Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite
17.

Welcher gestalt aber der Bürge demselben / gegen welchen er sich verpflichtet / verhafftet ist / solcher gestalt hat er auch ihm hinwieder denselben / vor dem er gelobet und bezahlet hat / verpflichtet / ihn schadeloß zuhalten.

TITULVS VII.

Von Wechsel und Wechsel-Brieffen:

ARTICULUS 1.

Wer einen Wechsel-Brieff acceptiret, der wird Debitor oder Selbschüldiger / so wol als der das Geld selber auffgenommen und empfangen hat.

2.

Wann ein Wechsel-Brieff von fremden Oerten kömpt / und auff einen zu acceptiren assignirt

17.

Welcher gestalt aber der Bürge demselben / gegen welchen er sich verpflichtet / verhafftet ist / solcher gestalt hat er auch ihm hinwieder denselben / vor dem er gelobet und bezahlet hat / verpflichtet / ihn schadeloß zuhalten.

TITULVS VII.

Von Wechsel und Wechsel-Brieffen:

ARTICULUS 1.

Wer einen Wechsel-Brieff acceptiret, der wird Debitor oder Selbschüldiger / so wol als der das Geld selber auffgenommen und empfangen hat.

2.

Wann ein Wechsel-Brieff von fremden Oerten kömpt / und auff einen zu acceptiren assignirt

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0205"/>
          </div>
          <div n="3">
            <head>17.</head><lb/><lb/>
            <p>Welcher gestalt aber der Bürge demselben / gegen welchen er sich verpflichtet / verhafftet ist / solcher gestalt hat er auch ihm hinwieder denselben / vor dem er gelobet und bezahlet hat / verpflichtet / ihn schadeloß zuhalten.</p>
          </div>
        </div>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#aq">TITULVS VII.</hi> </head><lb/><lb/>
          <argument>
            <p>Von Wechsel und Wechsel-Brieffen:</p>
          </argument><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#aq">ARTICULUS 1.</hi> </head><lb/><lb/>
            <p>Wer einen Wechsel-Brieff <hi rendition="#aq">acceptiret,</hi> der wird <hi rendition="#aq">Debitor</hi> oder Selbschüldiger / so wol als der das Geld selber auffgenommen und empfangen hat.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>2.</head><lb/><lb/>
            <p>Wann ein Wechsel-Brieff von fremden Oerten kömpt / und auff einen zu <hi rendition="#aq">acceptiren assignirt</hi> </p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0205] 17. Welcher gestalt aber der Bürge demselben / gegen welchen er sich verpflichtet / verhafftet ist / solcher gestalt hat er auch ihm hinwieder denselben / vor dem er gelobet und bezahlet hat / verpflichtet / ihn schadeloß zuhalten. TITULVS VII. Von Wechsel und Wechsel-Brieffen: ARTICULUS 1. Wer einen Wechsel-Brieff acceptiret, der wird Debitor oder Selbschüldiger / so wol als der das Geld selber auffgenommen und empfangen hat. 2. Wann ein Wechsel-Brieff von fremden Oerten kömpt / und auff einen zu acceptiren assignirt

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/205
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/205>, abgerufen am 27.11.2024.