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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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empfangen / wieder zu bezahlen anfänglich bedinget wird: So kan dennoch der Entleher nicht desto weiniger als bald dem Leiher oder Gläubiger / eben dasselbe Ding / so er empfangen / auch wider desselben Willen / wieder geben / und sich damit allerdings entledigen / es were dann / das der Leiher ein besonders Interesse deßwegen einzuwenden und zu beweisen hätte.

2.

Entgegen aber / und ob schon bey beschehener Entlehnung keiner gewissen Zeit gedacht: So kan dennoch der Leiher oder Gläubiger / das ausgeliehenes Ding nicht alsbald wieder forderen / sondern muß dem Entleher dasselbige erstlich gebrauchen lassen / und im Fall / da wegen der Zeit / mann solch außgeliehen Ding wieder zu geben / beyde Theil sich hernach nicht vereinigen können / ist dieselbige dem Richter zu ernennen und anzusetzen billig heimzustellen.

3.

Was dann also obgesetzter massen außgeliehen ist / das es nicht eben in specie, sondern in gleicher Gestalt / Werth und Güte sey zu restituiren, deßwegen mag dem Gläubiger gegen den dritten / dabey solch ausgeliehenes Ding befunden / kein An- oder Zuspruch gebühren / sondern er muß sich an denselben / so es von ihme Entlehnet / halten.

empfangen / wieder zu bezahlen anfänglich bedinget wird: So kan dennoch der Entleher nicht desto weiniger als bald dem Leiher oder Gläubiger / eben dasselbe Ding / so er empfangen / auch wider desselben Willen / wieder geben / und sich damit allerdings entledigen / es were dann / das der Leiher ein besonders Interesse deßwegen einzuwenden und zu beweisen hätte.

2.

Entgegen aber / und ob schon bey beschehener Entlehnung keiner gewissen Zeit gedacht: So kan dennoch der Leiher oder Gläubiger / das ausgeliehenes Ding nicht alsbald wieder forderen / sondern muß dem Entleher dasselbige erstlich gebrauchen lassen / und im Fall / da wegen der Zeit / mann solch außgeliehen Ding wieder zu geben / beyde Theil sich hernach nicht vereinigen können / ist dieselbige dem Richter zu ernennen und anzusetzen billig heimzustellen.

3.

Was dann also obgesetzter massen außgeliehen ist / das es nicht eben in specie, sondern in gleicher Gestalt / Werth und Güte sey zu restituiren, deßwegen mag dem Gläubiger gegen den dritten / dabey solch ausgeliehenes Ding befunden / kein An- oder Zuspruch gebühren / sondern er muß sich an denselben / so es von ihme Entlehnet / halten.

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[0163] empfangen / wieder zu bezahlen anfänglich bedinget wird: So kan dennoch der Entleher nicht desto weiniger als bald dem Leiher oder Gläubiger / eben dasselbe Ding / so er empfangen / auch wider desselben Willen / wieder geben / und sich damit allerdings entledigen / es were dann / das der Leiher ein besonders Interesse deßwegen einzuwenden und zu beweisen hätte. 2. Entgegen aber / und ob schon bey beschehener Entlehnung keiner gewissen Zeit gedacht: So kan dennoch der Leiher oder Gläubiger / das ausgeliehenes Ding nicht alsbald wieder forderen / sondern muß dem Entleher dasselbige erstlich gebrauchen lassen / und im Fall / da wegen der Zeit / mann solch außgeliehen Ding wieder zu geben / beyde Theil sich hernach nicht vereinigen können / ist dieselbige dem Richter zu ernennen und anzusetzen billig heimzustellen. 3. Was dann also obgesetzter massen außgeliehen ist / das es nicht eben in specie, sondern in gleicher Gestalt / Werth und Güte sey zu restituiren, deßwegen mag dem Gläubiger gegen den dritten / dabey solch ausgeliehenes Ding befunden / kein An- oder Zuspruch gebühren / sondern er muß sich an denselben / so es von ihme Entlehnet / halten.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/163>, abgerufen am 27.11.2024.