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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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halben / einfiele / alsdann sol der Schiffer das Gut in sichere Verwahrung / auff des Kauffmanns Unkost und Gefahr / aufflegen / und allda pro rata des wegen die Fracht haben.

4.

Setzet ein Schiffer jenige eingenommene Güter in ein ander Schiff / ohne Vollbort der jenigen / die sie ihm eingeladen haben / und solch Schiff auff der Reise zu nichte käme / so sol der Schiffer den Schaden bezahlen / es wäre dann / das solches Schiff / darinn die Güter zuvor geschifft gewesen / auff derselben Reise auch zu Schaden und Verlust käme / so sol auff den Fall der Schiffer davon entfreyet seyn.

5.

Ist ein Schiffer befrachtet / und bleibet so lange liegen das ihm Gelds entbricht / der mag wol an Land senden umb Geld / aber er mag keinen guten Wind verliegen; thäte er das / er ist schüldig dem Kauffmann den Schaden zuerlegen / er mag auch wol ausserhalb Landes nehmen von der Kaufleute Gut seine Nothdurfft / und bezahlen das wann er lösset / als das ander Gut geldet / zwischen dem minsten und meisten.

halben / einfiele / alsdann sol der Schiffer das Gut in sichere Verwahrung / auff des Kauffmanns Unkost und Gefahr / aufflegen / und allda pro rata des wegen die Fracht haben.

4.

Setzet ein Schiffer jenige eingenommene Güter in ein ander Schiff / ohne Vollbort der jenigen / die sie ihm eingeladen haben / und solch Schiff auff der Reise zu nichte käme / so sol der Schiffer den Schaden bezahlen / es wäre dann / das solches Schiff / darinn die Güter zuvor geschifft gewesen / auff derselben Reise auch zu Schaden und Verlust käme / so sol auff den Fall der Schiffer davon entfreyet seyn.

5.

Ist ein Schiffer befrachtet / und bleibet so lange liegen das ihm Gelds entbricht / der mag wol an Land senden umb Geld / aber er mag keinen guten Wind verliegen; thäte er das / er ist schüldig dem Kauffmann den Schaden zuerlegen / er mag auch wol ausserhalb Landes nehmen von der Kaufleute Gut seine Nothdurfft / und bezahlen das wann er lösset / als das ander Gut geldet / zwischen dem minsten und meisten.

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[0246] halben / einfiele / alsdann sol der Schiffer das Gut in sichere Verwahrung / auff des Kauffmanns Unkost und Gefahr / aufflegen / und allda pro rata des wegen die Fracht haben. 4. Setzet ein Schiffer jenige eingenommene Güter in ein ander Schiff / ohne Vollbort der jenigen / die sie ihm eingeladen haben / und solch Schiff auff der Reise zu nichte käme / so sol der Schiffer den Schaden bezahlen / es wäre dann / das solches Schiff / darinn die Güter zuvor geschifft gewesen / auff derselben Reise auch zu Schaden und Verlust käme / so sol auff den Fall der Schiffer davon entfreyet seyn. 5. Ist ein Schiffer befrachtet / und bleibet so lange liegen das ihm Gelds entbricht / der mag wol an Land senden umb Geld / aber er mag keinen guten Wind verliegen; thäte er das / er ist schüldig dem Kauffmann den Schaden zuerlegen / er mag auch wol ausserhalb Landes nehmen von der Kaufleute Gut seine Nothdurfft / und bezahlen das wann er lösset / als das ander Gut geldet / zwischen dem minsten und meisten.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/246>, abgerufen am 23.11.2024.