenden / darauff ergehen was Recht ist. Da dann nach beschlossener Sache / die vorgewandte dilatorien oder declinatorien Erheblich befunden / und Beweises nöthig sein würde / den sol das Part / dem der Rath den Beweiß aufferlegt / vor des Raths darzu verordneten Commissarien führen / also / das der Zeugenführer erstlich übergebe seine Beweiß-Articul / sampt den Namen der Zeugen / und dann die verordneten Commissarien beyden Theilen einen Tag benennen / darzu die Zeugen laden / und in Gegenwärtigkeit beyder Parten schweren lassen / so des Zeugenführers Gegentheil Fragstücke übergeben wolte / dieselben annehmen / und ferner darauff mit dem Examine und Verhörung der Zeugen verfahren und handelen / als in der Gerichts-Ordnung sub Titulo 28. Von Beweisung mit lebendigen Kundschafften / etc. bestimmet. Sodane Zeugnüß / wann sie von den Commissarien unter ihren Insiegeln überantwortet / sol in acht Tagen nechstfolgende (wofern keine Ferien einfallen) eröffnet / und den Partheyen davon beyderseits Copeyen zugestellet werden / und sol des Zeugenführers Gegentheil alle seine / solche dilationes in den Ferien extrajudicialiter, oder bey den Worthaltenden Bürgermeistern / gebeten werden müsten / sol nicht desto weiniger alsdann auff nechstfolgenden Gerichts-Tag / solch Suchen Gerichtlich wiederholt werden / und nach angehörter des Gegentheils Einrede / so er einige fürzuwenden / darauff ergehen was Recht ist. Da dann nach beschlossener Sache / die vorgewandte dilatorien oder declinatorien Erheblich befunden / und Beweises nöthig sein würde / den sol das Part / dem der Rath den Beweiß aufferlegt / vor des Raths darzu verordneten Commissarien führen / also / das der Zeugenführer erstlich übergebe seine Beweiß-Articul / sampt den Namen der Zeugen / und dann die verordneten Commissarien beyden Theilen einen Tag benennen / darzu die Zeugen laden / und in Gegenwärtigkeit beyder Parten schweren lassen / so des Zeugenführers Gegentheil Fragstücke übergeben wolte / dieselben annehmen / und ferner darauff mit dem Examine und Verhörung der Zeugen verfahren und handelen / als in der Gerichts-Ordnung sub Titulo 28. Von Beweisung mit lebendigen Kundschafften / etc. bestimmet. Sodane Zeugnüß / wann sie von den Commissarien unter ihren Insiegeln überantwortet / sol in acht Tagen nechstfolgende (wofern keine Ferien einfallen) eröffnet / und den Partheyen davon beyderseits Copeyen zugestellet werden / und sol des Zeugenführers Gegentheil alle seine <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0134"/> / solche <hi rendition="#aq">dilationes</hi> in den <hi rendition="#aq">Ferien extrajudicialiter</hi>, oder bey den Worthaltenden Bürgermeistern / gebeten werden müsten / sol nicht desto weiniger alsdann auff nechstfolgenden Gerichts-Tag / solch Suchen Gerichtlich wiederholt werden / und nach angehörter des Gegentheils Einrede / so er einige fürzuwenden / darauff ergehen was Recht ist.</p> <p>Da dann nach beschlossener Sache / die vorgewandte <hi rendition="#aq">dilatorien</hi> oder <hi rendition="#aq">declinatorien</hi> Erheblich befunden / und Beweises nöthig sein würde / den sol das Part / dem der Rath den Beweiß aufferlegt / vor des Raths darzu verordneten Commissarien führen / also / das der Zeugenführer erstlich übergebe seine Beweiß-Articul / sampt den Namen der Zeugen / und dann die verordneten Commissarien beyden Theilen einen Tag benennen / darzu die Zeugen laden / und in Gegenwärtigkeit beyder Parten schweren lassen / so des Zeugenführers Gegentheil Fragstücke übergeben wolte / dieselben annehmen / und ferner darauff mit dem <hi rendition="#aq">Examine</hi> und Verhörung der Zeugen verfahren und handelen / als in der Gerichts-Ordnung <hi rendition="#aq">sub Titulo 28.</hi> Von Beweisung mit lebendigen Kundschafften / etc. bestimmet.</p> <p>Sodane Zeugnüß / wann sie von den Commissarien unter ihren Insiegeln überantwortet / sol in acht Tagen nechstfolgende (wofern keine <hi rendition="#aq">Ferien</hi> einfallen) eröffnet / und den Partheyen davon beyderseits Copeyen zugestellet werden / und sol des Zeugenführers Gegentheil alle seine </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0134]
/ solche dilationes in den Ferien extrajudicialiter, oder bey den Worthaltenden Bürgermeistern / gebeten werden müsten / sol nicht desto weiniger alsdann auff nechstfolgenden Gerichts-Tag / solch Suchen Gerichtlich wiederholt werden / und nach angehörter des Gegentheils Einrede / so er einige fürzuwenden / darauff ergehen was Recht ist.
Da dann nach beschlossener Sache / die vorgewandte dilatorien oder declinatorien Erheblich befunden / und Beweises nöthig sein würde / den sol das Part / dem der Rath den Beweiß aufferlegt / vor des Raths darzu verordneten Commissarien führen / also / das der Zeugenführer erstlich übergebe seine Beweiß-Articul / sampt den Namen der Zeugen / und dann die verordneten Commissarien beyden Theilen einen Tag benennen / darzu die Zeugen laden / und in Gegenwärtigkeit beyder Parten schweren lassen / so des Zeugenführers Gegentheil Fragstücke übergeben wolte / dieselben annehmen / und ferner darauff mit dem Examine und Verhörung der Zeugen verfahren und handelen / als in der Gerichts-Ordnung sub Titulo 28. Von Beweisung mit lebendigen Kundschafften / etc. bestimmet.
Sodane Zeugnüß / wann sie von den Commissarien unter ihren Insiegeln überantwortet / sol in acht Tagen nechstfolgende (wofern keine Ferien einfallen) eröffnet / und den Partheyen davon beyderseits Copeyen zugestellet werden / und sol des Zeugenführers Gegentheil alle seine
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