Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULVS. VIII. Von Kauffen und Verkauffen: ARTICULUS 1. Eine Frau die Kauffmanschafft gebraucht / offene Laden und Fenster hält / mit Gewicht aus- oder einwieget und mist / sol pflichtig seyn / das jenige so sie kaufft oder verkaufft / zu zahlen und liefferen. Die aber / so der Kauffmanschafft nicht zugethan / kan ohne ihres Mannes oder ihrer Vormünder Wissen und Vollbort / ausserhalb Linnewandt und Flachs / zu des Hauses Nothdurfft gehörig / nichts beständiglich contrahiren. Hätte sie aber / ohne Consens ihres Vormundts etwas auffgeborget / oder gekaufft / sol dem Gläubiger verstattet werden / ihr das oberste Kleidt abzunehmen / biß daß er bezahlet ist. 2. Dieser Stadt Güter sol niemand verkauffen / TITULVS. VIII. Von Kauffen und Verkauffen: ARTICULUS 1. Eine Frau die Kauffmanschafft gebraucht / offene Laden und Fenster hält / mit Gewicht aus- oder einwieget und mist / sol pflichtig seyn / das jenige so sie kaufft oder verkaufft / zu zahlen und liefferen. Die aber / so der Kauffmanschafft nicht zugethan / kan ohne ihres Mannes oder ihrer Vormünder Wissen und Vollbort / ausserhalb Linnewandt und Flachs / zu des Hauses Nothdurfft gehörig / nichts beständiglich contrahiren. Hätte sie aber / ohne Consens ihres Vormundts etwas auffgeborget / oder gekaufft / sol dem Gläubiger verstattet werden / ihr das oberste Kleidt abzunehmen / biß daß er bezahlet ist. 2. Dieser Stadt Güter sol niemand verkauffen / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0211"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">TITULVS. VIII.</hi> </head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Kauffen und Verkauffen:</p> </argument> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">ARTICULUS 1.</hi> </head><lb/> <p>Eine Frau die Kauffmanschafft gebraucht / offene Laden und Fenster hält / mit Gewicht aus- oder einwieget und mist / sol pflichtig seyn / das jenige so sie kaufft oder verkaufft / zu zahlen und liefferen. Die aber / so der Kauffmanschafft nicht zugethan / kan ohne ihres Mannes oder ihrer Vormünder Wissen und Vollbort / ausserhalb Linnewandt und Flachs / zu des Hauses Nothdurfft gehörig / nichts beständiglich <hi rendition="#aq">contrahir</hi>en. Hätte sie aber / ohne <hi rendition="#aq">Consens</hi> ihres Vormundts etwas auffgeborget / oder gekaufft / sol dem Gläubiger verstattet werden / ihr das oberste Kleidt abzunehmen / biß daß er bezahlet ist.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Dieser Stadt Güter sol niemand verkauffen / </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0211]
TITULVS. VIII.
Von Kauffen und Verkauffen:
ARTICULUS 1.
Eine Frau die Kauffmanschafft gebraucht / offene Laden und Fenster hält / mit Gewicht aus- oder einwieget und mist / sol pflichtig seyn / das jenige so sie kaufft oder verkaufft / zu zahlen und liefferen. Die aber / so der Kauffmanschafft nicht zugethan / kan ohne ihres Mannes oder ihrer Vormünder Wissen und Vollbort / ausserhalb Linnewandt und Flachs / zu des Hauses Nothdurfft gehörig / nichts beständiglich contrahiren. Hätte sie aber / ohne Consens ihres Vormundts etwas auffgeborget / oder gekaufft / sol dem Gläubiger verstattet werden / ihr das oberste Kleidt abzunehmen / biß daß er bezahlet ist.
2.
Dieser Stadt Güter sol niemand verkauffen /
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