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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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mit der Eltern Wissen und Willen / mit einer andern Person Verlöbnüß halten / so wird in diesem Falle die letzte Verlöbnüß der ersten / darinn die Eltern nicht gewilliget / billig vorgezogen.

5.

Würde einer zweyen Jungfrauen oder Witwen die Ehe versprechen / und ordentlicher Weise zusagen / auff den Fall ist die erste Zusage bündig / und die letzte von keinem Würden; es wäre dann / daß er die andere hätte fleischlich erkandt / so wird dieselbige Verlöbnüß in diesem Fall der ersten / wofern die Person von der ersten Verlöbnüß keine Wissenschaft gehabt / vorgezogen. Jedoch wird dem Gerichte die ernstliche Straffe / wegen des groben Excesses, gegen den Verbrecher billig vorbehalten.

6.

Wann eine Jungfrau vor der Ehe / darein sie mit ihrem Ehe-Mann getreten / von einem andern ist geschwängert / davon der neue Ehe-Mann keine Wissenschaft gehabt / sondern alsobald er solches nach gehaltener Hochzeit beständig erfahren / sich ihrer ehelichen Gemeinschafft hat enthalten / und auff die Entscheidung beharlich drenget / auch aus gefassetem Eyffer sich zu der Außsöhnung wil bewegen lassen / so kan ihm auch solche Entscheidung nicht verweigert werden.

mit der Eltern Wissen und Willen / mit einer andern Person Verlöbnüß halten / so wird in diesem Falle die letzte Verlöbnüß der ersten / darinn die Eltern nicht gewilliget / billig vorgezogen.

5.

Würde einer zweyen Jungfrauen oder Witwen die Ehe versprechen / und ordentlicher Weise zusagen / auff den Fall ist die erste Zusage bündig / und die letzte von keinem Würden; es wäre dann / daß er die andere hätte fleischlich erkandt / so wird dieselbige Verlöbnüß in diesem Fall der ersten / wofern die Person von der ersten Verlöbnüß keine Wissenschaft gehabt / vorgezogen. Jedoch wird dem Gerichte die ernstliche Straffe / wegen des groben Excesses, gegen den Verbrecher billig vorbehalten.

6.

Wann eine Jungfrau vor der Ehe / darein sie mit ihrem Ehe-Mann getreten / von einem andern ist geschwängert / davon der neue Ehe-Mann keine Wissenschaft gehabt / sondern alsobald er solches nach gehaltener Hochzeit beständig erfahren / sich ihrer ehelichen Gemeinschafft hat enthalten / und auff die Entscheidung beharlich drenget / auch aus gefassetem Eyffer sich zu der Außsöhnung wil bewegen lassen / so kan ihm auch solche Entscheidung nicht verweigert werden.

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[0233] mit der Eltern Wissen und Willen / mit einer andern Person Verlöbnüß halten / so wird in diesem Falle die letzte Verlöbnüß der ersten / darinn die Eltern nicht gewilliget / billig vorgezogen. 5. Würde einer zweyen Jungfrauen oder Witwen die Ehe versprechen / und ordentlicher Weise zusagen / auff den Fall ist die erste Zusage bündig / und die letzte von keinem Würden; es wäre dann / daß er die andere hätte fleischlich erkandt / so wird dieselbige Verlöbnüß in diesem Fall der ersten / wofern die Person von der ersten Verlöbnüß keine Wissenschaft gehabt / vorgezogen. Jedoch wird dem Gerichte die ernstliche Straffe / wegen des groben Excesses, gegen den Verbrecher billig vorbehalten. 6. Wann eine Jungfrau vor der Ehe / darein sie mit ihrem Ehe-Mann getreten / von einem andern ist geschwängert / davon der neue Ehe-Mann keine Wissenschaft gehabt / sondern alsobald er solches nach gehaltener Hochzeit beständig erfahren / sich ihrer ehelichen Gemeinschafft hat enthalten / und auff die Entscheidung beharlich drenget / auch aus gefassetem Eyffer sich zu der Außsöhnung wil bewegen lassen / so kan ihm auch solche Entscheidung nicht verweigert werden.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/233>, abgerufen am 23.11.2024.