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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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TITULVS XIV.

Von den Schiffern und Schiffs-Volcke:

ARTICULUS 1.

Ein jeglicher unser Bürger sol führen ein rothen Flüger / und wer das nicht thut / der sol es bessern mit drey Marck Silbers zu der Stadt Nutze / es sey dann / daß er ihn ablege von Angstes wegen / und so einig Gast einen rothen Flüger führet / der sol dieselbe Straff erlegen / wird er an unserm Recht darumb beklaget.

2.

Liegen Schiffe bey einander in einen engen Haven / und der jenige / welcher sein Ancker am ersten geworffen / oder gesetzt hat / zu dem andern so letzt gesetzt / spricht / er möge sein Ancker leichten / und ferner absetzen / dann er liege ihm zu nahe / weigerte sich derselbe das

TITULVS XIV.

Von den Schiffern und Schiffs-Volcke:

ARTICULUS 1.

Ein jeglicher unser Bürger sol führen ein rothen Flüger / und wer das nicht thut / der sol es bessern mit drey Marck Silbers zu der Stadt Nutze / es sey dann / daß er ihn ablege von Angstes wegen / und so einig Gast einen rothen Flüger führet / der sol dieselbe Straff erlegen / wird er an unserm Recht darumb beklaget.

2.

Liegen Schiffe bey einander in einen engen Haven / und der jenige / welcher sein Ancker am ersten geworffen / oder gesetzt hat / zu dem andern so letzt gesetzt / spricht / er möge sein Ancker leichten / und ferner absetzen / dann er liege ihm zu nahe / weigerte sich derselbe das

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[0244] TITULVS XIV. Von den Schiffern und Schiffs-Volcke: ARTICULUS 1. Ein jeglicher unser Bürger sol führen ein rothen Flüger / und wer das nicht thut / der sol es bessern mit drey Marck Silbers zu der Stadt Nutze / es sey dann / daß er ihn ablege von Angstes wegen / und so einig Gast einen rothen Flüger führet / der sol dieselbe Straff erlegen / wird er an unserm Recht darumb beklaget. 2. Liegen Schiffe bey einander in einen engen Haven / und der jenige / welcher sein Ancker am ersten geworffen / oder gesetzt hat / zu dem andern so letzt gesetzt / spricht / er möge sein Ancker leichten / und ferner absetzen / dann er liege ihm zu nahe / weigerte sich derselbe das

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/244>, abgerufen am 23.11.2024.