Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.11. Wann die Güte entstanden / sol auff der Creditorn Begehren ein offen Proclama erkandt / und an das Rath-Hauß angeschlagen werden / und ein jeder in dero darein benandter Zeit erscheinen / und seine Schuld im Gericht beweisen / auch da jeniges bösen Argwohns oder Verdachts / erhebliche Anzeige gegen jemand der Creditorn vorgebracht würden / sol derselb bey seinem leiblichen Eyde erhalten / das seine habende Schuld-Verschreibung / und producirte Uhrkunden auffrichtig / das datum nicht versetzt / und dabey keine Gefährligkeit den andern Creditorn zu Nachtheil / oder dem Flüchtigen zu Vortheil / gebraucht sey. 12. Folgends sollen die data der producirten Verschreibungen / und anderer Beweise / im Gericht verzeichnet / und ob in derselben des Schüldeners Güter verpfändet / und was sonst ein jeder dero ihm zustehenden Gerechtigkeit / und prioritet halben fürtragen wird / wol erwogen / und was Recht ist / erkandt werden. 11. Wann die Güte entstanden / sol auff der Creditorn Begehren ein offen Proclama erkandt / und an das Rath-Hauß angeschlagen werden / und ein jeder in dero darein benandter Zeit erscheinen / und seine Schuld im Gericht beweisen / auch da jeniges bösen Argwohns oder Verdachts / erhebliche Anzeige gegen jemand der Creditorn vorgebracht würden / sol derselb bey seinem leiblichen Eyde erhalten / das seine habende Schuld-Verschreibung / und producirte Uhrkunden auffrichtig / das datum nicht versetzt / und dabey keine Gefährligkeit den andern Creditorn zu Nachtheil / oder dem Flüchtigen zu Vortheil / gebraucht sey. 12. Folgends sollen die data der producirten Verschreibungen / und anderer Beweise / im Gericht verzeichnet / und ob in derselben des Schüldeners Güter verpfändet / und was sonst ein jeder dero ihm zustehenden Gerechtigkeit / und prioritet halben fürtragen wird / wol erwogen / und was Recht ist / erkandt werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0160"/> <div n="3"> <head>11.</head><lb/><lb/> <p>Wann die Güte entstanden / sol auff der <hi rendition="#aq">Creditorn</hi> Begehren ein offen <hi rendition="#aq">Proclama</hi> erkandt / und an das Rath-Hauß angeschlagen werden / und ein jeder in dero darein benandter Zeit erscheinen / und seine Schuld im Gericht beweisen / auch da jeniges bösen Argwohns oder Verdachts / erhebliche Anzeige gegen jemand der <hi rendition="#aq">Creditorn</hi> vorgebracht würden / sol derselb bey seinem leiblichen Eyde erhalten / das seine habende Schuld-Verschreibung / und <hi rendition="#aq">producirte</hi> Uhrkunden auffrichtig / das <hi rendition="#aq">datum</hi> nicht versetzt / und dabey keine Gefährligkeit den andern <hi rendition="#aq">Creditorn</hi> zu Nachtheil / oder dem Flüchtigen zu Vortheil / gebraucht sey.</p> </div> <div n="3"> <head>12.</head><lb/><lb/> <p>Folgends sollen die <hi rendition="#aq">data</hi> der <hi rendition="#aq">producirten</hi> Verschreibungen / und anderer Beweise / im Gericht verzeichnet / und ob in derselben des Schüldeners Güter verpfändet / und was sonst ein jeder dero ihm zustehenden Gerechtigkeit / und <hi rendition="#aq">prioritet</hi> halben fürtragen wird / wol erwogen / und was Recht ist / erkandt werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0160]
11.
Wann die Güte entstanden / sol auff der Creditorn Begehren ein offen Proclama erkandt / und an das Rath-Hauß angeschlagen werden / und ein jeder in dero darein benandter Zeit erscheinen / und seine Schuld im Gericht beweisen / auch da jeniges bösen Argwohns oder Verdachts / erhebliche Anzeige gegen jemand der Creditorn vorgebracht würden / sol derselb bey seinem leiblichen Eyde erhalten / das seine habende Schuld-Verschreibung / und producirte Uhrkunden auffrichtig / das datum nicht versetzt / und dabey keine Gefährligkeit den andern Creditorn zu Nachtheil / oder dem Flüchtigen zu Vortheil / gebraucht sey.
12.
Folgends sollen die data der producirten Verschreibungen / und anderer Beweise / im Gericht verzeichnet / und ob in derselben des Schüldeners Güter verpfändet / und was sonst ein jeder dero ihm zustehenden Gerechtigkeit / und prioritet halben fürtragen wird / wol erwogen / und was Recht ist / erkandt werden.
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