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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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zu haben vermeynet / außgezehlet worden / und da der Valor berührter Gelder gestiegen / das augmentum oder den Zuwachs abzuziehen nicht befugt / wo fern aber derselbe gefallen / das decrementum oder den Abgang zuergäntzen schüldig seyn.

14.

Würden solche Gelder / wie oben erwehnet / von jemand dahero gefordert / das der Schüldener dem Gläubiger einen Brautschatz oder Mitgabe zugeben / oder soluto matrimonio nach gelöseter Ehe / ein solches zu restituiren verpflichtet / und es were die Müntze vor dem Zahl Termin verendert: So sol der / welcher den Braut-Schatz zugeben schüldig / denselben in versprochener Müntze zu zahlen verhafftet seyn / und hierunter / ob dieselbe am Werth mehr- oder geringgültiger worden / nicht angesehen werden.

15.

Würde aber nach geenderter Ehe die restitutio oder wieder herausgebung des Brautschatzes oder Mitgabe / gefordert / und ehe dieselbe Forderung angestellet / Enderung der Müntze geschehen: So sol der Zuwachs von dem Debitore, wofern die Enderung nicht schleunig nach der empfahung des Brautschatzes oder der

zu haben vermeynet / außgezehlet worden / und da der Valor berührter Gelder gestiegen / das augmentum oder den Zuwachs abzuziehen nicht befugt / wo fern aber derselbe gefallen / das decrementum oder den Abgang zuergäntzen schüldig seyn.

14.

Würden solche Gelder / wie oben erwehnet / von jemand dahero gefordert / das der Schüldener dem Gläubiger einen Brautschatz oder Mitgabe zugeben / oder soluto matrimonio nach gelöseter Ehe / ein solches zu restituiren verpflichtet / und es were die Müntze vor dem Zahl Termin verendert: So sol der / welcher den Braut-Schatz zugeben schüldig / denselben in versprochener Müntze zu zahlen verhafftet seyn / und hierunter / ob dieselbe am Werth mehr- oder geringgültiger worden / nicht angesehen werden.

15.

Würde aber nach geenderter Ehe die restitutio oder wieder herausgebung des Brautschatzes oder Mitgabe / gefordert / und ehe dieselbe Forderung angestellet / Enderung der Müntze geschehen: So sol der Zuwachs von dem Debitore, wofern die Enderung nicht schleunig nach der empfahung des Brautschatzes oder der

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[0168] zu haben vermeynet / außgezehlet worden / und da der Valor berührter Gelder gestiegen / das augmentum oder den Zuwachs abzuziehen nicht befugt / wo fern aber derselbe gefallen / das decrementum oder den Abgang zuergäntzen schüldig seyn. 14. Würden solche Gelder / wie oben erwehnet / von jemand dahero gefordert / das der Schüldener dem Gläubiger einen Brautschatz oder Mitgabe zugeben / oder soluto matrimonio nach gelöseter Ehe / ein solches zu restituiren verpflichtet / und es were die Müntze vor dem Zahl Termin verendert: So sol der / welcher den Braut-Schatz zugeben schüldig / denselben in versprochener Müntze zu zahlen verhafftet seyn / und hierunter / ob dieselbe am Werth mehr- oder geringgültiger worden / nicht angesehen werden. 15. Würde aber nach geenderter Ehe die restitutio oder wieder herausgebung des Brautschatzes oder Mitgabe / gefordert / und ehe dieselbe Forderung angestellet / Enderung der Müntze geschehen: So sol der Zuwachs von dem Debitore, wofern die Enderung nicht schleunig nach der empfahung des Brautschatzes oder der

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/168>, abgerufen am 26.11.2024.