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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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5.

Wann in dieser Stadt und derselben Jurisdiction Güter auff Leute / die allhie keine Bürger oder Unterthanen seyn / versterben / und derselben Erben einer vor der Theilung den Erbfall verkauffte: So ist derselbe der die Theilung thun / und das Gut von sich geben sol / der nechste zu dem Kauff / wann er die Pfenninge / darumb der Erbfall verkaufft ist / erlegen wil. Und da wegen des Kauffgelds Zweiffel oder böser Argwohn entstehen würde / sol der Verkäuffer das Kauff-Geld bey seinem leibliche Eyde nahmkündig zumachen schüldig seyn.

6.

Wann liegende Gründe / stehende Erbe / oder Zinse / verkaufft seyn / sollen dieselbigen vor dem sitzendem Rathe in öffentlicher Audientz verlassen / und folgends in dieser Stadt Erb- oder Rent-Buch geschrieben werden / und der Verkäuffer des Hauses / die Gewehre mit einem gnugsamen Bürgen auff Jahr und Tag / dem Käuffer zubestellen schüldig und verbunden seyn.

7.

Nach Außgang Jahrs und Tags kan niemand verkauffte / verlassene / und in der Stadt-Buch

5.

Wann in dieser Stadt und derselben Jurisdiction Güter auff Leute / die allhie keine Bürger oder Unterthanen seyn / versterben / und derselben Erben einer vor der Theilung den Erbfall verkauffte: So ist derselbe der die Theilung thun / und das Gut von sich geben sol / der nechste zu dem Kauff / wann er die Pfenninge / darumb der Erbfall verkaufft ist / erlegen wil. Und da wegen des Kauffgelds Zweiffel oder böser Argwohn entstehen würde / sol der Verkäuffer das Kauff-Geld bey seinem leibliche Eyde nahmkündig zumachen schüldig seyn.

6.

Wann liegende Gründe / stehende Erbe / oder Zinse / verkaufft seyn / sollen dieselbigen vor dem sitzendem Rathe in öffentlicher Audientz verlassen / und folgends in dieser Stadt Erb- oder Rent-Buch geschrieben werden / und der Verkäuffer des Hauses / die Gewehre mit einem gnugsamen Bürgen auff Jahr und Tag / dem Käuffer zubestellen schüldig und verbunden seyn.

7.

Nach Außgang Jahrs und Tags kan niemand verkauffte / verlassene / und in der Stadt-Buch

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[0213] 5. Wann in dieser Stadt und derselben Jurisdiction Güter auff Leute / die allhie keine Bürger oder Unterthanen seyn / versterben / und derselben Erben einer vor der Theilung den Erbfall verkauffte: So ist derselbe der die Theilung thun / und das Gut von sich geben sol / der nechste zu dem Kauff / wann er die Pfenninge / darumb der Erbfall verkaufft ist / erlegen wil. Und da wegen des Kauffgelds Zweiffel oder böser Argwohn entstehen würde / sol der Verkäuffer das Kauff-Geld bey seinem leibliche Eyde nahmkündig zumachen schüldig seyn. 6. Wann liegende Gründe / stehende Erbe / oder Zinse / verkaufft seyn / sollen dieselbigen vor dem sitzendem Rathe in öffentlicher Audientz verlassen / und folgends in dieser Stadt Erb- oder Rent-Buch geschrieben werden / und der Verkäuffer des Hauses / die Gewehre mit einem gnugsamen Bürgen auff Jahr und Tag / dem Käuffer zubestellen schüldig und verbunden seyn. 7. Nach Außgang Jahrs und Tags kan niemand verkauffte / verlassene / und in der Stadt-Buch

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/213>, abgerufen am 27.11.2024.