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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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2.

Nach diesen sol aus des Verstorbenen Gütern / was auff desselben Begräbnüß / wie imgleichen an Artzeney und Artzten-Lohn auffgangen / abgetragen und bezahlet werden.

3.

Da auch jemand unwissendlich / einem / so in Schulden vertieffet / und alsbald nach ein Tag drey oder vier außzutreten / und zu Bancorotieren fürhabens ist / und also gefährlicher Weise handelt / auff guten Glauben / Wahren verkaufft und überlieffert / wollen Wir / daß derselbe in solchen Wahren / wie viel derselben bey dem flüchtigen Debitorn noch verhanden / allen andern Gläubigern billig vorzuziehen.

4.

Darnach ist der jenige / welcher kein Hauß / Schiff / Keller / oder anders dergleichen / umb eine gewisse Häure vermietet / in der eingebrachten fahrenden Haab / Wahren und Gütern / wegen seiner außständigen Pension und Häure / allen ander Creditorn, ob die gleich ältere bedingte / oder auch stillschweigende / in allen oder etlichen des Schüldeners Gütern Verpfändung hätten / billig vorzuziehen

2.

Nach diesen sol aus des Verstorbenen Gütern / was auff desselben Begräbnüß / wie imgleichen an Artzeney und Artzten-Lohn auffgangen / abgetragen und bezahlet werden.

3.

Da auch jemand unwissendlich / einem / so in Schulden vertieffet / und alsbald nach ein Tag drey oder vier außzutreten / und zu Bancorotieren fürhabens ist / und also gefährlicher Weise handelt / auff guten Glauben / Wahren verkaufft und überlieffert / wollen Wir / daß derselbe in solchen Wahren / wie viel derselben bey dem flüchtigen Debitorn noch verhanden / allen andern Gläubigern billig vorzuziehen.

4.

Darnach ist der jenige / welcher kein Hauß / Schiff / Keller / oder anders dergleichen / umb eine gewisse Häure vermietet / in der eingebrachten fahrenden Haab / Wahren und Gütern / wegen seiner außständigen Pension und Häure / allen ander Creditorn, ob die gleich ältere bedingte / oder auch stillschweigende / in allen oder etlichen des Schüldeners Gütern Verpfändung hätten / billig vorzuziehen

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[0191] 2. Nach diesen sol aus des Verstorbenen Gütern / was auff desselben Begräbnüß / wie imgleichen an Artzeney und Artzten-Lohn auffgangen / abgetragen und bezahlet werden. 3. Da auch jemand unwissendlich / einem / so in Schulden vertieffet / und alsbald nach ein Tag drey oder vier außzutreten / und zu Bancorotieren fürhabens ist / und also gefährlicher Weise handelt / auff guten Glauben / Wahren verkaufft und überlieffert / wollen Wir / daß derselbe in solchen Wahren / wie viel derselben bey dem flüchtigen Debitorn noch verhanden / allen andern Gläubigern billig vorzuziehen. 4. Darnach ist der jenige / welcher kein Hauß / Schiff / Keller / oder anders dergleichen / umb eine gewisse Häure vermietet / in der eingebrachten fahrenden Haab / Wahren und Gütern / wegen seiner außständigen Pension und Häure / allen ander Creditorn, ob die gleich ältere bedingte / oder auch stillschweigende / in allen oder etlichen des Schüldeners Gütern Verpfändung hätten / billig vorzuziehen

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/191>, abgerufen am 24.11.2024.