Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

Geld voraus nehmen / und den übrigen Gewinn mit seinem Mascopey-Bruder zugleich theilen.

6.

Wann Mascopey-Brüder sich eines gewissen vereiniget haben / welcher Gestalt der Gewinn von ihrem eingebrachten Gelde oder Wahren sol getheilet werden; auch hernacher über Zuversicht kein Gewinn / besondern Schade befunden wird / so sol das jenige / was von dem Gewinn verabscheidet / auch in dem Verlust gehalten werden.

7.

Werden sich etliche Personen vereinbahren / daß sie alle das jenige / so sie mit ihren Gütern / Mühe und Arbeit bestes Fleisses gewinnen und verdienen können / in einen Kasten legen / und gemein haben wollen / und sich zu trägt / daß dem einen etwas von seinem Verwandten und gutem Freunde / in einem Testament / oder sonsten / verehret wird / solches darff er nicht einbringen / viel weniger mit seinen Gesellen theilen.

8.

Was die Mascopey belanget / so einer von den Mascopey-Gesellen contrahirt, dafür müssen

Geld voraus nehmen / und den übrigen Gewinn mit seinem Mascopey-Bruder zugleich theilen.

6.

Wann Mascopey-Brüder sich eines gewissen vereiniget haben / welcher Gestalt der Gewinn von ihrem eingebrachten Gelde oder Wahren sol getheilet werden; auch hernacher über Zuversicht kein Gewinn / besondern Schade befunden wird / so sol das jenige / was von dem Gewinn verabscheidet / auch in dem Verlust gehalten werden.

7.

Werden sich etliche Personen vereinbahren / daß sie alle das jenige / so sie mit ihren Gütern / Mühe und Arbeit bestes Fleisses gewinnen und verdienen können / in einen Kasten legen / und gemein haben wollen / und sich zu trägt / daß dem einen etwas von seinem Verwandten und gutem Freunde / in einem Testament / oder sonsten / verehret wird / solches darff er nicht einbringen / viel weniger mit seinen Gesellen theilen.

8.

Was die Mascopey belanget / so einer von den Mascopey-Gesellen contrahirt, dafür müssen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0228"/>
Geld voraus nehmen / und den übrigen Gewinn mit seinem Mascopey-Bruder zugleich theilen.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>6.</head><lb/><lb/>
            <p>Wann Mascopey-Brüder sich eines gewissen vereiniget haben / welcher Gestalt der Gewinn von ihrem eingebrachten Gelde oder Wahren sol getheilet werden; auch hernacher über Zuversicht kein Gewinn / besondern Schade befunden wird / so sol das jenige / was von dem Gewinn verabscheidet / auch in dem Verlust gehalten werden.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>7.</head><lb/><lb/>
            <p>Werden sich etliche Personen vereinbahren / daß sie alle das jenige / so sie mit ihren Gütern / Mühe und Arbeit bestes Fleisses gewinnen und verdienen können / in einen Kasten legen / und gemein haben wollen / und sich zu trägt / daß dem einen etwas von seinem Verwandten und gutem Freunde / in einem Testament / oder sonsten / verehret wird / solches darff er nicht einbringen / viel weniger mit seinen Gesellen theilen.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>8.</head><lb/><lb/>
            <p>Was die Mascopey belanget / so einer von den Mascopey-Gesellen <hi rendition="#aq">contrahirt,</hi> dafür müssen
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0228] Geld voraus nehmen / und den übrigen Gewinn mit seinem Mascopey-Bruder zugleich theilen. 6. Wann Mascopey-Brüder sich eines gewissen vereiniget haben / welcher Gestalt der Gewinn von ihrem eingebrachten Gelde oder Wahren sol getheilet werden; auch hernacher über Zuversicht kein Gewinn / besondern Schade befunden wird / so sol das jenige / was von dem Gewinn verabscheidet / auch in dem Verlust gehalten werden. 7. Werden sich etliche Personen vereinbahren / daß sie alle das jenige / so sie mit ihren Gütern / Mühe und Arbeit bestes Fleisses gewinnen und verdienen können / in einen Kasten legen / und gemein haben wollen / und sich zu trägt / daß dem einen etwas von seinem Verwandten und gutem Freunde / in einem Testament / oder sonsten / verehret wird / solches darff er nicht einbringen / viel weniger mit seinen Gesellen theilen. 8. Was die Mascopey belanget / so einer von den Mascopey-Gesellen contrahirt, dafür müssen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/228
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/228>, abgerufen am 23.11.2024.