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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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22.

Befindet ein Schiffer seinen Steurmann oder Schifmann mit böser That / und er die möchte zeugen mit zween Schifmännern / dem mag er Uhrlaub geben in dem ersten Lande dahin er kömpt / und darff ihm kein Lohn entrichten.

23.

Wann ein Steurmann oder Schifsmann / ein Schiff kaufte / daß er selbst führen wolte / so mag er seines Dienstes sich wol verziehen / und geben wieder was er empfangen hat / da auch jemand sich in den Ehestandt begeben / und auff dem Lande bleiben wolte / der mag auch wieder erlegen was er aufgehoben hat / und seyn damit ledig.

24.

Wann ein Schiff beladen ist / und hinweg siegelt / unbeschüldiget von den Fracht-Leuten / kömpt dem Gute etwas zu von werffende / dar sol der Schiffer kein Noth umb leiden: Da aber jemand der Kaufleute den Schiffer beweißlich beschüldiget / daß sein Schif zu tieff geladen wäre / und er siegelte dessen ungeachtet davon / würde hernacher des Guts etwas geworffen / daß sol der Schiffer allein gelten. Ist auch ein Schif zu tieff

22.

Befindet ein Schiffer seinen Steurmann oder Schifmann mit böser That / und er die möchte zeugen mit zween Schifmännern / dem mag er Uhrlaub geben in dem ersten Lande dahin er kömpt / und darff ihm kein Lohn entrichten.

23.

Wann ein Steurmann oder Schifsmann / ein Schiff kaufte / daß er selbst führen wolte / so mag er seines Dienstes sich wol verziehen / und geben wieder was er empfangen hat / da auch jemand sich in den Ehestandt begeben / und auff dem Lande bleiben wolte / der mag auch wieder erlegen was er aufgehoben hat / und seyn damit ledig.

24.

Wann ein Schiff beladen ist / und hinweg siegelt / unbeschüldiget von den Fracht-Leuten / kömpt dem Gute etwas zu von werffende / dar sol der Schiffer kein Noth umb leiden: Da aber jemand der Kaufleute den Schiffer beweißlich beschüldiget / daß sein Schif zu tieff geladen wäre / und er siegelte dessen ungeachtet davon / würde hernacher des Guts etwas geworffen / daß sol der Schiffer allein gelten. Ist auch ein Schif zu tieff

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[0254] 22. Befindet ein Schiffer seinen Steurmann oder Schifmann mit böser That / und er die möchte zeugen mit zween Schifmännern / dem mag er Uhrlaub geben in dem ersten Lande dahin er kömpt / und darff ihm kein Lohn entrichten. 23. Wann ein Steurmann oder Schifsmann / ein Schiff kaufte / daß er selbst führen wolte / so mag er seines Dienstes sich wol verziehen / und geben wieder was er empfangen hat / da auch jemand sich in den Ehestandt begeben / und auff dem Lande bleiben wolte / der mag auch wieder erlegen was er aufgehoben hat / und seyn damit ledig. 24. Wann ein Schiff beladen ist / und hinweg siegelt / unbeschüldiget von den Fracht-Leuten / kömpt dem Gute etwas zu von werffende / dar sol der Schiffer kein Noth umb leiden: Da aber jemand der Kaufleute den Schiffer beweißlich beschüldiget / daß sein Schif zu tieff geladen wäre / und er siegelte dessen ungeachtet davon / würde hernacher des Guts etwas geworffen / daß sol der Schiffer allein gelten. Ist auch ein Schif zu tieff

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/254>, abgerufen am 22.11.2024.