Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULUS X. Von Gesellschafft oder Mascopey: ARTICULUS 1. Wann nach Absterben der Eltern / zwey oder mehr Kinder / so zu ihren Jahren gekommen / und in den angeerbten Gütern ohne alle Vorwort besitzen bleiben / mit denselbigen Handel und Wandel treiben / so sollen sie mit gesammender Hand den Gewinn und Verlust tragen / biß daß sie rechtmässig getheilet haben. 2. Mascopey kan in dieser guten Stadt nicht allein auff eine genandte Parthey / gewisse und specificirte / besondern auch wol auff alle gegenwertige und künftige Güter / gemacht werden. TITULUS X. Von Gesellschafft oder Mascopey: ARTICULUS 1. Wann nach Absterben der Eltern / zwey oder mehr Kinder / so zu ihren Jahren gekommen / und in den angeerbten Gütern ohne alle Vorwort besitzen bleiben / mit denselbigen Handel und Wandel treiben / so sollen sie mit gesammender Hand den Gewinn und Verlust tragen / biß daß sie rechtmässig getheilet haben. 2. Mascopey kan in dieser guten Stadt nicht allein auff eine genandte Parthey / gewisse und specificirte / besondern auch wol auff alle gegenwertige und künftige Güter / gemacht werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0226"/> <div n="2"> <head>TITULUS X.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Gesellschafft oder Mascopey:</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Wann nach Absterben der Eltern / zwey oder mehr Kinder / so zu ihren Jahren gekommen / und in den angeerbten Gütern ohne alle Vorwort besitzen bleiben / mit denselbigen Handel und Wandel treiben / so sollen sie mit gesammender Hand den Gewinn und Verlust tragen / biß daß sie rechtmässig getheilet haben.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Mascopey kan in dieser guten Stadt nicht allein auff eine genandte Parthey / gewisse und <hi rendition="#aq">specificir</hi>te / besondern auch wol auff alle gegenwertige und künftige Güter / gemacht werden. </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0226]
TITULUS X.
Von Gesellschafft oder Mascopey:
ARTICULUS 1.
Wann nach Absterben der Eltern / zwey oder mehr Kinder / so zu ihren Jahren gekommen / und in den angeerbten Gütern ohne alle Vorwort besitzen bleiben / mit denselbigen Handel und Wandel treiben / so sollen sie mit gesammender Hand den Gewinn und Verlust tragen / biß daß sie rechtmässig getheilet haben.
2.
Mascopey kan in dieser guten Stadt nicht allein auff eine genandte Parthey / gewisse und specificirte / besondern auch wol auff alle gegenwertige und künftige Güter / gemacht werden.
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