Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULVS. IV. Von dem Voigte und dessen Ampte. ARTICULUS 1. Der Voigt sol neben den Gerichts-Verwaltern im Niedern-Gerichte sitzen / da er in der Stadt und gesund ist / Da er aber auff einen zu klagen hätte / wol einen andern an seine Stelle setzen / biß die Sache geendiget / Wann er aber in der Stadt nicht were / oder mit Leibes-Schwachheit beladen / und keinen Voigt gesetzet hätte / oder das er in der Stadt were und nicht sitzen wolte: So sollen die Gerichts-Verwaltere von Unsernt wegen einen andern Voigt zu setzende Macht haben. 2. Der Voigt sol bescheidentlich der Partheyen Nothturfft anhören / und niemand ungebührlich TITULVS. IV. Von dem Voigte und dessen Ampte. ARTICULUS 1. Der Voigt sol neben den Gerichts-Verwaltern im Niedern-Gerichte sitzen / da er in der Stadt und gesund ist / Da er aber auff einen zu klagen hätte / wol einen andern an seine Stelle setzen / biß die Sache geendiget / Wann er aber in der Stadt nicht were / oder mit Leibes-Schwachheit beladen / und keinen Voigt gesetzet hätte / oder das er in der Stadt were und nicht sitzen wolte: So sollen die Gerichts-Verwaltere von Unsernt wegen einen andern Voigt zu setzende Macht haben. 2. Der Voigt sol bescheidentlich der Partheyen Nothturfft anhören / und niemand ungebührlich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0022"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">TITULVS. IV.</hi> </head><lb/> <argument> <p>Von dem Voigte und dessen Ampte.</p> </argument> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">ARTICULUS 1.</hi> </head><lb/> <p>Der Voigt sol neben den Gerichts-Verwaltern im Niedern-Gerichte sitzen / da er in der Stadt und gesund ist / Da er aber auff einen zu klagen hätte / wol einen andern an seine Stelle setzen / biß die Sache geendiget / Wann er aber in der Stadt nicht were / oder mit Leibes-Schwachheit beladen / und keinen Voigt gesetzet hätte / oder das er in der Stadt were und nicht sitzen wolte: So sollen die Gerichts-Verwaltere von Unsernt wegen einen andern Voigt zu setzende Macht haben.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Der Voigt sol bescheidentlich der Partheyen Nothturfft anhören / und niemand ungebührlich </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0022]
TITULVS. IV.
Von dem Voigte und dessen Ampte.
ARTICULUS 1.
Der Voigt sol neben den Gerichts-Verwaltern im Niedern-Gerichte sitzen / da er in der Stadt und gesund ist / Da er aber auff einen zu klagen hätte / wol einen andern an seine Stelle setzen / biß die Sache geendiget / Wann er aber in der Stadt nicht were / oder mit Leibes-Schwachheit beladen / und keinen Voigt gesetzet hätte / oder das er in der Stadt were und nicht sitzen wolte: So sollen die Gerichts-Verwaltere von Unsernt wegen einen andern Voigt zu setzende Macht haben.
2.
Der Voigt sol bescheidentlich der Partheyen Nothturfft anhören / und niemand ungebührlich
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax.
(2012-10-26T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2012-10-26T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |