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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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10.

Hätte einer bey sich in deposito ein Pferd oder Viehe: So sol er dasselbe nicht gebrauchen / und ist auch nicht schüldig / dasselbe von dem seinem zu unterhalten / was er aber zu Unterhaltung desselbigen würde nothwendig auffwenden / dasselbe mag er wieder fordern. Und sol in deroselben Action allen andern Creditorn fürgezogen werden.

11.

Der Depositarius so am bestimmten Orte das deponirtes Gut auslieferen / und wo fern mehr dann ein Ort zur wieder einantwortung bestimmet: So hat der Depositarius darein die Wahle / und da kein Ort benennet ist / gibt der Richter den Ausschlag.

12.

Es sol aber ein jeglicher / welcher Geld oder Gut zu treuen Handen empfangen / dasselb dem jenigen / welcher es ihm zu treuen Händen zugestellet / auff sein Erfordern ungesäumet wieder einantworten / und sich dagegen keiner Compensation und Vergleichung / noch einiger anderer dergleichen verzüglichen Einreden zubehlfen haben.

10.

Hätte einer bey sich in deposito ein Pferd oder Viehe: So sol er dasselbe nicht gebrauchen / und ist auch nicht schüldig / dasselbe von dem seinem zu unterhalten / was er aber zu Unterhaltung desselbigen würde nothwendig auffwenden / dasselbe mag er wieder fordern. Und sol in deroselben Action allen andern Creditorn fürgezogen werden.

11.

Der Depositarius so am bestimmten Orte das deponirtes Gut auslieferen / und wo fern mehr dann ein Ort zur wieder einantwortung bestimmet: So hat der Depositarius darein die Wahle / und da kein Ort benennet ist / gibt der Richter den Ausschlag.

12.

Es sol aber ein jeglicher / welcher Geld oder Gut zu treuen Handen empfangen / dasselb dem jenigen / welcher es ihm zu treuen Händen zugestellet / auff sein Erfordern ungesäumet wieder einantworten / und sich dagegen keiner Compensation und Vergleichung / noch einiger anderer dergleichen verzüglichen Einreden zubehlfen haben.

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[0180] 10. Hätte einer bey sich in deposito ein Pferd oder Viehe: So sol er dasselbe nicht gebrauchen / und ist auch nicht schüldig / dasselbe von dem seinem zu unterhalten / was er aber zu Unterhaltung desselbigen würde nothwendig auffwenden / dasselbe mag er wieder fordern. Und sol in deroselben Action allen andern Creditorn fürgezogen werden. 11. Der Depositarius so am bestimmten Orte das deponirtes Gut auslieferen / und wo fern mehr dann ein Ort zur wieder einantwortung bestimmet: So hat der Depositarius darein die Wahle / und da kein Ort benennet ist / gibt der Richter den Ausschlag. 12. Es sol aber ein jeglicher / welcher Geld oder Gut zu treuen Handen empfangen / dasselb dem jenigen / welcher es ihm zu treuen Händen zugestellet / auff sein Erfordern ungesäumet wieder einantworten / und sich dagegen keiner Compensation und Vergleichung / noch einiger anderer dergleichen verzüglichen Einreden zubehlfen haben.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/180>, abgerufen am 25.11.2024.