Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.10. Die dritte Wohlthat Rechtens / deren sich die Bürgen zubehelffen / ist / daß / wann aus etlichen Bürgen / so sich zusammen für eine Schuld verhafftet / einer besprochen wird / derselbe seiner Mitbürgen wegen ehe nicht zahlen dörffe / es sey ihm dann von dem Creditore seine Fürderung / so wol wider den Principal, als den Mitbürgen / cedirt und auffgetragen. 11. Und mag der Bürge nach auffgetragener solcher Forderung / einen jeglichen der Mitbürgen umb seine Quotam und gebührenden Antheil / nicht aber ümb die gantze Summ und in solidum, besprechen / es sey dann / daß sich die Bürgen / wie obgemeld / ein vor alle / und alle vor ein obligirt, und also des beneficii divisionis verzeihet hätten / dann auff solchen Fall auch der Bürg / nach beschehener cession, eben so wol wie der Principal, von einem seinen Mitbürgen alles das jenige / so er über seinen Antheil bezahlet / wieder zu fordern befugt ist. 12. Da aber jemand der Bürgschafft verleugnet / und dessen zu Rechte überwiesen were / machet 10. Die dritte Wohlthat Rechtens / deren sich die Bürgen zubehelffen / ist / daß / wann aus etlichen Bürgen / so sich zusammen für eine Schuld verhafftet / einer besprochen wird / derselbe seiner Mitbürgen wegen ehe nicht zahlen dörffe / es sey ihm dann von dem Creditore seine Fürderung / so wol wider den Principal, als den Mitbürgen / cedirt und auffgetragen. 11. Und mag der Bürge nach auffgetragener solcher Forderung / einen jeglichen der Mitbürgen umb seine Quotam und gebührenden Antheil / nicht aber ümb die gantze Summ und in solidum, besprechen / es sey dann / daß sich die Bürgen / wie obgemeld / ein vor alle / und alle vor ein obligirt, und also des beneficii divisionis verzeihet hätten / dann auff solchen Fall auch der Bürg / nach beschehener cession, eben so wol wie der Principal, von einem seinen Mitbürgen alles das jenige / so er über seinen Antheil bezahlet / wieder zu fordern befugt ist. 12. Da aber jemand der Bürgschafft verleugnet / und dessen zu Rechte überwiesen were / machet <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0202"/> </div> <div n="3"> <head>10.</head><lb/><lb/> <p>Die dritte Wohlthat Rechtens / deren sich die Bürgen zubehelffen / ist / daß / wann aus etlichen Bürgen / so sich zusammen für eine Schuld verhafftet / einer besprochen wird / derselbe seiner Mitbürgen wegen ehe nicht zahlen dörffe / es sey ihm dann von dem <hi rendition="#aq">Creditore</hi> seine Fürderung / so wol wider den <hi rendition="#aq">Principal,</hi> als den Mitbürgen / <hi rendition="#aq">cedirt</hi> und auffgetragen.</p> </div> <div n="3"> <head>11.</head><lb/><lb/> <p>Und mag der Bürge nach auffgetragener solcher Forderung / einen jeglichen der Mitbürgen umb seine <hi rendition="#aq">Quotam</hi> und gebührenden Antheil / nicht aber ümb die gantze Summ und <hi rendition="#aq">in solidum,</hi> besprechen / es sey dann / daß sich die Bürgen / wie obgemeld / ein vor alle / und alle vor ein <hi rendition="#aq">obligirt,</hi> und also des <hi rendition="#aq">beneficii divisionis</hi> verzeihet hätten / dann auff solchen Fall auch der Bürg / nach beschehener <hi rendition="#aq">cession,</hi> eben so wol wie der <hi rendition="#aq">Principal</hi>, von einem seinen Mitbürgen alles das jenige / so er über seinen Antheil bezahlet / wieder zu fordern befugt ist.</p> </div> <div n="3"> <head>12.</head><lb/><lb/> <p>Da aber jemand der Bürgschafft verleugnet / und dessen zu Rechte überwiesen were / machet </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0202]
10.
Die dritte Wohlthat Rechtens / deren sich die Bürgen zubehelffen / ist / daß / wann aus etlichen Bürgen / so sich zusammen für eine Schuld verhafftet / einer besprochen wird / derselbe seiner Mitbürgen wegen ehe nicht zahlen dörffe / es sey ihm dann von dem Creditore seine Fürderung / so wol wider den Principal, als den Mitbürgen / cedirt und auffgetragen.
11.
Und mag der Bürge nach auffgetragener solcher Forderung / einen jeglichen der Mitbürgen umb seine Quotam und gebührenden Antheil / nicht aber ümb die gantze Summ und in solidum, besprechen / es sey dann / daß sich die Bürgen / wie obgemeld / ein vor alle / und alle vor ein obligirt, und also des beneficii divisionis verzeihet hätten / dann auff solchen Fall auch der Bürg / nach beschehener cession, eben so wol wie der Principal, von einem seinen Mitbürgen alles das jenige / so er über seinen Antheil bezahlet / wieder zu fordern befugt ist.
12.
Da aber jemand der Bürgschafft verleugnet / und dessen zu Rechte überwiesen were / machet
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/202>, abgerufen am 17.02.2025. |